Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250090/5/Gu/Bf

Linz, 19.03.1992

VwSen - 250090/5/Gu/Bf Linz, am 19. März 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Johann R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. Jänner 1992, SV 52-1991, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht:

1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.1 VStG, § 45 Abs.1 Z.2 VStG, § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG.

2. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: §§ 65 und 66 Abs.1 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Berufungswerber schuldig erkannt, er habe die Ausländerin K, geb. 2.11.1958, in der Zeit vom 1.1.1991 bis 21.4.1991 in seinem Gasthaus unerlaubt beschäftigt, da die Beschäftigungsbewilligung bereits mit 31.12.1990 abgelaufen sei.

In Anwendung des § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG wurde der Berufungswerber mit einer Geldstrafe von 5.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden bestraft und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Beschuldigten im wesentlichen mit der Begründung, daß er einerseits Landwirt, andererseits Dienstnehmer sei und seine Gattin den gastgewerblichen Betrieb auf eigene Rechnung betreibe, gegenüber dem Finanzamt als Steuerpflichtige aufscheine und Arbeitgeberin sei.

Aus diesem Grund beantragt er die Behebung des Straferkenntnisses.

Nachdem der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage klar ist, war die Entscheidung ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Demnach ist aufgrund der Auskunft der Marktgemeinde Lenzing vom 20.8.1991, Pol-201-1991, - bestätigt durch eine Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Gewerbeabteilung nicht der Beschuldigte, sondern dessen Gattin die Konzessionsinhaberin und somit Arbeitgeberin bezüglich des Gastgewerbebetriebes in Neuhausen 1, Gemeinde Lenzing.

Gemäß § 45 Abs.1 Z.2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Nachdem der Beschuldigte nicht der Arbeitgeber der Ausländerin K war, hat er die im angefochtenen Straferkenntnis beschriebene Tat nicht zu verantworten und war die sofortige Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen ihn zu verfügen.

Dies hatte bezüglich der Verfahrenskosten zur Folge, daß die Kosten für das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck von der Behörde selbst zu tragen sind und ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren nicht anfiel (§§ 65 und 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer Für die Richtigkeit der Ausfertigung 6