Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250093/22/Kon/Fb

Linz, 30.11.1992

VwSen - 250093/22/Kon/Fb Linz, am 30. November 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Michael H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 30.1.1992, Sich-Ia/305/1991, zu Recht erkannt.

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren mit der Feststellung, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, eingestellt.

Rechtsgundlage: § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG 1975 i.d.F. BGBl.Nr. 450/1990; § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z.1 VStG, § 25 Abs.2 VStG und § 51i VStG.

II. Es entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, den jugoslawischen Staatsangehörigen C in der Zeit vom 6.9.1991 bis 19.9.1991 (richtig wohl bis 9.10.1991) in seinem Kanalreinigungsbetrieb beschäftigt zu haben, obwohl ihm für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Arbeitserlaubnis des zuständigen Arbeitsamtes erteilt wurde und der Ausländer nicht im Besitz eines Befreiungsscheines war und sohin folgende Rechtsvorschriften verletzt zu haben: § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG 1975 i.d.F. BGBl.Nr. 450/1990.

Gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a leg.cit. wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt. Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet 500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und gegen seine Bestrafung eingewandt, daß C in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. C hätte sich die Arbeit zunächst nur ansehen wollen um entscheiden zu können, ob er diese Tätigkeit überhaupt ausüben würde, da es sich bei der Kanalräumung um eine unangenehme Tätigkeit handle. C hätte lediglich 4 bis 5 Mal an einer Fahrt mit dem Pumpwagen teilgenommen, und sich dabei aber nicht an der Arbeit beteiligt. Es sei auch nicht so gewesen, daß er (der Beschuldigte) sich ein Bild darüber machen wollte, ob der Ausländer sich für die Beschäftigung eigne, sondern dieser sollte sich selbst ein Bild von der auf ihn allenfalls zukommenden Tätigkeit machen. Es habe weder eine Verpflichtung zur Mitarbeit, noch eine zur Mitfahrt gegeben, noch habe er dem Ausländer nahegelegt, sich an den Fahrten zu beteiligen. Als Zeuge für die Behauptungen werde der Arbeitnehmer G Alois namhaft gemacht, mit dem der Ausländer mitgefahren sei. Die Angaben, die C beim Arbeitsamt Kirchdorf gemacht habe, seien auf seine schlechten Sprachkenntnisse zurückzuführen. Es dürfte ihm nicht klar gewesen sein, welchen Unterschied es mache, ob er von sich aus freiwillig eine Arbeitsleistung zu seiner eigenen Information oder über seinen (des Arbeitgebers) Auftrag sich mit dem Fahrer G die Tätigkeit angesehen habe. Es sei auch nicht richtig, wie im angefochtenen Straferkenntnis auf Seite 3 behauptet werde, daß aufgrund des Zeitraumes vom 6.9. bis 19.9.1991 eine Arbeitsleistung als erwiesen erscheine. Dies deshalb, weil es sich nicht um einen durchgehenden Zeitraum handelte, sondern sich der interessierte jugoslawische Ausländer lediglich an 4 bis 5 Tagen die Mitfahrertätigkeit einen Eindruck über die von ihm verlangten Leistungen verschaffen wollte. Es sei also keinesfalls in seiner Absicht gelegen, das Ausländerbeschäftigungsgesetz zu übertreten, sondern es war der freie Wille des später von ihm eingestellten Arbeitnehmers, zu seiner eigenen Sicherheit und zu seiner eigenen Entscheidungsfindung sich die Information vor Ort zu beschaffen. Dies würde auch noch durch den Umstand erhärtet, daß, nachdem Cehic seine Arbeitsbereitschaft mitteilte, umgehend um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht worden sei und der Ausländer erst nach Erteilung dieser tatsächlich die Arbeit aufnahm.

Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen und die gegenständliche Berufung unter Anschluß ihres Verfahrensaktes dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dessen Zuständigkeit ist hiedurch eingetreten.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat gemäß § 51i Abs.2 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen anberaumt.

In dieser Verhandlung wurde Alois G, Kraftfahrer im Betrieb des Beschuldigten und dieser selbst vernommen. Der weiters geladene Zeuge C ist zur anberaumten Verhandlung nicht erschienen. Seine zeugenschaftliche Vernehmung erfolgte mit Zustimmung der Verfahrensparteien im Rahmen einer mittelbaren Beweisaufnahme am 9. November 1992 vor dem unabhängigen Verwaltungssenat.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Gemäß § 51i VStG ist, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

Nach den Aussagen der Zeugen und des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung am 29.9.1992 bzw. bei der Vernehmung des C am 9.11.1992 hat es sich bei der Tätigkeit des genannten Ausländers um eine sogenannte "Schnuppertätigkeit" gehandelt, bei der der Ausländer die Bedienung des Pumpwagens kennenlernen sollte. Diese Tätigkeit bestand im wesentlichen darin, daß Cehic Muhamed Mitfahrer des vorangeführten Zeugen Alois G und des Chefs war. Nach den Aussagen des Zeugen G und den Angaben des Beschuldigten hat dabei C bei seinen Mitfahrten nur Beobachtungen über die Bedienung des Pumpwagens angestellt, sonst aber keine Tätigkeit ausgeübt. Er sei im Tatzeitraum laut Spruch des Straferkenntnisses insgesamt nur 3 Mal bei Einsätzen mit dem Pumpwagen mitgefahren. So 2 Mal mit dem Zeugen Alois G und 1 Mal mit dem Beschuldigten selbst. M erklärte bei seiner Einvernahme am 9.11.1992, daß sein Mitfahren freiwillig war, er sich dabei bewußt gewesen wäre, daß er dafür keinen Lohn erhalte. Sein Mitfahren sei auch nicht als Tätigkeit für die Firma des Beschuldigten gedacht gewesen. Aufzuzeigen ist, daß bei der mündlichen Verhandlung bekannt wurde, daß die Firma KBO-Ostermann Erich, Kunststoffbeschichtung, 4050 Traun, Lenauerstraße 10, im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung für Muhamed Cehic, gültig für die Zeit vom 16. August 1991 bis 20. Dezember 1991 war. Diese Beschäftigungsbewilligung wurde für die Tätigkeit als Kraftfahrer erteilt. Über Anfrage teilte die genannte Firma mit, daß C aushilfsweise in der Zeit vom 16.8.1991 bis 3.11.1991 eingesetzt war.

Diesen Verfahrens- und Beweisergebnissen, stehen die Angaben des Ausländers C vom 11.10.1991 am Arbeitsamt Kirchdorf/Krems gegenüber. Diesen zufolge, wäre C vom 6.9.1991 bis 10.10.1991 in der Firma des Beschuldigten beschäftigt gewesen und hätte dort insgesamt 20 Tage (ca. 200 Stunden) gearbeitet, hiefür aber keinen Lohn erhalten. Vom Dienstgeber sei ihm für nächste Woche die Lohnauszahlung versprochen worden. Ebenso sei ihm vom Dienstgeber erklärt worden, daß er zur Gebietskrankenkasse angemeldet worden wäre. Laut Niederschrift des Arbeitsamtes Kirchdorf vom 11.10.1991 war bei der Erstattung dieser Angaben der Onkel des C Herr O als Dolmetscher und Zeuge anwesend. Diese von Ce gegenüber dem Arbeitsamt Kirchdorf getätigten Angaben stehen im Widerspruch zu seinen zeugenschaftlichen Angaben vor dem unabhängigen Verwaltungssenat. Die Erstbehörde hat aufgrund dieser, ihn vom Arbeitsamt Kirchdorf/Krems übermittelten Angaben das Strafverfahren eingeleitet. Eine Bestätigung dieser Angaben etwa durch zeugenschaftliche Vernehmung des C im erstbehördlichen Verfahren ist nicht erfolgt bzw. hat eine Vernehmung des genannten durch die Erstbehörde nicht stattgefunden.

Vom unabhängigen Verwaltungssenat ist im Rahmen seiner Beweiswürdigung zunächst festzuhalten, daß die niederschriftlich aufgenommenen Angaben des Jugoslawen C nicht vor einer Strafbehörde und nicht zeugenschaftlich unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht erfolgt sind. Es stehen diesen Angaben die zeugenschaftlichen Aussagen des Alois G und insbesondere auch jene des Cselbst vom 9.11.1992 entgegen.

Die Angaben des Beschuldigten sowohl vor der Erstbehörde, in der Berufung wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat denen zufolge dem Ausländer zunächst bloß Gelegenheit geboten werden sollte, sich einen Einblick über die ihn erwartende Tätigkeit bei der Firma zu verschaffen, können nicht als von vornherein unglaubwürdig angesehen werden.

Aufgrund dieser Beweislage kann nicht mit ausreichender Sicherheit von einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung des Jugoslawen Ce ausgegangen werden, weshalb die dem Beschuldigten angelastete Straftat der unberechtigten Beschäftigung eines Ausländers auch nicht als erwiesen angesehen werden kann.

Es war daher wie im Spruch ( Abschnitt I.) zu entscheiden.

zu II. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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