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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250094/7/Gu/Bf

Linz, 31.03.1992

VwSen - 250094/7/Gu/Bf Linz, am 31. März 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Dipl.Ing. Albert S gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk) vom 24. Jänner 1992 (MBA 9/21/024/1/Str) wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht:

1. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben.

Rechtsgrundlage: § 51 e Abs.1 VStG, §§ 27 Abs.1 und 29 a VStG, § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG.

2. Ein Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

3. Das Begehren auf Zuspruch von Verfahrenskosten wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 74 AVG i.V.m. § 24 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Das Magistratische Bezirksamt für den 9. Bezirk hat den Beschuldigten mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 7.11.1991 in O, die tschechischen Staatsangehörigen 1) P Milan, geb. 2.2.1965 als Telefonist und Hilfsarbeiter sowie 2) Y Josef, geb. am 5.6.1965 als Hilfsarbeiter mit der Renovierung des Schlosses Grub beschäftigt zu haben ohne daß er im Besitze von Beschäftigungsbewilligungen für die genannten Arbeitnehmer gewesen sei und die Arbeitnehmer ihrerseits keine Befreiungsscheine besessen hätten.

Wegen Übertretung des § 28 Abs.1 Z.1 lit.a i.V.m. § 3 Abs.1 AuslBG wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von zweimal 5.000 S im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zweimal 5 Tagen verhängt. Daneben wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages von 1.000 S verpflichtet.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Fichtenbauer, im wesentlichen mit der Begründung, daß die belangte Behörde die in Rede stehenden Ausländer nicht als Zeugen vernommen habe. Es sei ein reines Aktenverfahren durchgeführt worden. Die Behörde habe voreingenommen gehandelt, sei den Angaben des Arbeitsamtes Gmunden ungeprüft gefolgt und sei von einer Umkehr der Beweislast gegen den Beschuldigten ausgegangen.

Im Ergebnis läge zwischen den beiden tschechischen Staatsangehörigen und dem Beschuldigten kein Arbeitsverhältnis vor und sei die Verurteilung gesetzwidrig erfolgt. Unter Stellung zahlreicher Beweisanträge beantragt der Berufungswerber den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die entsprechenden Verfahrensergänzungen vorzunehmen und in der Sache selbst zu entscheiden, allenfalls die Sache an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen, schließlich eine mündliche Verhandlung vor der Berufungsbehörde anzuberaumen und den Berufungswerber Verfahrenskosten zuzusprechen.

Bei der Prüfung der Prozeßvoraussetzungen hat der O.ö. Verwaltungssenat bereits aus der Aktenlage eindeutig ohne daß dies eines weiteren Ermittlungsverfahrens bedurfte - festgestellt: Nach Einlangen der Anzeige des Arbeitsamtes Gmunden aufgrund von Erhebungen des Landesarbeitsamtes Oberösterreich hat die - mutmaßliche Tatortbehörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Gmunden, die Sache gemäß § 29 a VStG der Bundespolizeidirektion 1010 Wien zur Durchführung des Strafverfahrens abgetreten. Die Bundespolizeidirektion Wien hat - ohne daß der Wille der Bezirkshauptmannschaft Gmunden - der Tatortbehörde eingeholt wurde, den Akt an das Magistratische Bezirksamt für den 9. Bezirk weitergereicht.

Dieses hat mit Ladungsbescheid vom 16.12.1991, MBA 09/21/024/1/Str, eine Verfolgungshandlung gesetzt und schließlich mit Straferkenntnis vom 24.1.1992, MBA 09/21/024/1/Str, den Beschuldigten bestraft.

Gemäß § 27 Abs.1 VStG richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Sprengel, in dem die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Gemäß § 29 a kann die zuständige Behörde, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Ungeachtet der Frage, ob durch eine Abtretung nach Wien eine Verfahrensvereinfachung oder Beschleunigung angesichts des durchzuführenden Beweisverfahrens einhergeht, lag eine Abtretung des Strafverfahrens an die sachlich zuständige Behörde nicht vor. Die im Berufungsverfahren nachgereichte, mit 2.3.1992 datierte und mit dem Geschäftszeichen Pol96-4-1992 bezeichnete Abtretung einer Anzeige des Arbeitsamtes Gmunden an das Magistratische Bezirksamt 1010 Wien, betreffend eine Tatzeit vom 7.11.1991 bis 29.1.1992 konnte die ursprüngliche Unzuständigkeit und damit den in die Verfassungssphäre reichenden Mangel nicht heilen.

Durch die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses einerseits und angesichts des Umstandes, daß andererseits die von der unzuständigen Behörde gesetzte Verfolgungshandlung die Verjährungsfrist unterbrach, bleibt es der zuständigen Behörde unbenommen - falls die Verdachtsmomente weiter aufrecht sind - die Sache neuerlich zu prüfen und zu entscheiden.

Hinzuweisen bleibt in diesem Falle allerdings, daß die im § 5 Abs.1 2.Satz VStG normierte Rechtsvermutung und Umkehr der Beweislast dem im Verfassungsrang stehenden Artikel 6 Abs.2 MRK im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes jedenfalls widerspricht.

Dies ist die logische Folge aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.1991, G294/1991.

Nachdem die Berufung im Ergebnis Erfolg hatte, durften dem Berufungswerber keine Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren auferlegt werden (§ 65 VStG).

Verfahrenskosten waren dem Berufungswerber nicht zuzuerkennen, zumal das AuslBG einen solchen Kostenersatzausspruch nicht kennt und im übrigen die Beteiligten die ihm erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten haben (§ 74 AVG i.V.m. § 24 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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