Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250097/3/Gu/Bf

Linz, 18.03.1992

VwSen - 250097/3/Gu/Bf Linz, am 18. März 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitz des Mag. Michael Gallnbrunner sowie durch Dr. Hans Guschlbauer als Berichterstatter und Mag. Karin Bissenberger als Stimmführerin über die Berufung des Anton P gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16. Dezember 1991, SV 96-12-1991 und SV 96-15-1991/We, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben.

Rechtsgrundlage: § 44 a Z.1,2 und 3 VStG, § 51 e Abs.1 VStG 1.Halbsatz, § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG i.d.F. der Kundmachung BGBl.Nr. 36/1991.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 65 und 66 Abs.1 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Berufungswerber schuldig erkannt, als im Sinne des § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener, der P, in deren Bauunternehmen seit 22. April 1991 die Ausländer B, sowie am 12. Juli 1991 auf der Baustelle des Unternehmens in Aigen i.M. die Ausländer D, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei, entgegen dem § 3 des AuslBG beschäftigt zu haben. Wegen Verletzung des § 28 Abs.1 Z.1 lit.a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl.Nr. 218/1975 i.d.g.F. wurde ihm hiefür eine Geldstrafe von 120.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen und ein Verfahrenskostenbeitrag von 12.000 S auferlegt.

Die belangte Behörde stützt ihren Ausspruch einerseits auf die Feststellung des Arbeitsamtes Rohrbach, daß B. seit 22. April 1991 beschäftigt und der letztgenannte Fremde seit diesem Zeitpunkt, B hingegen erst seit 20. Juni 1991 bei der O.ö. Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung gemeldet seien. Die weiteren Ausländer seien durch ein Organ des Gendarmeriepostenkommandos Aigen i.M. am 12. Juli 1991 um 9.00 Uhr bei Arbeiten auf einer Baustelle in Aigen im Mühlkreis angetroffen worden. Für keinen der Ausländer bestünde eine Beschäftigungsbewilligung bzw. eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein. Diesbezügliche Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen seien jeweils mit Bescheid abgelehnt, dagegen eingebrachten Berufungen nicht stattgegeben worden. Nachdem die Ladungen zur erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 24. Juli und vom 29. August 1991 trotz Androhung der Kontumazfolgen unbesucht geblieben seien, habe das Verfahren ohne Anhörung durchgeführt werden können. In der Begründung führt die belangte Behörde ferner aus, daß mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 17. Juli 1990, SV 96-2-8-1990/Ma/Gru, über den Beschuldigten wegen unerlaubter Beschäftigung von 8 Ausländern schon einmal eine rechtskräftige Geldstrafe von 50.000 S in Anwendung des § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG verhängt worden und die nunmehrige Handlung als Wiederholungstat zu werten sei.

Bei der Strafbemessung nahm die belangte Behörde keine ungünstigen Einkommensverhältnisse an, wertete die einschlägige Vormerkung als erschwerend und fand keine Milderungsgründe.

Die Verhängung der Mindeststrafe erscheine im Sinne der Ökonomie der Strafe als Anwendung des gelindesten Mittels.

Gegen das am 3. Jänner 1992 zugestellte Straferkenntnis hat der Beschuldigte am 15. Jänner 1992 vor der belangten Behörde, somit mündlich berufen und hiebei von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, keinen begründeten Berufungsantrag zu stellen.

Bei der Prüfung des Spruches des angefochtenen Bescheides anhand des § 44 a Z.1 bis 3 VStG fällt in die Augen:

Bezüglich der unbefugten Beschäftigung der Ausländer B "seit 22. April 1991" steht keine bestimmte Tatzeit und somit keine individuell abgrenzbare Tat fest; dies insbesondere nicht im Hinblick auf die Beschäftigung der weiteren vier Ausländer am 12. Juli 1991. Bei Anwendung des Typenstrafrechtes wäre die Beschäftigung der Ersterwähnten falls sie nicht bis zum 12. Juli 1991 erfolgt ist ein gesonderter Tatbestand und strafsatzbestimmend.

Darüber hinaus hätte bereits der Spruch die Wiederholungstat zu beschreiben, weil diese ebenfalls einen gesonderten Deliktstypus darstellt und dieser mit einem gesonderten Strafrahmen bedacht ist.

Die Beschäftigung über die Dreiergrenze hinaus ergibt in Verbindung mit der Wiederholungstat bei nicht ausgewiesener Tatzeit (bezüglich der Ausländer B) einen weiteren Unbestimmtheitsfaktor, zumal die nicht gleichzeitige Beschäftigung von eben nur 2 Ausländern trotz vorgängiger Bestrafung wegen unbefugter Beschäftigung von acht Ausländern, den Mindeststrafrahmen nicht beeinflussen würde.

Schließlich ist festzuhalten, daß die Bewilligungspflicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz jeden einzelnen Arbeitnehmer trifft und das Fehlen einer solchen Bewilligung je gesondert mit Strafe bedacht ist.

Die Verhängung einer Einheitsstrafe, die auf den individuellen Unrechtsgehalt jeder einzelnen Tat nicht bedacht nimmt, wird dem Individualisierungsgebot eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht gerecht.

Nachdem die Sache - das ist der mangelhafte Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses - bereits aus dem vorliegenden Akt ersichtlich ist, die Verfolgungshandlungen dieselben Unbestimmtheiten aufweisen und der Spruch daher vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht saniert werden kann, war mit der sofortigen Behebung des angefochtenen Erkenntnisses ohne mündliche Verhandlung vorzugehen.

Damit bleibt es der Erstbehörde vorbehalten, bei Weiterbestehen der Verdachtsmomente, Verfolgungshandlungen auf zeitlich und personell bestimmte Taten zu präzisieren und nach Wahrung des Parteiengehörs allenfalls eine weitere Entscheidung zu treffen.

Mit der Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses fiel auch der Kostenausspruch dahin.

Nachdem die Berufung im Ergebnis Erfolg hatte, waren dem Berufungswerber für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat: Mag. Gallnbrunner Mag. Bissenberger Dr. Guschlbauer)