Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250099/18/Gu/Bf

Linz, 16.06.1992

VwSen - 250099/18/Gu/Bf Linz, am 16. Juni 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Februar 1992, SV96/11-1991-E/Mü, womit über Roswitha Z wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Ermahnung ausgesprochen wurde, nach der am 30. April 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Juni 1992 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bezüglich der ausgesprochenen Ermahnung bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 i.V.m. § 24 VStG, § 21 VStG, § 9 VStG i.V.m. §§ 3 Abs.1 und 28 Abs.1 Z.1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Eine Kostenentscheidung entfällt.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 3. Februar 1992, SV96/11-1991-E/Mü, Frau Roswitha Zschuldig erkannt, in diesem Betrieb am 23. Jänner 1991 die rumänischen Staatsangehörigen Va, geboren am 4.1.1973 und I, geboren am 11.12.1968 beschäftigt zu haben, ohne daß für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei.

Die Behörde hat über die Beschuldigte wegen Verletzung des § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 lit.a (gemeint wohl § 28 Abs.1 Z.1 lit.a) AuslBG i.Z. § 9 VStG in Anwendung des § 21 VStG eine Ermahnung ausgesprochen.

In der dagegen erhobenen Berufung macht das Landesarbeitsamt Oberösterreich geltend, daß die unerlaubte Beschäftigung von zwei Ausländern nicht als geringfügiges Verschulden angesehen werden könne.

Unter Hinweis auf die allgemeinen schweren Folgen von unerlaubter Ausländerbeschäftigung beantragt es die Verhängung von Mindestgeldstrafen von 5.000 S je unerlaubt beschäftigtem Ausländer.

Im übrigen seien keine Milderungsgründe aktenkundig, erschwerend sei die Nichtmeldung zur Sozialversicherung gewesen.

Bei der mündlichen Verhandlung erschien keine der unter Hinweis auf die Kontumazfolgen rechtzeitig und nachweislich verständigten Parteien.

In diesem Rahmen wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Walter H (Arbeitsinspektorat Linz) und Johann Z. Die rumänischen Staatsangehörigen Vasile Berinde und I und die seinerzeitige Bedienstete der Flüchtlingsaußenstelle Rohrbach Frau K konnten wegen unbekannten Aufenthaltes nicht vernommen werden. Vasile Berinde wurde bereits von der Erstbehörde am 8. November 1991 zeugenschaftlich vernommen.

Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest:

Am 23. Jänner 1991 fand im Betrieb der Z-Fleischgroßmarkt GesmbH. , deren verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführerin Frau Roswitha Z, die Beschuldigte war, eine Kontrolle durch einen Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz in der Gestalt des Walter H statt. Während dieser Routinerevision, die sachlich verlief, nahm der Arbeitsinspektor zwei Personen wahr, die den Betrieb betraten und später mit weißen Mänteln (Arbeitskleidung) im Betrieb mithalfen. Es handelte sich hiebei um die rumänischen Staatsangehörigen V. Über Vermittlung der Flüchtlingsaußenstelle Rohrbach war bezüglich eines Rumänen (aus der vergleichsweisen Betrachtung handelt es sich offenbar um I) für den vorangegangenen Freitag ein Vorstellungsgespräch mit anschließender Arbeitsprobe vereinbart worden. Wegen Verhinderung des maßgeblichen Betriebsleiters Johann Z - des Gatten der Beschuldigten - wurde dieser an dem im angefochtenen Bescheid angeführten Tag zum Vorstellungsgespräch bzw. der Arbeitsprobe vertröstet. Ein weiterer Rumäne, nämlich V begleitete den Interessenten. Der Betrieb hatte durch den Mangel an Facharbeitern auch Interesse am zweiten Rumänen, falls dieser fachlich entsprochen hätte. Während Johann Z mit dem Arbeitsinspektor noch Betriebsunterlagen erörterte, sahen die Ausländer zunächst bei der Arbeit des Schweinezerlegens zu und beteiligten sich schließlich, um nicht bis zur Arbeitsprobe nutzlos herumzustehen, beim Aufhängen der Fleischteile auf Fleischhaken.

Johann Zabern erläuterte dem Arbeitsinspektor die Zusammenhänge. Dieser schenkte der Darstellung keinen Glauben und erstattete Anzeige, welche letztlich in die angefochtene Ermahnung mündete. Nach Verabschiedung des Arbeitsinspektors legten die beiden Rumänen Arbeitsproben ab. V entsprach nicht.

Für den tauglichen Rumänen (I) beantragte der Betrieb anschließend eine Beschäftigungsbewilligung.

Aufgrund dieses Sachverhaltes ist zur Tatzeit kein Arbeitsverhältnis zwischen der Z-Fleischgroßmarkt GesmbH. und den Ausländern V nachgewiesen.

Nachdem die Beschuldigte trotz der leugnenden, stets gleichen Verantwortung bereits vor der Erstbehörde gegen die Ermahnung keine Berufung eingelegt hat, konnte der unabhängige Verwaltungssenat trotz dieses Beweisergebnisses vom Schuldspruch nicht abgehen, weil dies keinen Verfahrensgegenstand mehr bildete.

Der als Zeuge vernommene Ehegatte der Beschuldigten konnte mit seiner auf keine Widersprüche mit dem übrigen Beweisergebnis stoßenden Aussage überzeugen.

Daß die seinerzeitige Bedienstete der Flüchtlingsaußenstelle Rohrbach und die Ausländer wegen der zwischenzeitig verstrichenen Zeit nicht mehr ausfindig gemacht werden konnten, ist der Beschuldigten nicht nachteilig zu veranschlagen.

Nachdem "Nichtschuld" vom Größenschluß her jedenfalls geringer einzustufen ist als das von § 21 VStG angesprochene geringfügige Verschulden und das bloße Aufhängen von Fleischstücken ohne Arbeitsverhältnis mangels Vorliegen einer Übertretung weniger als unbedeutende, nämlich keine Folgen nach sich gezogen hat, war die Ermahnung im Ergebnis zu bestätigen.

Ein Kostenausspruch bei Ermahnungen ist im Gesetze nicht vorgesehen. Darüber hinaus trifft das VStG für das Berufungsverfahren keine Kostenregelung im Mehrparteienverfahren.

Ein Kostenausspruch hatte daher zu entfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß außer den Fall einer Amtsbeschwerde von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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