Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250106/3/Ga/Hm

Linz, 24.04.1992

VwSen - 250106/3/Ga/Hm Linz, am 24. April 1992 DVR.0690392 - & Verfahren wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michael Gallnbrunner zur Berufung der Frau G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. November 1991, GZ 101-6/3, beschlossen:

Die Berufung wird wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (als Bezirksverwaltungsbehörde) hat mit Straferkenntnis vom 21. November 1991 Frau G als handelsrechtliche Geschäftsführerin der "P" in, einerseits und als Inhaberin des Gewerbes "Verkauf von gebratenen Früchten auf der Straße" mit Standort in Linz, andererseits, jeweils wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft und über sie Geldstrafen von 6.000 S und 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen von 6 Tagen und 8 Tagen) vehängt; gleichzeitig wurde sie zur Zahlung des gesetzlich grundgelegten Verfahrenskostenbeitrages im Ausmaß von 1.400 S verpflichtet.

1.2. Zu diesem Straferkenntnis hat Frau G einen als "Berufung" bezeichneten und mit "13.2.1992" datierten Schriftsatz an die Strafbehörde gerichtet.

1.3. Die Strafbehörde hat diesen Schriftsatz als das im Verwaltungsstrafverfahren der Beschuldigten gesetzlich zur Verfügung stehende ordentliche Rechtsmittel der Berufung gewertet. Eine Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde jedoch nicht erlassen, sondern diesen Schriftsatz - allerdings erst nach fünf Wochen und ohne eine Gegenäußerung abzugeben - dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

1.4. Dadurch wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in diesem Verwaltungsstrafverfahren ausgelöst. Dieser hat, weil keine im Einzelfall 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - dem Verwaltungssenat die inhaltliche Prüfung in der Sache selbst verwehrt ist.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Strafakt des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz Einsicht genommen. Daraus ergab sich, daß der von Frau E als Berufung bezeichnete Schriftsatz vom 13. Februar 1992 (im folgenden kurz: Berufung) schon wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückzuweisen sein wird.

Dieses zunächst nur vorläufige Ergebnis wurde Frau E in Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht; gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich hiezu innerhalb angemessener Frist zu äußern. Diese Möglichkeit hat Frau E auch wahrgenommen und am 16. April 1992 telefonisch mitgeteilt, daß sie nichts vorbringen könne, was die Annahme der verspäteten Einbringung ihrer Berufung widerlegen könnte.

3.1. Die Berufung ist tatsächlich verspätet. Gemäß den eingangs in der Rechtsgrundlage angegebenen gesetzlichen Verfahrensregeln ist eine Berufung - damit diese rechtzeitig und zulässig ist - auch im Verwaltungsstrafverfahren binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, mit dem das erstinstanzliche Strafverfahren abgeschlossen wurde, einzubringen. Diesbezüglich hat das Straferkenntnis vom 21. November 1991 auf Seite 4 eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt. Der Berufungswerberin wurde das von ihr bekämpfte Straferkenntnis am Donnerstag, dem 23. Jänner 1992 zugestellt. Dies ist durch den im Strafakt einliegenden Zustellnachweis, auf dem der Zustellvorgang korrekt beurkundet ist, bewiesen. Die zweiwöchige Berufungsfrist ist daher (schon) mit Donnerstag, dem 6. Februar 1992 abgelaufen. Spätestens bis zum Ende dieses Tages hätte daher die Berufung unmittelbar bei der Strafbehörde oder beim unabhängigen Verwaltungssenat, zB im Wege der Telekopie, einlangen oder wenigstens der Post zur Beförderung übergeben werden müssen. Tatsächlich wurde die Berufung - wie sich aus dem auf dem Schriftsatz angebrachten Eingangsstempel des magistratischen Bezirksamtes Linz ergibt und von der Berufungswerberin nach Vorhalt nicht bestritten wurde - erst am Freitag, dem 14. Februar 1992 bei der Strafbehörde direkt eingebracht. Durch diesen hier maßgebenden Sachverhalt hält der unabhängige Verwaltungssenat die Verspätung der Berufung für bewiesen. Schon diese Verspätung macht die Berufung unzulässig.

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte daher gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen die trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung verspätete Berufung mit Bescheid - ohne daß eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen war - als unzulässig zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat von Gesetzes wegen verwehrt, auf das Vorbringen in der Sache selbst einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner 6

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