Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250108/4/Kon/Kf

Linz, 14.10.1992

VwSen - 250108/4/Kon/Kf Linz, am 14. Oktober 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4.3.1992, SV-34-1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beschuldigte den jugoslawischen Staatsangehörigen E zumindest im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (§ 2 Abs.2 AuslBG) in seinem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt hat, wobei der Ausländer Obst klaubte und Tätigkeiten zur Pflege der Jungwaldkulturen verrichtete.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 Z.1 lit.a i.V.m. § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.Nr. 218/1975, zuletzt geändert mit BGBl.Nr. 475/1992; § 51 Abs.1 VStG, § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG.

II. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG) die verhängte Strafe auf den Betrag von 3.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 3 Tagen und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf den Betrag von 300 S herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: §§ 19 und 20 VStG.

III. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis den Beschuldigten E der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a i.V.m. § 3 Abs.1 AuslBG für schuldig erkannt und über diesen die gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen) verhängt, weil er um den 24.10.1991 in seiner Landwirtschaft in, den jugoslawischen Staatsangehörigen zumindest an 5 Tagen beschäftigt hat, ohne daß dafür seitens des Arbeitsamtes eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde und der Ausländer auch keinen Befreiungsschein bzw. keine Arbeitserlaubnis hatte.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht:

Er bestreite nicht, daß der genannte Ausländer auf seinem Hof in der angegebenen Zeit kurzzeitig tätig gewesen sei. Dessen Beschäftigung hatte aber, das könne er mit ehrlicher Überzeugung sagen, für ihn nur einen kreativen (richtig wohl: karitativen) Zweck. Der Ausländer, der offensichtlich dringend eine Beschäfigung suchte, hätte ihm leid getan, wobei es auch darum ging, den Ausländer für einige Tage eine Verpflegung zukommen zu lassen. Der Ausländer sei insgesamt 5 Tage tätig gewesen, allerdings nie einen ganzen Tag hindurch, sondern an diesen Tagen nur stundenweise. Die Tätigkeiten die er auf seinem Hof verrichtete, seien für ihn (den Beschuldigten) mit keinem Gewinn verbunden gewesen. Der Ausländer klaubte Obst, welches sonst verfault wäre, was angesichts der geringen Obsternte im letzten Jahr unverständlich gewesen wäre. Er selbst könnte diese Arbeiten nicht mehr verrichten, weil er aufgrund Bandscheibenleidens keine Arbeiten mehr in gebückter Haltung machen dürfe. Dies gelte auch für seine Ehefrau. Eine weitere Tätigkeit des Ausländers wäre die Pfelge der Jungkulturen in seinem Wald gewesen. Es hätte sich dabei um einige Flächen, die nach der Sturmkatastrophe des Jahres 1990 von ihm im vergangenen Frühjahr aufgeforstet wurden, gehandelt. Er hätte diese Flächen wegen Arbeitsüberlastung während des Sommers nicht ordnungsgemäß pflegen können. Aus der angeführten Beschäftigung des Ausländers sei sohin zu ersehen, daß es sich um sehr einfache Tätigkeit gehandelt habe, aus denen ihm (dem Beschuldigten) kein Gewinn erwachsen sei. Der beschäftigte Ausländer (Jugoslawe) hätte jedoch durch die stundenweise Beschäftigung und Verköstigung für einige Tage seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Er habe auch den Ausländer nicht mehr beschäftigt, als ihm mitgeteilt worden sei, daß eine Anmeldung zwecklos wäre. Er sei sich sohin keiner subjektiven Schuld bewußt, weil er versucht hätte, die gesetzlichen Bestimmungen zu erachten. Er sei auch der Meinung, daß seine Gesetzesübertretung geringfügig sei und im Billigkeitswege von einer Strafe abgesehen werden könnte. Er ersuche deshalb nochmals von einer Bestrafung Abstand zu nehmen, bzw. die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen und die vorliegende Berufung unter Anschluß ihres Verfahrensaktes dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt, dessen Zuständigkeit hiedurch eingetreten ist. Eine Gegenschrift wurde von der Erstbehörde nicht erstattet. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat über die vorliegende Berufung durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden.

Das Landesarbeitsamt Oberösterreich hat in der gemäß § 28a AuslBG eingeholten Stellungnahme zur Berufung zunächst darauf hingewiesen, daß der Beschuldigte seine Tat selbst eingestehe. Seine Berufungsangaben seien insofern widersprüchlich, als er einerseits angab, die Arbeit des Ausländers hätte für ihn nur einen kreativen (richtig wohl: karitativen) Zweck gehabt und wäre für den Beschuldigten mit keinerlei Gewinn verbunden gewesen, andererseits aber anführe, der Ausländer hätte Obst geklaubt, eine Arbeit die weder der Beschuldigte noch seine Gattin aufgrund gesundheitlicher Probleme hätten durchführen können. Ebenso betreffe dies die Pflege von Jungwaldkulturen, die wegen Arbeitsüberlastung während des Sommers nicht hätten ordnungsgemäß gepflegt werden können. Daraus ergebe sich, daß die Arbeit nicht nur einen rein karitativen Zweck hatte, sondern für den Beschuldigten mit einem effektiven Nutzen verbunden gewesen sei und der Ausländer vom Beschuldigten somit beschäftigt worden sei. Als erschwerend sei zu werten, daß der Ausländer während der Beschäftigung nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Es werde daher die Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verfahrensakt der Erstbehörde Einsicht genommen und einen ausreichend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Aus diesem Sachverhalt geht hervor, daß der Ausländer beim Beschuldigten als arbeitnehmerähnliche Person Tätigkeiten einfachster Art, wie Obst klauben und Arbeiten zur Jungwaldpflege gegen Entgelt verrichtete. Dies wird vom Beschuldigten in seiner Berufung auch nicht bestritten. Seine Motivation, mit der Beschäfigung des Ausländers einen karitativen Zweck zu verfolgen, ist für die Tatbestandsmäßigkeit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht von Bedeutung. Aus diesem Grund war der Schuldspruch der Erstbehörde zu bestätigen und deren Begründung als zutreffend zu erachten.

b) Zur Strafhöhe: Gemäß § 20 VStG kann, überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Die vom Ausländer verrichteten Tätigkeiten wie Klauben von Fallobst und die Pflege der Jungwaldkulturen stellen Tätigkeiten einfachster Art dar und sind, was den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschuldigten betrifft für diesen doch wohl nur von geringerer Bedeutung und Wichtigkeit. Es kann daher berechtigterweise davon ausgegangen werden, daß es bäuerlicher Praxis entspricht, solche Arbeiten an Taglöhnen zu vergeben, weil hiefür die Anstellung einer zusätzlichen Arbeitskraft wirtschaftlich nicht vertretbar wäre. Nicht zuletzt aus diesem Grunde sind eine besondere Gefährdung der Interessen heimischer Arbeitnehmer in bezug auf die Arbeitsmarktlage sowie die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung in bezug auf andere Landwirte als Produzenten landwirtschaftlicher Produkte zu verneinen. Wenngleich die Beschäftigung des Ausländers keinen rein karitativen Akt des Beschuldigten darstellt, wie dieser in der Berufung vorbringt, so kann doch in keiner Weise von einer Ausbeutung des Ausländers durch den Beschuldigten gesprochen werden. Sohin sind Interessen, auf die sich der Schutzzweck der übertretenen Norm erstreckt, im vorliegenden Fall nur in sehr geringem Ausmaß gefährdet worden. Weiters kann dem Beschuldigten ein, wenngleich seine Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum was die Frage der Bewilligungspflicht der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung betrifft, als Milderungsgrund zugebilligt werden. Aus diesen Gründen erachtet es der unabhängige Verwaltungssenat für vertretbar, die verhängte Strafe unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Auch in der verminderten Höhe ist die Strafe geeignet, den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten.

Zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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