Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250112/2/Kon/Bk

Linz, 19.07.1993

VwSen - 250112/2/Kon/Bk Linz, am 19. Juli 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18. März 1992, SV-96/10/1990, ergangen an Bescheid zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, BGBl.Nr. 218; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 44 Z1 VStG und § 45 Abs.1 Z1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat aufgrund der Anzeige des Arbeitsamtes Rohrbach vom 21.9.1990, AZ: 6710B gegen W wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens erfolgte mit Rechtshilfeersuchen vom 4. Februar 1991, SV-96/10/1990, an das Marktgemeindeamt H. Laut der darin enthaltenen Tatbeschreibung wird W zur Last gelegt, als im Sinne des § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der L in deren Installationsbetrieb in H, seit Juli 1990 den Ausländer W, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, und gegen § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt zu haben. In weiterer Folge hat die Erstbehörde mit dem eingangs zitierten Bescheid dieses Verwaltungsstrafverfahrens mit der Feststellung, daß die dem Beschuldigten W und wie oben umschriebene Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden kann, gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Die von der Erstbehörde vorgenommene Einstellung des Strafverfahrens stützt sich im wesentlichen auf die zeugenschaftliche Aussage des Ausländers W, der zufolge der genannte "keine Stunde" im Betrieb des Beschuldigten W gearbeitet hätte und den Umstand, daß sich der Tatzeitraum nicht mehr konkretisieren ließe. Von der Erstbehörde wird in ihrer Begründung auch auf dem Bericht des GBK H. an das Arbeitsamt Rohrbach vom 10.9.1990, wonach der Ausländer W bei der Firma W zwei Monate gelegentlich als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen sein soll.

Gegen diesen einstellenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat das Landesarbeitsamt Oberösterreich rechtzeitig Berufung erhoben zu deren Begründung im wesentlichen ein mangelhaftes Beweisverfahren eingewandt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Gemäß der zitierten Gesetzesstelle ist im Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu konkretisieren, wozu gehört, daß deren Identität nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Diesem Erfordernis entspricht der Tatvorwurf und zwar im Hinblick auf die Konkretisierung der Tatzeit welche mit "seit Juli 1990" umschrieben ist, nicht. Da bereits zum Zeitpunkt der Berufungseinbringung am 30.3.1992 die im AuslBG vorgesehene einjährige Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen war, konnte dieser Mangel auch nicht mehr durch den unabhängigen Verwaltungssenat saniert werden. Da allein schon dieser Grund die Fortsetzung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ausschließt, hat sich ein näheres Eingehen auf das Berufungsvorbringen erübrigt bzw. war über diese wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern eine solche Beschwerde vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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