Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250113/10/Kon/Fb

Linz, 07.01.1993

VwSen - 250113/10/Kon/Fb Linz, am 7. Jänner 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung des E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6. Februar 1992, SV96/29/1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 lit.a AuslBG; § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 51i VStG § 25 Abs.2 VStG und § 45 Abs.1 Z.1 VStG.

II. Es entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge (erster Instanz und Berufungsverfahren).

Rechtsgrundlage: § 65 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I. Im eingangs zitierten Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, in der Zeit vom 22.7.1991 bis 9.8.1991 den jugoslawischen Staatsbürger S als Hilfsarbeiter beschäftigt zu haben, obwohl für den Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis bzw. ein Befreiungsschein ausgestellt worden ist und dadurch die Bestimmungen des § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 lit.a des AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 i.d.g.F. verletzt zu haben.

Gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen verhängt. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 des VStG verpflichtet, 500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und darin eingewandt, daß der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses ein verfälschter Sachverhalt zugrundeliege. So sei falsch, daß er den Jugoslawen als Hilfsarbeiter beschäftigt und dieser für seine Tätigkeit freie Station genossen habe. Wenn also nicht von Vermutungen, sondern von Tatsachen ausgegangen werde, sei festzustellen, daß S bei ihm zu Gast gewesen sei und zwar, bedingt durch den Bürgerkrieg in seiner Heimat, für längere Zeit. Seine Freundschaft zu K rühre davon, daß er bei diesem in Jugoslawien wiederholt Urlaubsaufenthalt genommen hätte. Da der Jugoslawe K nicht den ganzen Tag untätig zubringen hätte wollen, habe er sich die Zeit mit gelegentlichen Arbeiten auf dem von ihm (dem Beschuldigten) gepachteten Anwesen vertrieben.

Der von der Erstbehörde angenommene Sachverhalt des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses sei sohin falsch.

Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b Abstand genommen und die gegenständliche Berufung unter Anschluß des gesamten Verfahrensaktes dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, wodurch dessen Zuständigkeit zur Berufungsentscheidung eingetreten ist. Eine Stellungnahme zu den Berufungsausführungen ist seitens der Erstbehörde nicht erfolgt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt und durch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung unter anderem die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis oder b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird.

Gemäß § 3 Abs.1 leg.cit. darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungbewilligung erteilt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde.

Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie die belastenden.

Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat kann nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, daß eine, auch nur konkludent getroffene Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und dem Ausländer S bestand, derzufolge dieser verpflichtet gewesen wäre, für die ihm gewährte Unterkunft und Verpflegung Arbeiten für den Beschuldigten auf dessen Anwesen in zu verrichten. So gab der Zeuge Gendarmerie-Gr.Insp. an, daß er aufgrund der ihm gegenüber erfolgten Äußerung S "... dafür (für die gewährte Unterkunft und Verpflegung) verrichte er verschiedene Arbeiten" zur Auffassung gelangt sei, es läge eine bewilligungspflichtige Beschäftigung vor. Dieser persönliche Eindruck des Zeugen, den er bei der fremdenpolizeilichen Erhebung gewann, reicht aber nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates nicht aus, auszuschließen, daß die Tätigkeiten des Ausländers einen bloßen Erkenntlichkeitserweis für die ihm vom Beschuldigten gewährte Gastfreundschaft darstellen. Für eine bloße Geste der Erkenntlichkeit seitens des Ausländers spricht vor allem auch dessen zeugenschaftliche Aussage vor der Erstbehörde, derzufolge er Tätigkeiten wie Hilfe bei Wald- und Gartenarbeiten, Pferdestriegeln und Hunde ausführen ohne Auftrag und teils auch ohne Wissen des Beschuldigten verrichtete. Aufzuzeigen ist weiters, daß auch die sonstigen Berufungsangaben des Beschuldigten im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Widerlegung erfuhren.

Aus den dargelegten Gründen war über die Berufung wie im Spruch (Abschnitt I) zu entscheiden.

zu II. Der Kostenspruch ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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