Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250115/7/Ga/La

Linz, 21.11.1994

VwSen-250115/7/Ga/La Linz, am 21. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des F F in G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16. März 1992, Zl. Ge96/332/1991-6/92/H, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und stattdessen wird dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4.

VStG: § 24; § 21 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2; § 66 Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe:

fünf Tage) verhängt, weil er in seinem Tischlereibetrieb einen namentlich genannten Ausländer in näher beschriebener Weise unbefugt beschäftigt hat.

2. Mit dem gegen dieses Straferkenntnis gerichteten Rechtsmittel wendet sich der Berufungswerber - in Übereinstimmung mit seinem Rechtfertigungsvorbringen im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde - weder gegen den Tatvorwurf als solchen noch gegen die persönliche Zurechnung der Übertretung an ihn als Arbeitgeber im Sinne des AuslBG. Der unabhängige Verwaltungssenat wertet das vorgelegte Rechtsmittel als Strafberufung. Das angefochtene Straferkenntnis ist somit hinsichtlich des Schuldspruchs (Spruchelemente gemäß § 44a Z1 und Z2 VStG) rechtskräftig geworden.

3. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Strafbehörde, im Berufungsfall auch der unabhängige Verwaltungssenat, von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Gleichzeitig kann der Beschuldigte unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnt werden, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Ein vom unabhängigen Verwaltungssenat auf Grund der Berufung aufzugreifender Anwendungsfall dieser Bestimmung liegt hier vor.

4.1. Begründend schildert der Berufungswerber in Übereinstimmung mit der Aktenlage den Ablauf des inkriminierten Geschehens und ersucht um nochmalige Überprüfung der Strafwürdigkeit seines Verhaltens, weil keine vorsätzliche Übertretung vorliege.

Vorsätzlichkeit ist jedoch dem Berufungswerber nie vorgeworfen worden. Die belangte Behörde hat ihrem Schuldspruch die Schuldform der Fahrlässigkeit zugrundegelegt. Tatsächlich liegt, wie aus dem Strafakt erweislich, das Fehlverhalten des Berufungswerbers in einer schlichten Sorglosigkeit, gewissermaßen in einer Unbekümmertheit, zu der er durch die Umstände im Zusammenhang mit einem vorgehenden Beschäftigungsbewilligungsverfahren, nicht ganz unverständlich, verführt worden ist. Der unabhängige Verwaltungssenat bewertet dieses Verschulden als nur geringfügig.

Aber auch die Folgen der Übertretung sind bloß unbedeutend, weil zum einen sofort nach eigener Entdeckung des Auslaufens der bewilligt gewesenen Beschäftigung die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse erfolgte und zum anderen, weil für denselben Ausländer die Beschäftigungsbewilligung neuerlich beantragt und auch wieder bewilligt worden ist.

4.2. Zusammenfassend sind, was die belangte Behörde verkannt hat, die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 erster Satz VStG - im Sinne eines Rechtsanspruchs - erfüllt und war von der Verhängung der Geldstrafe abzusehen. Im Hinblick aber darauf, daß, wie aus der Anzeige des Arbeitsamtes Linz vom 2. Dezember 1991 hervorgeht, der Berufungswerber schon einmal einen Antrag auf Verlängerung einer bewilligten Beschäftigung zu spät eingereicht hatte, ist es im Sinne des § 21 Abs.1 zweiter Satz VStG erforderlich, den Berufungswerber gleichzeitig mit Ermahnung auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen.

5. Entgegen der von der belangten Behörde in ihrem Vorlageschreiben vertretenen, formelhaften Auffassung, wonach nämlich die "Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung ... zwar geprüft, im gegenständlichen Fall aber als nicht notwendig erachtet" wurde, hätte die belangte Behörde die Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses, die sich aus der den Rechtsanspruch des Berufungswerbers verkennenden Nichtanwendung des § 21 Abs.1 VStG ergibt, gerade mit Hilfe der Möglichkeiten der Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG beseitigen können.

Dies um so mehr, als sie selbst die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ursprünglich ins Auge gefaßt und zu dieser Absicht mit Schreiben vom 6. Februar 1992 die Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Oberösterreich erbeten hat. Daraufhin hat mit Schreiben vom 14. Februar 1992 das Landesarbeitsamt Oberösterreich ausdrücklich sein Einverständnis mit der von der belangten Behörde signalisierten Vorgangsweise erklärt.

Warum dann aber trotz dieser ausdrücklichen Zustimmung der befaßten Amtspartei dennoch mit Straferkenntnis vorgegangen und eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden ist, kann aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht nachvollzogen werden. Insoweit ist diese Begründung - in Verletzung der Vorschrift des § 60 AVG (iVm § 24 VStG) - in einem wesentlichen Punkt des Ermittlungsverfahrens unvollständig geblieben. Auch dadurch wurden Rechte des Beschuldigten verletzt.

6. Mit dem Absehen von der Strafe ist von Gesetzes wegen die Entlastung des Berufungswerbers von allen Beiträgen zu den Kosten des Verfahrens verbunden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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