Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250118/12/Ga/La

Linz, 15.11.1994

VwSen-250118/12/Ga/La Linz, am 15. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der I B in H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.

Februar 1992, Zl. SV-96/65-1991-E/Gus, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben; das Straferkenntnis wird aufgehoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4.

VStG: § 24; § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1; § 66 Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin einer Übertretung des "§ 9 VStG iVm § 3 Abs.1 und § 28 Abs.1 lit.a" AuslBG schuldig gesprochen und deswegen mit einer Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: neun Tage) kostenpflichtig bestraft; sie habe "als Verantwortliche" der Schlosserei B in diesem in H gelegenen Betrieb während eines bestimmten, mehrere Monate umfassenden Zeitraumes einen namentlich genannten Ausländer als Hilfsarbeiter beschäftigt, ohne daß für diesen Ausländer eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei.

2. Über die dagegen erhobene, von den Ehegatten B gemeinsam unterfertigte, erkennbar in der Sache remonstrierende, von der belangten Behörde ohne Gegenäußerung vorgelegte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafakt zu Zl. SV-96/65-1991, weiters nach Anhörung des (vormaligen) Landesarbeitsamtes Oberösterreich sowie unter Einbeziehung eines ergänzenden Berufungsvorbringens erwogen:

2.1. Die Berufungswerberin hat, insoweit ihre ursprüngliche Rechtsmittelschrift vom 24. März 1992 ergänzend, beim unabhängigen Verwaltungssenat am 27. September 1994 persönlich vorgebracht, daß zum fraglichen Tatzeitraum (November 1990 bis Mitte September 1991) im Standort K in der Gemeinde H das Schlossergewerbe als Einzelgewerbe von ihrem Mann betrieben worden sei. Ihre Stellung im Betrieb zur Tatzeit sei die einer kaufmännischen Angestellten gewesen. Weder sei sie zu Vertretungshandlungen für das damalige (mittlerweile in die Insolvenz gegangene) Unternehmen ihres Mannes bevollmächtigt und schon gar nicht sei sie als verantwortliche Beauftragte bestellt gewesen. Warum sie als Beschuldigte im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren zur Verantwortung gezogen worden ist, könne sie sich heute nicht mehr recht erklären; vermutlich geschah dies deswegen, weil sie seit ihrer Vernehmung durch die Gemeinde Hörsching am 24. Oktober 1991, obgleich sie dort nur als "Vertreterin der Firma B" bezeichnet worden sei, einfach als verwaltungsstrafrechtlich Beschuldigte geführt worden sei und dies die Bezirkshauptmannschaft wahrscheinlich nicht mehr hinterfragt habe. Jedenfalls glaube sie heute, daß sie für die ihr angelastete Übertretung des AuslBG eigentlich gar nicht verantwortlich gemacht hätte werden dürfen; verantwortlich im Sinne des VStG wäre vielmehr ihr Mann als damaliger Inhaber des Schlossergewerbes gewesen.

Mit diesem Vorbringen beantragt die Berufungswerberin sinngemäß die Aufhebung des gegen sie gerichteten Straferkenntnisses.

Dieses Vorbringen ist - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - geeignet, die ihr angelastete Täterschaft in einem zur Aufhebung des Straferkenntnisses führenden Ausmaß in Zweifel zu ziehen.

2.2. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Zur Rechtsdurchsetzung dieser Verbotsnorm sieht das AuslBG den Übertretungstatbestand gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a - mit gestaffelten Strafrahmen - vor.

2.3. Für die Einhaltung dieser Vorschrift des AuslBG, deren Übertretung der Berufungswerberin angelastet wird, ist zufolge ausdrücklicher Normierung somit der Arbeitgeber, und nur dieser haftbar (vgl. VwGH 13.12.1990, 90/09/0141).

Nun ist es aus rechtlicher Sicht keineswegs ausgeschlossen, daß die Berufungswerberin, auch wenn sie im Schlossereibetrieb ihres Mannes bloß angestellt und in dieser Eigenschaft zuständig für die Erledigung der Büroarbeiten gewesen ist, Arbeitgeber iSd Gesetzes sein könnte. Mangels jeglicher Einschränkung im AuslBG kommt nämlich als Arbeitgeber jedenfalls jeder in Betracht, dem gegenüber sich ein Ausländer in persönlicher bzw.

wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Arbeitsleistung verpflichtet hat. Der Umstand, daß die beschäftigende Person ihrerseits Arbeitnehmer ist, schließt nicht ihre Arbeitgebereigenschaft von vornherein und in jedem Fall aus (vgl. VwGH 26.9.1991, 91/09/0046).

Vom Vorliegen einer solchen Konstellation konnte jedoch die belangte Behörde nach den Umständen des Falles nicht ausgehen, zumal auch nicht die hier maßgebliche äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0062) die Arbeitgebereigenschaft der Berufungswerberin indiziert hatte. Der belangten Behörde ist nämlich kein verläßlicher Umstand vorgelegen, woraus erweislich hervorgegangen wäre, daß sich der Ausländer der Berufungswerberin gegenüber - und nicht dem Betriebsinhaber gegenüber - in persönlicher oder in wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Arbeitsleistung verpflichtet hätte.

Für die Tatzeit des Schuldspruchs war jedenfalls H B Inhaber des Schlossergewerbes; die aus dem Schuldspruch abzuleitende Annahme der belangten Behörde, daß vorliegend eine juristische Person (bzw. eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit) als Arbeitgeber aufgetreten sei und für diesen Arbeitgeber die Berufungswerberin "als Verantwortliche gemäß § 9 VStG" zu belangen sei, hält schon vor der Aktenlage des erstbehördlichen Strafaktes nicht stand. Davon abgesehen erweist ein vom unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 66 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG ergänzend eingeholter Auszug aus dem Gewerberegister, daß für die Tatzeit des Schuldspruchs rechtlich nur H B als physischer Gewerbeinhaber auftreten hatte können.

Damit stimmt überein, daß die im Strafakt auffindbaren Ablichtungen von Beschäftigungsbewilligungen aus jener Zeit (und betreffend den involvierten Ausländer) an die "Firma H B" gerichtet sind und in diesen Bewilligungsbescheiden vom "Arbeitgeber H B" bzw.

"Lehrberechtigten H B" die Rede ist. Auch aus der Anzeige des Arbeitsamtes Linz vom 1. Oktober 1991 geht nur ein gegen die "Firma B, S" gerichteter Verdacht hervor; daß Beschäftigungsakte der Berufungswerberin festgestellt worden sind, kann der Anzeige nicht entnommen werden.

Nach der Aktenlage insgesamt konnte die belangte Behörde im Ergebnis nicht davon ausgehen, daß die Berufungswerberin in Eigenmacht oder als - wie auch immer - Bevollmächtigte dem Ausländer gegenüber als jener Machtträger im Betrieb, dem gegenüber sich der Ausländer in persönlicher oder in wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Arbeitsleistung verpflichtet, aufgetreten wäre. Auch hat die Berufungswerberin den Ausländer nicht etwa zur Besorgung von in ihrem eigenen Interesse gelegenen Aufgaben verpflichtet und eingesetzt (vgl. VwGH 21.2.1991, 90/09/160).

2.4. Aus dem Umstand schließlich, daß die Berufungswerberin in einem Vernehmungsprotokoll der Gemeinde Hörsching vom 24.

Oktober 1991 "als Vertreterin der Firma B" bezeichnet wird und sich der Vernehmung in der Meinung, sie sei Beschuldigte, unterzogen hat, kann für die verantwortliche Arbeitgebereigenschaft im Sinne des AuslBG gleichfalls nichts gewonnen werden. Diese Vernehmung geht nämlich, wie der unabhängige Verwaltungssenat - neuerlich unter Inanspruchnahme des § 66 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG - ergänzend erhoben hat, auf den an die Gemeinde Hörsching gerichteten (dem vorgelegten Strafakt nicht angeschlossen gewesenen!) Auftrag der belangten Behörde vom 11. Oktober 1991, Zl.

SV-96/65-1991-E/Mü, zurück. In diesem Vernehmungsauftrag ist jedoch keineswegs schon eine bestimmte Person als Beschuldigter genannt worden. Vielmehr lautete der Auftrag:

"Einvernahme des Verantwortlichen der Firma B als Beschuldigten". Mit einer solchen Vorgangsweise hat aber die belangte Behörde als Strafbehörde die Bestimmung des Beschuldigten nicht, wie es § 32 Abs.2 VStG verlangt, selbst vorgenommen, sondern der Gemeinde überlassen. Eine taugliche Verfolgungshandlung gemäß VStG ist damit jedenfalls nicht vorgenommen worden.

2.5. Zusammenfassend sind schlagende Ermittlungsergebnisse zur beweisförmigen Untermauerung der von der belangten Behörde angenommenen Arbeitgebereigenschaft der Berufungswerberin schon im Strafakt nicht auffindbar.

Aber auch nach den Ergebnissen des Berufungsverfahrens muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß die Berufungswerberin im fraglichen Zeitraum im Betrieb ihres Mannes lediglich mit der routinemäßigen Erledigung von Büroaufgaben betraut gewesen ist und dabei nicht in der Qualität eines Beschäftigungshandlungen vornehmenden Arbeitgebers tätig geworden und auch dem äußeren Anschein nach nicht als bestimmender Arbeitgeber aufgetreten ist. Ob hingegen die Tat dem Ehegatten der Berufungswerberin und Gewerbeinhaber anzulasten gewesen wäre, kann auf sich beruhen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben; die Verfahrenseinstellung war gemäß § 45 Abs.1 Z2 erster Fall VStG zu verfügen, weil die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

4. Mit der Aufhebung und der Verfahrenseinstellung ist von Gesetzes wegen die Entlastung der Berufungswerberin von allen Beiträgen zu den Kosten des Verfahrens verbunden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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