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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250120/4/Kon/Fb

Linz, 10.08.1993

VwSen - 250120/4/Kon/Fb Linz, am 10. August 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung der Frau E, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24.2.1992, GZ: 101-6/3, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, als sich die darin insgesamt verhängte Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen) aus den wegen der bewilligungslosen Beschäftigung der Ausländerinnen F und R jeweils verhängten gesetzlichen Mindeststrafen in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 5 Tagen) zusammensetzt.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 475/1992; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 5, 19 und § 22 Abs.1 VStG.

II. Die Bestrafte hat 20 % der insgesamt gegen sie verhängten Strafe, ds 2.000 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Im eingangs zitierten Straferkenntnis wird die Beschuldigte E der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG für schuldig befunden, weil sie es als Gewerbeinhaberin des Gasthauses "Z", zu verantworten hat, daß die genannte Firma (gemeint wohl die Beschuldigte, Anmerkung der Berufungsbehörde) die ausländischen Arbeitnehmerinnen F von 20.6. bis 30.10.1991 und D von 20.6. bis 3.12.1991 beschäftigt hat, ohne daß für den genannten Betrieb (als Arbeitgeber) eine Beschäftigungsbewilligung nach § 3 erteilt oder für die Ausländerinnen ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde.

Gemäß § 28 Abs.1 leg.cit. wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe von 10.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen verhängt. Ferner wurde die Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 1.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Die Erstbehörde stützt ihren Schuldspruch im wesentlichen auf die Angaben in der Anzeige des Arbeitsamtes Linz vom 1.7.1991 und auf die Aussage des K, der die Beschuldigte im erstbehördlichen Verfahren vertreten hat. Strafmildernd sei die bislange Unbescholtenheit zu werten gewesen. Straferschwerungsgründe seien nicht zutagegetreten. Die Anmeldung der ausländischen Arbeiterinnen bei der Gebietskrankenkasse stelle allerdings keinen Milderungsgrund, sondern lediglich das Fehlen eines Erschwerungsgrundes dar.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht: Um einen geordneten Ablauf des Küchenbetriebes im Gasthaus zu gewährleisten, habe sie die beiden ausländischen Arbeiterinnen beschäftigt und auch ordnungsgemäß bei der O.ö. Gebietskrankenkasse angemeldet. Sie habe gehofft, daß ihrem Ansuchen um Beschäftigungsbewilligung vom 26.6.1992 Folge gegeben werde. Dieses Ansuchen sei aber abgelehnt worden. Sie habe Berufung eingelegt, einen zweiten Antrag gestellt, der aber wieder abgelehnt worden sei. Sie hätte aber auch aus menschlichen Gründen die beiden Ausländerinnen nicht einfach abmelden und heimschicken können, da in deren Heimatland Krieg ausbrach und das Leben der beiden bei einer Abschiebung in Gefahr geraten wäre. Die Ausländerin J sei aus ihrem Betrieb am 30.11.1991 ausgetreten. Für die Ausländerin D habe sie einen dritten Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt, dem am 31.12.1992 entsprochen worden sei. Abschließend bringt die Berufungswerberin vor, daß durch ein Erkenntnis des VfGH der § 28 AuslBG als verfassungswidrig verworfen worden sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt ergab, daß die Beschäftigung der Ausländerinnen entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs.1 AuslBG tatsächlich stattgefunden hat und sohin die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt ist. Hinsichtlich des Verschuldens als subjektive Tatseite wird die Beschuldigte zunächst auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des erstbehördlichen Straferkenntnisses verwiesen.

Das Vorbringen der Beschuldigten, die Beschäftigung wäre notwendig gewesen um die Aufrechterhaltung des Küchenbetriebes zu gewährleisten, kann nicht als entschuldigender Notstand iSd § 6 VStG gewertet werden, weil dieser lediglich bei unmittelbarer Bedrohung der Lebensmöglichkeit, nicht aber bei bloß wirtschaftlicher Schädigung geltend gemacht werden kann. Unter wirtschaftlicher Schädigung wäre im Fall der Berufungswerberin der Umstand zu verstehen, daß aufgrund von Personalmangel der Küchenbetrieb im Gasthaus "A" nicht mehr hätte aufrechterhalten werden können. Die Berufungswerberin wird darauf hingewiesen, daß diese Rechtsansicht vom Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in den Erkenntnissen vom 23.9.1985, 85/18/301, vom 11.4.1986, 86/18/0051 uva vertreten wird. Der Schuldspruch der Erstbehörde ist sohin zu Recht erfolgt.

Was die Strafbemessung betrifft, ist die Berufungswerberin darauf hinzuweisen, daß über sie jeweils die gesetzliche und daher nicht unterschreitbare Mindeststrafe von 5.000 S verhängt worden ist. Der Umstand, daß sie die beiden Ausländerinnen zur Gebietskrankenkasse angemeldet hat ermöglichte zwar die Ahnung der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung und kann daher auch als Strafmilderungsgrund iSd § 34 Z15 StGB, gewertet werden. Dieser Milderungsgrund ist jedoch nicht von solchem Gewicht, daß deswegen die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung iSd § 20 VStG gerechtfertigt wäre.

Bemerkt wird, daß gemäß § 28 Abs.1 AuslBG jede der von ihr beschäftigten Ausländerinnen gesondert zu bestrafen war. Da jeweils nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Einhaltung der Bestimmungen des § 19 VStG bei der Strafbemessung. Es war daher auch das Straufausmaß zu bestätigen.

Abschließend wird die Beschuldigte darauf hingewiesen, daß das in bezug auf § 28 AuslBG ergangene aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nur für jene Fälle von Bedeutung ist, welche im Zeitpunkt dessen Erlassung beim Verwaltungsgerichtshof anhängig war (Anlaßfälle).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern diese von den Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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