Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 08.06.2005

VwSen-540414/8/Gf/Eg/Wü, VwSen-540421/8/Gf/Eg/Wü

VwSen-540440/8/Gf/Eg/Wü, VwSen-540453/5/Gf/Eg/Wü

VwSen-540471/5/Gf/Eg/Wü Linz, am 8. Juni 2005

DVR. 0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufungen der R B GmbH., K, N, vertreten durch die RAe Dr. J H und Dr. T H, R, W, gegen die Bescheide der Oö. Landesregierung

1. vom 14. Februar 2005, Zl. Vet-220050/1-2004-W/Ro,

2. vom 18. Februar 2005, Zl. Vet-220068/1-2005-W/Pay,

3. vom 22. Februar 2005, Zl. Vet-220085/1-2005-W/Pay,

4. vom 25. Februar 2005, Zl. Vet-220104/1-2005-W/Pay, und

5. vom 15. März 2005, Zl. Vet-220124/1-2005-W/Pay,

wegen der Vorschreibung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, zu Recht erkannt:

Den Berufungen wird insoweit stattgegeben, als die Gebührenvorschreibung

zu 1. (August 2004) von insgesamt 10.209,98 Euro auf 8.728,99 Euro herabgesetzt wird;

zu 2. (September 2004) von insgesamt 10.372,38 Euro auf 8.851,29 Euro herabgesetzt wird;

zu 3. (Oktober 2004) von insgesamt 7.836,38 Euro auf 6.548,50 Euro herabgesetzt wird;

zu 4. (November 2004) von insgesamt 13.552,28 auf 11.893,78 Euro herabgesetzt wird und

zu 5. (Dezember 2004) von insgesamt 10.942,64 Euro auf 9.406,91 Euro herabgesetzt wird;

im Übrigen werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 212 OöLAO

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit den oben genannten Bescheiden der Oö. Landesregierung wurden der Beschwerdeführerin für die Durchführung von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenschauen und Kontrolluntersuchungen für die Zeiträume vom August bis Dezember 2004 auf Grund des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl.Nr. 79/1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 84/2002 (im Folgenden: FluGG), Gebühren vorgeschrieben.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den EU-Richtlinien die Gebühren grundsätzlich in einer bestimmten Höhe festgelegt seien, die Mitgliedstaaten jedoch höhere Gebühren vorschreiben könnten, wenn deren Kosten tatsächlich höher seien. Dies habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. November 2002, 2002/17/0203, festgehalten.

Überdies sei in diesem Zusammenhang durch ein im Auftrag der belangten Behörde erstelltes "Gutachten zur Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren in Oberösterreich" der (bescheidmäßig bestellten nichtamtlichen) Sachverständigen "KPMG A-T GmbH" vom September 2004 (im Folgenden: [KPMG-]Gutachten [der Sachverständigen]) festgestellt worden, dass bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung der nach den EU-Richtlinien festgelegte Gebührensatz insgesamt sogar zu niedrig bemessen sei. Denn die in der Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung, LGBl.Nr. 116/1997, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 133/2001 (im Folgenden: FlUGV), mit 2,17 Euro verankerten Gebühren lägen deutlich unter den tatsächlichen Kosten der Fleischuntersuchung in Oberösterreich in Höhe von
2,62 Euro. Schließlich sei überdies ein 20%iger Abschlag für Schlachtbetriebe mit einer Schlachtkapazität von mehr als 50 Schweinen pro Stunde berücksichtigt worden.

Da mit diesem Gutachten der Umstand, dass die in der FlUGV festgesetzten Gebühren keinesfalls über den tatsächlichen Kosten liegen, zweifelsfrei habe nachgewiesen werden können, liege sohin auch kein Widerspruch zu EU-rechtlichen Bestimmungen vor.

1.2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Berufungen.

Während darin die Basis für die Gebührenfestsetzung (Zahl der durchgeführten Schlachttier-, Fleisch- und Kontrolluntersuchungen) zunächst unbekämpft blieb, brachte der Rechtsmittelwerber im Übrigen vor, dass die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen einerseits schon grundsätzlich, im Besonderen aber auch deshalb nicht zulässig gewesen sei, weil dieser als befangen erscheine; außerdem sei ihm das Gutachten zwar zur Stellungnahme übermittelt, in diesem Zusammenhang aber keine Frist gesetzt worden.

1.3. Mit Schriftsatz vom 14. April 2005, Zlen. VwSen-540417/6 u.a., hat der Oö. Verwaltungssenat die Sachverständige zu ergänzenden Angaben hinsichtlich Pkt. 4.3. und Pkt. 4.4.2 ihres Gutachtens aufgefordert und deren Antwortschreiben vom 22. April 2005 der Rechtsmittelwerberin mit h. Note vom 29. April bzw. 4. Mai 2005 zur Kenntnis gebracht.

1.4. Mit Schriftsätzen vom 12. und vom 18. Mai 2005 hat die Beschwerdeführerin ein umfangreiches ergänzendendes Vorbringen erstattet und eingewendet, dass das KPMG-Gutachten in inhaltlicher Hinsicht zahlreiche Mängel aufweise und dieses auf zweifelhaften Annahmen basiere, sodass es insgesamt als zur Begründung und Rechtfertigung der Höhe der vorgeschriebenen Fleischuntersuchungsgebühr ungeeignet erscheine. In diesem Zusammenhang wird auf eine im Auftrag des "Landesgremiums des Vieh- und Fleischhandels Oberösterreich" erarbeitete Stellungnahme der "L+L GmbH&CoKG" vom April 2005, ergänzt durch das Schreiben vom 10. Mai 2005 (im Folgenden: [L-]Stellungnahme), zum KPMG-Gutachten verwiesen.

1.4.1. In dieser wird zunächst ausgeführt, dass bei der Berechnung der Personalkosten eines Tierarztes im Zusammenhang mit deren kollektivvertraglicher Einstufung zu Unrecht die Verwendungsgruppe VI des Bundeskollektivvertrages für Angestellte im Fleischergewerbe herangezogen worden sei, obwohl diese im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung nur einen Teil ihrer umfassenden Kenntnisse und Erfahrungen benötigen würden; abgesehen davon, dass den Fleischuntersuchungstierärzten bei dieser Tätigkeit keine unternehmensleitende Stellung zukomme, die ihre nunmehrige Höherreihung in die Verwendungsgruppe VI - anstelle in die Verwendungsgruppe V, wo Tierärzte ausdrücklich erwähnt werden - rechtfertige, hätte jedenfalls dieser Anteil der Überqualifikation vorweg entsprechend herausgerechnet werden müssen, sodass insgesamt nicht ein Stundensatz von 77,24 Euro, sondern lediglich ein solcher von 56,99 Euro resultiere - ganz abgesehen davon, dass am freien Markt Tierarztleistungen von privaten Unternehmen bereits zu einem Stundensatz von 35,00 Euro angeboten würden.

Außerdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb nunmehr - abweichend von früheren Annahmen der Sachverständigen - bloß von einer durchschnittlichen Untersuchungsgeschwindigkeit von 40 (anstelle früher: 50) Schweinen pro Stunde ausgegangen werde, wodurch eine Erhöhung der durchschnittlichen Stundenkosten von 1,60 Euro auf 2,00 Euro resultiere, wobei nicht unerwähnt bleiben dürfe, dass die verordnungsmäßig festgesetzte Höchstzahl von 50 Schweinen pro Stunde tatsächlich häufig überschritten (und teilweise die Zahl 70 erreicht) werde.

In gleicher Weise entbehrten auch die geänderten Ansätze hinsichtlich der Position "Sonstige Kosten", die bei den befragten Tierärzten zwischen 0,00 Euro und 8.003,00 Euro lägen, der prozentuellen Auslastung als Fleischuntersuchungsorgan (nunmehr bloß 37,36% gegenüber früher 65%), der geringeren Arbeitsgeschwindigkeit der Trichinenuntersucher (50 gegenüber 70 Schweine pro Stunde) und deren gesonderte, mit dem gleichen Stundentarif wie für die Untersuchungstätigkeit angesetzte Wegekostenentschädigung in Höhe von
14% einer sachlichen Begründung.

Schließlich hätten im Zusammenhang mit den Kosten der Fleischuntersuchungs- und Ausgleichskasse einerseits mangels unmittelbarer Zuordenbarkeit weder die Forderungsabschreibungen noch die Rechts- und Beratungsaufwendungen berücksichtigt werden dürfen, während dem gegenüber bei der Berechnung des Verwaltungskostenanteils für die Schweine eine Gewichtung der einzelnen Tierarten nach deren Kostenverursachung vorzunehmen gewesen wäre.

Als allgemeiner methodischer Mangel müsse auch noch angemerkt werden, dass - von einer teilweise missverständlichen bzw. widersprüchlichen Fragestellung abgesehen - die Umfragebeantwortung der Tierärzte nicht (z.B. durch eine Überprüfung einzelner Belege) wenigstens einer stichprobenartigen Kontrolle unterzogen worden sei.

1.4.2. Aus allen diesen Gründen wird daher beantragt, den angefochtenen Bescheid insoweit abzuändern, als keine höheren als die Gemeinschaftsgebühren vorgeschrieben werden und demgemäß die geforderte Einbringung dieses Differenzbetrages auszusetzen.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Amtes der Oö. Landesregierung, aus denen sich der - auch von der Berufungswerberin unbestritten gebliebene - entscheidungswesentliche Sachverhalt vollständig ermitteln ließ, sowie durch Heranziehung des vorangeführten Sachverständigengutachtens und der hiezu ergangenen Stellungnahmen der Rechtsmittelwerberin.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG iVm. § 8 Abs. 1 FlUGG ist der Oö. Verwaltungssenat Abgabenbehörde in zweiter Instanz; soweit im FlUGG nicht anderes bestimmt ist, findet für das Verfahren die OöLAO Anwendung (§ 8 Abs. 2 FlUGG).

Die Höhe der Gebühren ist gemäß § 2 Abs. 1 FlUGG nach der FlUGV festzusetzen; die mit dem angefochtenen Bescheid festgelegten Gebührensätze entsprechen - was auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wurde - der FlUGV.

3.2. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG (vgl. die Kodifizierung durch die RL 96/43/EG; im Folgenden: RL 85/73/EWG) werden die Gemeinschaftsgebühren in der Weise festgelegt, dass sie die Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle sowie die für die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können, abdecken. Nach Art. 5 Abs. 3 RL 85/73/EWG können die Mitgliedstaaten aber auch - unbeschadet der Wahl jener Behörde, die zur Erhebung der Gemeinschaftsgebühr ermächtigt ist - insoweit einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren einheben, als die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet.

Unter dem Aspekt, dass die Festlegung einer Gemeinschaftsgebühr für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen primär den Zweck der Schaffung gleichartiger Wettbewerbsbedingungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten verfolgt, ist jedoch an die durch Art. 5 Abs. 3 RL 85/73/EWG geschaffene Möglichkeit der Gebührenerhöhung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Dies derart, dass aus der Formulierung "sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet" im Art. 5 Abs. 3 RL 85/73/EWG nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates gleichzeitig folgt, dass jener Mitgliedstaat, der höhere Gebühren festlegt, diese Regelung als ausschließlich durch höhere Kosten iSd. Art. 5 Abs. 1 RL 85/73/EWG bedingt nachzuweisen hat.

Dies deckt sich im Ergebnis auch mit der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 2000/17/0203, geäußerten Rechtsauffassung, wo der VwGH unter Hinweis auf entsprechende Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes davon ausgeht, dass die RL 85/73/EWG zwar nicht unmittelbar anwendbar ist, aber eine Höchstgrenze derart bildet, dass der Betroffene einer höheren Vorschreibung als der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühr dann und insoweit widersprechen kann, wenn diese Überhöhung seitens der Behörde nicht entsprechend belegt werden kann. Umgekehrt folgt daraus, dass die Abgabenbehörde keine höhere als die solcherart sachlich begründbare Gebühr festsetzen darf, und zwar auch dann nicht, wenn dies in Gesetzen oder Verordnungen entsprechend festgelegt wäre; der RL 85/73/EWG kommt demgemäß eine materielle, entgegenstehende Gesetze und Verordnungen zurückdrängende Bindungswirkung zu.

3.3. In diesem Zusammenhang resultiert als Sukkus des im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens eingeholten KPMG-Gutachtens, dass die im Vergleich zur RL 85/73/EWG höheren Gebührensätze der FlUGV dadurch bedingt sind, dass in Oberösterreich einerseits ausschließlich Tierärzte zur Fleischuntersuchung herangezogen werden und andererseits die Verrechnung mit diesen nicht direkt, sondern über einen eigenständigen Verwaltungsträger (die Fleischuntersuchungs- und Ausgleichskasse, im Folgenden: FlUAK) erfolgt.

Wie der Oö. Verwaltungssenat - beginnend mit VwSen-540089 vom 16. März 2004 -in zahlreichen Entscheidungen dargetan hat, hindert die RL 85/73/EWG einen Mitgliedstaat nicht schon von vornherein daran, vergleichsweise höher- oder gar überqualifizierte Fachkräfte zur Fleischuntersuchung heranzuziehen (so nunmehr auch explizit VwGH v. 24. Jänner 2005, Zl. 2003/17/0226) und in diesem Zusammenhang eine eigenständige Verrechnungsstelle einzurichten; die solcherart höheren Kosten müssen jedoch nachweisbar ausschließlich durch die Untersuchung selbst begründbar sein.

3.3.1. Soweit es die für die Trichinenuntersuchung mit 0,33 Euro pro Schlachttier ermittelten Kosten betrifft, hält dem die Rechtsmittelwerberin unter Hinweis auf die Leitner-Stellungnahme entgegen, dass man unter Beachtung des Umstandes, dass sich das KPMG-Gutachten ausschließlich auf Großbetriebe bezieht, konsequenterweise von einer Untersuchungskapazität von 60 (anstelle von bloß 50) Schweinen pro Stunde, demgegenüber aber - ausgehend von einer Teilung der insgesamt gefahrenen Kilometer nicht nur durch die Anzahl der Tierärzte, sondern auch unter Einbeziehung der Trichinenbeschauer - von einem Wegekostenanteil von lediglich 10,8% (anstelle von 14%) auszugehen habe. Demnach käme man nur auf einen Stundensatz von 0,27 Euro, wobei diesbezüglich selbst (insbesondere in der ergänzenden Stellungnahme vom 10. Mai 2005) letztlich eine "mangelnde Quantifizierbarkeit" bzw "nicht derart dramatische Auswirkung" eingeräumt wird.

Die Annahme der Sachverständigen, dass dann, wenn in Großbetrieben 50 bis
60 Schweine pro Stunde untersucht werden können, dieser Wert im Durchschnitt nicht erreicht werden kann, wenn man auch Schlachtbetriebe mit geringerer Kapazität einbezieht, erscheint nicht schon deshalb als nicht plausibel, weil sich die Untersuchung der KPMG tatsächlich nur auf Großbetriebe bezogen hat, sondern liegt gerade im Gegenteil durchaus auf der Hand; im Übrigen handelt es sich diesbezüglich auch nicht um einen substantiierten Gegenbeweis der Rechtsmittelwerberin, sondern - wie sie letztlich selbst eingesteht - bloß um ein nicht näher belegtes Bestreiten.

Dem gegenüber trifft das Argument der Berufungswerberin, dass hinsichtlich der Ermittlung des Anteils der Wegekostenentschädigung die Anzahl der jährlich insgesamt zurückgelegten Fahrtkilometer (936.306) durch die Summe der Tierärzte und Trichinenbeschauer (also durch 357 anstatt durch 282) zu teilen ist, zu.

Insgesamt resultiert demnach bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Beschaurate von (bloß) 50 Schweinen pro Stunde und einer Wegekostenentschädigung von (lediglich) 10,8% für die Trichinenbeschau ein tatsächlicher Aufwand von 0,32 Euro pro Schlachttier (vgl. dazu auch die Darstellung in Beilage II, Spalte 3, zur L-Stellungnahme)

3.3.2. Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der FlUAK in Höhe von 0,29 Euro pro Schlachttier wird seitens der Rechtsmittelwerberin nicht dargetan, inwiefern sich die von ihm präferierte Berechnungsmethode (Nichteinbeziehung der Forderungsabschreibungen sowie der Rechts- und Beratungsaufwändungen; Gewichtung der einzelnen Tierarten nach deren Kostenverursachung bei der Berechnung des Verwaltungskostenanteils) konkret aufwandsminimierend auswirkt.

Es ist ihr daher insoweit im Ergebnis nicht gelungen, dem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten; vielmehr liegt auch diesbezüglich bloß ein unsubstantiiertes Bestreiten vor.

Daher sieht der Oö. Verwaltungssenat keine Veranlassung, den mit 0,29 Euro pro Schlachttier ermittelten tatsächlichen Verwaltungskostenanteil in Zweifel zu ziehen.

3.3.3. Hinsichtlich der Angemessenheit der Höhe der Kosten eines Fleischuntersuchungstierarztes erscheint dem Oö. Verwaltungssenat (auch im Hinblick auf das bereits zuvor angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 2005, Zl. 2003/17/0226) ein Abstellen auf den "Bundeskollektivvertrag für Angestellte im Fleischergewerbe vom 1. September 2002" (in der Fassung vom 1. Juli 2004, im Folgenden: Kollektivvertrag), grundsätzlich als zielführend.

Diesbezüglich wurde im Gutachten zwar schlüssig ermittelt, dass insoweit ein Stundensatz von 77,24 Euro anzusetzen sei, allerdings liegt diesem Ergebnis die Einreihung der Tierärzte in die Verwendungsgruppe VI des Kollektivvertrages zu Grunde. Diese Qualifikation ist jedoch schon deshalb unzutreffend, weil der Kollektivvertrag selbst davon ausgeht, dass Tierärzte in die niedrigere Gehaltsansätze aufweisende Verwendungsgruppe V einzureihen sind (vgl. S. 17). Dass aber in diesem Zusammenhang auch auf deren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung, die sie nach dem KPMG-Gutachten faktisch zu mehr als einem Drittel in Anspruch nimmt, ausreichend Bedacht genommen wurde, kann wohl nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Davon ausgehend resultiert aber unter Zugrundelegung der in der Anlage A, rechte Spalte, zur Stellungnahme vom 10. Mai 2005 angestellten Berechnung, modifiziert durch die zwischenzeitlich mit Wirkung vom 1. Juli 2004 valorisierten kollektivvertraglichen Werte und - in Konsequenz der Heranziehung eines Angestelltentarifs (anstelle eines kalkulatorischen Unternehmerlohnes) - unter Außerachtlassung eines Ansatzes für Verdienstentgang, bloß ein Stundenhonorar von 57,83 Euro (anstelle von 77,24 Euro).

Hinsichtlich der durchschnittlichen Schlachtkapazität wurden von der Rechtsmittelwerberin Beweise dafür, dass die verordnungsmäßig festgelegte Höchstzahl von 50 Schweinen pro Stunde tatsächlich häufig überschritten und sogar die Zahl 70 erreicht werde, zwar in Aussicht gestellt, tatsächlich aber nicht vorgelegt. Es ist ihr daher insoweit nicht gelungen, dem von der Sachverständigen nunmehr auf Grund einer repräsentativen Befragung ermittelten Durchschnittswert von
40,32 Schweinen pro Stunde auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.

Im Ergebnis resultiert somit als nachvollziehbarer Tierarztkostenanteil ein Betrag in einer Höhe von 1,43 Euro (57,83 : 40,32), der im Falle eines Fließbandbetriebes um 20% zu vermindern ist (1,14 Euro).

Dies zu Grunde legend kann daher unter jeweiliger Einbeziehung eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 0,29 Euro bei Fließbandschlachtung (wie im vorliegenden Fall) eine Gebühr in Höhe von insgesamt 1,75 Euro (mit Trichinenuntersuchung) bzw. 1,43 Euro (ohne Trichinenuntersuchung) pro Schlachttier als plausibel angesehen werden.

3.3.4. Geht man von diesen Gebührensätzen aus, ergeben sich für die vorliegenden Fälle folgende Berechnungen der Vorschreibungen:

3.3.4.1. August 2004 (Gesamtvorschreibung laut Bescheid erster Instanz:
10.209,98 Euro):

Menge

Art

Gebühr

17

Kontrolluntersuchungen C2

240,89

3.543

Schweine

5.066,49

3.543

Trich. Verdauungsmethode

1.133,76

40

Jungrinder

80,32

562

ausgewachsene Rinder

2.207,53

Summe

 

8.728,99

 

3.3.4.2. September 2004 (Gesamtvorschreibung laut Bescheid erster Instanz: 10.372,38 Euro):

Menge

Art

Gebühr

16

Kontrolluntersuchungen C2

226,72

3.639

Schweine

5.203,77

3.639

Trich. Verdauungsmethode

1.164,48

38

Jungrinder

76,29

555

ausgewachsene Rinder

2.180,03

Summe

 

8.851,29

 

3.3.4.3. Oktober 2004 (Gesamtvorschreibung laut Bescheid erster Instanz:
7.836,38 Euro):

Menge

Art

Gebühr

17

Kontrolluntersuchungen C2

240,89

2.875

Schweine

4.111,25

3.644

Trich. Verdauungsmethode

1.166,08

26

Jungrinder

52,21

249

ausgewachsene Rinder

978,07

Summe

 

6.548,50

 

3.3.4.4. November 2004 (Gesamtvorschreibung laut Bescheid erster Instanz: 13.552,28 Euro):

Menge

Art

Gebühr

18

Kontrolluntersuchungen C2

255,06

4.174

Schweine

5.968,82

3.404

Trich. Verdauungsmethode

1.089,28

102

Jungrinder

204,82

1.114

ausgewachsene Rinder

4.375,80

Summe

 

11.893,78

 

3.3.4.5. Dezember 2004 (Gesamtvorschreibung laut Bescheid erster Instanz: 10.942,64 Euro):

Menge

Art

Gebühr

16

Kontrolluntersuchungen C2

226,72

3.674

Schweine

5.253,82

3.674

Trich. Verdauungsmethode

1.175,68

114

Jungrinder

228,92

642

ausgewachsene Rinder

2.521,77

Summe

 

9.406,91

 

3.4.1. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Bestellung einer nichtamtlichen Sachverständigen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall anzuwendende OöLAO (vgl. § 8 Abs. 2 FlUGG) im Detail andere Regelungen über Sachverständige enthält als das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte AVG. Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Bedenken gegen die Annahme, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 138 OöLAO nicht gegeben wären. Abgesehen davon, dass mit der bescheidmäßigen Bestellung (vgl. den Bescheid der Oö. Landesregierung vom
15. Juni 2004, Zl. VetR-330756/3) ohnehin von einer öffentliche Bestellung i.S.d.
§ 138 Abs. 1 OöLAO auszugehen ist, besteht auch kein Grund, daran zu zweifeln, dass diese Bestellung mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten schien. Dies insbesondere deshalb, weil keine Amtssachverständigen zur Verfügung gestanden sind und die bestellten Gutachter auf Grund der vorgängigen Erhebungen und Tätigkeiten in der Sache bereits eingearbeitet waren, sodass deren Heranziehung durch die belangte Behörde im Hinblick auf die gebotene Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis als geradezu auf der Hand liegend angesehen werden kann.

Im Übrigen hat auch die Rechtsmittelwerberin selbst nicht dargetan, welche konkreten Einwände der Bestellung im Weg gestanden sein sollten. Allein aus der Tatsache, dass die Sachverständigen auf Grund eines weiteren Gutachtens bereits zuvor in dieser Sache involviert waren, kann nämlich nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats weder auf die Unschlüssigkeit des nunmehr vorliegenden Gutachtens noch auf eine Befangenheit geschlossen werden, stehen die Sachverständigen doch a priori unter einer sogar strafrechtlichen sanktionierten Wahrheitspflicht
(vgl. § 289 StGB).

In diesem Zusammenhang ist auch auf § 140 Abs. 2 OöLAO hinzuweisen, der die Ablehnungsmöglichkeiten und das dabei einzuhaltende Verfahren detailliert regelt und insoweit der belangten Behörde insbesondere nicht gebot, der Berufungswerberin schon bei der Bestellung des Sachverständigen ein Parteiengehör einzuräumen (vgl. z.B. VwGH vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0096).

3.4.2. Schließlich fordert § 144 Abs. 4 LAO im Zusammenhang mit der Gewährung des Parteiengehörs auch nicht die Setzung einer bestimmten Frist. Mit der Übermittlung des Gutachtens musste die Rechtsmittelwerberin vielmehr offenkundig davon ausgehen, dass dieses in allen weiteren gleichartigen Verfahren als Basis für die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde herangezogen werden würde, sofern sie diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten vermochte.

4.1. Aus allen diesen Gründen war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 212 Abs. 2 OöLAO insoweit stattzugeben, als die Gebührenvorschreibung wie aus dem Spruch ersichtlich herabgesetzt wird.

4.2. Zur Entscheidung über den darüber hinaus gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung des festgesetzten Gebührenbetrags ist (vorläufig) nicht der Oö. Verwaltungssenat, sondern (zunächst) die Oö. Landesregierung als Abgabenbehörde erster Instanz zuständig.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 65 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. Grof

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