Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250136/2/Kon/Fb

Linz, 16.08.1993

VwSen - 250136/2/Kon/Fb Linz, am 16. August 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28. April 1992, SV96/56/1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 475/1992; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der gegen ihn verhängten Strafe, ds 2.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Im eingangs angeführten Straferkenntnis wurde der Beschuldigte W der Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a des AuslBG für schuldig befunden, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der J und somit als für die Einstellung von ausländischen Arbeitskräften verantwortlich, den rumänischen Staatsbürger N am 18.11.1991 auf der Baustelle der L in St. O als Bauhilfsarbeiter beschäftigt hat, obwohl für den Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis bzw ein Befreiungsschein ausgestellt wurde. Gemäß § 28 Abs.1 AuslBG wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Tagen verhängt. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 1.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der erstbehördliche Schuldspruch stützt sich im wesentlichen auf die Anzeige des Arbeitsamtes Freistadt, der zeugenschaftlichen Angaben des Poliers und der zeugenschaftlichen Angaben des Ausländers. Die Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten wurden als bloße Schutzbehauptungen gewertet. Hinsichtlich des Strafausmaßes, wurde als straferschwerend erachtet, daß der Beschuldigte bereits mit Straferkenntnis vom 23.5.1990 wegen der gleichen Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft worden ist. Strafmildernd wurde kein Umstand gewertet. Der Strafbemessung liegt ein geschätztes monatliches Nettoeinkommen des Beschuldigten von ca. 20.000 S, wie weiters der Umstand, daß er über kein Vermögen verfüge und keiner Sorgepflicht unterliege, zugrunde.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Hierin wird die Beschäftigung des Ausländers - wie schon in der Beschuldigtenrechtfertigung - auf dessen Verwechslung mit einem anderen Ausländer, nämlich des L, zurückgeführt. Diesbezüglich weist der Beschuldigte darauf hin, daß von ihm am 18.11. um 6.15 Uhr morgens noch Dunkelheit herrschte und er zu diesem Zeitpunkt 40 Leute zur Arbeit einzuteilen gehabt habe. Was die ihn belastende Aussage des Zeugen betreffe, möchte er nochmals erwähnen, daß dieser kaum ein Wort deutsch spreche und ohne Dolmetscher eine glaubwürdige Aussage nie zustandekommen konnte. Der Ausländer habe nicht bei ihm gearbeitet, sondern in der angegebenen Zeit um Arbeitsbewilligung angesucht. Der genannte Ausländer habe vielleicht auf anderen, ihm (dem Beschuldigten) nicht bekannten Baustellen 40 Stunden gearbeitet und dort auch einen Stundenlohn von 65 S erhalten. Es sei auch möglich, daß der Ausländer zum Ausdruck bringen wollte, daß das Ansuchen um Arbeitsbewilligung ca. seit 1 bis 2 Monaten im Laufen gewesen sei und vorher Arbeitsbedingungen ausgehandelt worden seien. Bezüglich der Zeugenaussage des Poliers sei festzustellen, daß S den Ausländer auf dem Lagerplatz gesehen habe. Der Zeuge habe jedoch nicht behauptet, daß der Ausländer auf dem Lagerplatz gearbeitet habe. Das Büro befinde sich am äußersten Ende des Lagerplatzes. Der Ausländer habe, wie auch bereits erwähnt, des öfteren wegen seiner Arbeitsbewilligung bei ihm nachgefragt und dabei den ganzen Lagerplatz überqueren müssen. Vielleicht hätte sich auch der Ausländer dabei längere Zeit auf dem Lagerplatz aufgehalten, und dort mit anderen Beschäftigten Landsleuten, welche eine Arbeitsbewilligung besaßen, Gespräche geführt. Die ihm (dem Beschuldigten) unterlaufene Verwechslung des Ausländers mit dem Ausländer T, dürfe ihm nicht als Fahrlässigkeit angelastet werden. Wo gearbeitet werde, würden auch Fehler passieren. Die ihn belastende Aussage des Ausländers, der über keine deutschen Sprachkenntnisse verfüge, und nur eine Aufenthaltsgenehmigung besaß, könne nicht glaubwürdiger sein als seine Rechtfertigungsangaben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Wie aus der Aktenlage und aus den Angaben des Beschuldigten selbst hervorgeht, ist zunächst als unstrittig zu erachten, daß der Ausländer (rumänischer Staatsbürger) J am 18.11.1991 auf der L entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs.1 AuslBG als Bauhilfsarbeiter von der J beschäftigt wurde. Die objektive Tatseite der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung nach dem AuslBG ist sohin in objektiver Hinsicht voll erfüllt. Aus diesem Grund war vom unabhängigen Verwaltungssenat in bezug auf das Berufungsvorbringen lediglich zu prüfen, ob der Tat ein Verschulden des Bestraften zugrundeliegt und sohin auch die subjektive Tatseite erfüllt ist.

Der Beschuldigte ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die ihm angelastete Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Absichtlichkeit als stärkste Schuldform des Vorsatzes ist sohin für die Ahndung der Tat nicht erforderlich. Bei fahrlässiger Tatbegehung wird nicht willentliche (absichtliche) Entscheidung gegen das Recht zum Vorwurf gemacht, sondern das Außerachtlassen der gebotenen Sorgfaltspflicht. Diese Sorgfaltspflicht stellt eine Anforderung des Rechtes dar.

Die dem Beschuldigten unterlaufene Personenverwechslung, die er gegen den Verschuldensvorwurf vorbringt, beruht auf einer flüchtigen und daher nicht mit ausreichender Sorgfalt durchgeführten Personenüberprüfung bei der Arbeitseinteilung. Da im Falle des Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Bauunternehmer eine nur flüchtige Überprüfung der einzuteilenden Personen, die Gefahr einer unerlaubten Ausländerbeschäftigung mit sich bringt, muß diese Verwechslung rechtlich als auf Fahrlässigkeit beruhend gewertet werden. Eine nach dem Ausländergesetz bereits erfolgte rechtskräftige Bestrafung des Beschuldigten sollte vom Zweck her, diesen auch dazu verhalten, den Bestimmungen des AuslBG eine besondere Beachtung zuteil werden zu lassen. Aus diesen Überlegungen heraus ist auch die Schuldform der Fahrlässigkeit bei der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als gegeben zu erachten und nicht ein bloß entschuldbares Versehen bei der Arbeitseinteilung.

Hinsichtlich des Strafausmaßes ist zu vermerken, daß die Erstbehörde zu Recht die einschlägige Bestrafung als straferschwerend gewertet hat. Die dabei von ihr verhängte Geldstrafe entspricht der Höhe nach der gesetzlichen Mindeststrafe, welche das AuslBG für die erstmalige und weitere Wiederholung der unerlaubten Beschäftigung von höchstens drei Ausländern vorsieht. Da der Wiederholungstatbestand aber dem Beschuldigten nicht vorgehalten wurde, kann das Strafausmaß nicht auf den gesetzlichen Strafrahmen gestützt werden. Die diesfalls von der Erstbehörde vorgenommene Wertung als Straferschwerungsgrund ist aber zulässig und widerspricht nicht dem Verbot der Doppelwertung.

Das Strafausmaß, welches vom Beschuldigten im besonderen nicht bekämpft wird, stellt die Untergrenze der Bestrafung für die erstmalige oder weitere Wiederholung einer unerlaubten Beschäftigung von höchstens drei Ausländern dar. Der gemäß § 19 Abs.1 VStG zu beachtende Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat wurde sohin zutreffend nach Maßgabe der Bestimmungen des AuslBG gewertet. Es war sohin auch der Strafausspruch der Erstbehörde zu bestätigen. zu II.: Der Kostenspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine vom Beschuldigten erhobene Beschwerde muß von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum