Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250139/4/Ga/Hm

Linz, 04.08.1992

VwSen - 250139/4/Ga/Hm Linz, am 4. August 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Michael Gallnbrunner zur Berufung der M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24. April 1992, Zl.SV/28/1991, beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie verspätet eingebracht worden ist.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52.

Begründung:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat über die Berufungswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 5.000 S, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil sie als handelsrechtlich zur Vertretung nach außen berufenes Organ und somit als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person in ihrem Betrieb, das ist die Firma "", W, in K, den türkischen Staatsbürger I vom 1. November 1991 bis einschließlich 19. November 1991 beschäftigt habe, ohne daß für ihn für diesen Zeitraum eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden bzw. er im Besitz eines gültigen Befreiungsscheines gewesen wäre; dadurch habe die Berufungswerberin den § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z.1 lit.a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 verletzt. Gleichzeitig hat die belangte Behörde die Berufungswerberin zur Zahlung eines Beitrages von 500 S zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 20. Mai 1992 eine begründete Berufung eingelegt.

2. Die belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt, jedoch ohne Gegenäußerung, dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Durch die Vorlage wurde im Grunde des § 51 Abs.1 VStG die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst. Er entscheidet gemäß § 51c VStG in diesem Fall durch (nur) eines seiner Mitglieder.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsstrafakt zu SV/28/1991 der Bezirkshauptmannschaft Schärding Einsicht genommen und über die Berufung erwogen:

3.1. Das angefochtene Straferkenntnis wurde am Mittwoch, dem 6. Mai 1992 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt und gleichzeitig erstmals zur Abholung bereitgehalten. Mit diesem Tag begann auch die mit zwei Wochen bemessene gesetzliche Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung des Rechtsmittels war demnach Mittwoch, der 20. Mai 1992. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hat die Berufungswerberin ihre Berufung jedoch erst am 21. Mai 1992 der Post zur Beförderung übergeben. Dies geht deutlich aus dem auf dem Briefkuvert angebrachten Postdatumsstempel hervor. Ein Fehler beim Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar und auch sonst nicht hervorgekommen.

Der unabhängige Verwaltungssenat gewährte der Berufungswerberin zu der von ihm vorläufig angenommenen Verspätung des Rechtsmittels Parteiengehör. Die Einladung zur Äußerung hat die Berufungswerberin jedoch nicht genützt.

Auf der Grundlage des somit unbestrittenen, hier maßgebenden Sachverhaltes hält der unabhängige Verwaltungssenat für erwiesen, daß das Straferkenntnis am 6. Mai 1992 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit jedoch war die trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 21. Mai 1992 eingebrachte Berufung verspätet.

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen die verspätet eingebrachte Berufung mit Bescheid zurückzuweisen, ohne daß es der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Bei diesem Ergebnis ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des mit Straferkenntnis vom 24. April 1992 abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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