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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250141/7 /Gu/Rt

Linz, 01.09.1992

VwSen - 250141/7 - /Gu/Rt Linz, am 1. September 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich gegen den ein Verwaltungsstrafverfahren betreffend Dipl.-Ing. H wegen Verdachtes der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes einstellenden Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. April 1992, GZ.: 101-6/3, zu Recht erkannt:

1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 2 Abs.3 lit.b AuslBG (Fassung BGBl.Nr. 684/1991), § 18 AuslBG, § 28 Abs.1 Z.1 lit.a und § 19 Abs.3 AuslBG, § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG.

2. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat nach Anzeige des Arbeitsamtes Linz mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1991, GZ.: 101-6/3, gegen den Beschuldigten eine Verfolgungshandlung gerichtet und ihn aufgefordert, sich zu rechtfertigen, weil er im Verdacht stehe, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs.1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der V, verwaltungsstrafrechtlich verantworten zu müssen, daß im bezeichneten Unternehmen seit 1. November 1990 bis zumindest zum 25. März 1991 (Tag der Anzeige des Arbeitsamtes Linz) die beiden australischen Staatsbürger S, geb. 7.10.1952, wohnhaft in Linz, S, und J geb. 21.11.1948, wohnhaft in Linz, S, im Rahmen eines Trainingsprogrammes betreffend Softwareentwicklung für ein "Production-Control-System" im Zuge der Abwicklung eines Auftrages für die südaustralische Firma "B" ausgebildet zu haben (gemäß § 2 Abs.2 lit.c AuslBG 1975 i.d.g.F.), ohne daß ihm für die beiden australischen Staatsbürger eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 AuslBG erteilt worden sei; hiedurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG 1975 begangen.

Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren kam die belangte Behörde zum Ergebnis, daß kein strafbarer Tatbestand vorliege und erging der angefochtene Bescheid, womit das am 8. Oktober 1991 gegen den Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer der VAI wegen Übertretung des § 3 Abs.1 AuslBG 1975 i.d.g.F. eingeleitete Verfahren gemäß § 45 Abs.1 lit.a eingestellt wurde.

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht das Landesarbeitsamt Oberösterreich geltend, daß die Verwendung von Ausländern in einem Ausbildungsverhältnis als Beschäftigung anzusehen sei und darüber hinaus auch bei sogenannten betriebsentsandten Personen im Sinne des § 18 Abs.1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich sei.

Es lägen die wesentlichen Merkmale einer Betriebsentsendung vor. Aus diesem Grunde sei der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich für die Tat zur Verantwortung zu ziehen und beantragt das Landesarbeitsamt die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Verhängung der Mindeststrafe.

Über die Berufung wurde am 25. August 1992 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Vertreters des Beschuldigten und der Vertreterin der Berufungswerberin durchgeführt, in deren Rahmen der Beschuldigte, repräsentiert durch seinen Vertreter, vernommen und die im Akt erliegenden Urkunden, insbesondere in die mit den beiden ausländischen Staatsangehörigen - welche in der Zwischenzeit in ihre Heimat Australien zurückgekehrt sind - aufgenommen Niederschriften verlesen und Einsicht genommen.

Demnach ergab sich folgender unbestrittener Sachverhalt:

Die V, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist, hat an die B, Australien, eine kombinierte Stranggießanlage geliefert und sich in dem zugrundeliegenden Vertrag auch verpflichtet, die für die Steuerung und die Kontrolle notwendige Computer-Software zu liefern. Damit die Software von den ausländischen Betreibern auch richtig gehandhabt wird, war vereinbart, deren Personal im heimischen Betrieb in Linz ein entsprechendes Trainingsprogramm absolvieren zu lassen.

Auf Grund des Vertrages reisten dann auch in der in Rede stehenden Zeit die australischen Staatsbürger S und J im Auftrag ihres Betriebes B in Österreich ein, mieteten auf Rechnung der australischen Firma Unterkunft, wurden von dieser sozialversichert und entlohnt und wurden von Arbeitnehmern der V. in der Handhabung der Software trainiert um sie in der Heimat klaglos anwenden zu können.

Bei diesem Sachverhalt kam die belangte Behörde zutreffend zum Schluß, daß die beiden Ausländer bei ihrem Aufenthalt im Inland keine Leistung für die V erbracht haben und insbesondere kein Ausbildungsverhältnis zur V vorlag.

§ 2 Abs.2 lit.c AuslBG bietet in seiner Rechtsvermutung der Vorlage eines Beschäftigungsverhältnisses - nur dann einen Anknüpfungspunkt, wenn die Ausbildung von Seiten eines Arbeitgebers und für dessen eigene Zwecke erfolgt.

§ 2 Abs.3 lit. b AuslBG bestimmt, daß den Arbeitgebern gleichzuhalten sind, in den Fällen des Abs.2 lit.c und d der Inhaber des Betriebes in dem der Ausländer beschäftigt wird.

Gemäß § 18 Abs.1 AuslBG bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung.

Außer Betracht bleibt, daß die beiden Australier weder im Zuge einer geschäftlichen Besprechung, eines Besuches von Messeveranstaltungen und Kongressen, aber auch nicht zu Montagearbeiten und Reparaturen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb und auch nicht zur Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen (mitzudenken für einen inländischen Betrieb) aufhältig waren.

Nachdem das Beweisverfahren keine Beschäftigung der beiden Australier bei und für die V Ges.m.b.H. nachwies und somit keinen Arbeitgeber im Bundesgebiet nachvollziehbar erscheinen ließ, konnte der Beschuldigte im Sinn des § 19 Abs.3 AuslBG keiner Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht schuldig erkannt werden.

Bei diesem Ergebnis war somit der erstinstanzliche Bescheid, der auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens lautete, zu bestätigen.

Nur Straferkenntnisse und diese bestätigende Erkenntnisse sind von Kostenfolgen für den Beschuldigten begleitet.

Da kein diesbezüglicher Anknüpfungspunkt vorliegt, waren dem Beschuldigten auch keine Kosten vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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