Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250145/8 /Gu/Rt

Linz, 02.09.1992

VwSen - 250145/8 - /Gu/Rt Linz, am 2. September 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. April 1992, SV96-122-1991, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht:

1. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 Z.1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975, BGBl.Nr. 218/1975 i.d.F. BGBl.Nr. 684/1991 (AuslBG), § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG.

2. Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes auf 2.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1, Strafrahmen zum ersten Tatbestand, AuslBG i.V.m. § 20 VStG.

3. Der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich auf 250 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Beschuldigten mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, die Ausländerin P, geb. 23.12.1947, jedenfalls in der Zeit vom 1.11.1991 bis 13.11.1991 stundenweise in seinem Betrieb als Abwäscherin beschäftigt zu haben, obwohl ihm für die Ausländerin für diese Zeit weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, noch diese selbst eine für die Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen habe. Wegen Verletzung des § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 lit.a (offensichtlich gemeint § 28 Abs.1 Z.1 lit.a) des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung BGBl.Nr. 684/1991, wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 5.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden und der Ersatz der Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren von 500 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er einerseits durch eine fehlerhafte Zustellung in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt gewesen sei und im übrigen Frau M von ihm nicht beschäftigt worden sei. Die Genannte sei die Schwägerin der früher in seinem Betrieb beschäftigt gewesenen Frau R gewesen. Nach der Flucht aus Jugoslawien hätten die beiden zusammen gewohnt und habe Frau P die Nähe der Verschwägerten gesucht. Aus diesem Grund habe sie sich zum Zeitpunkt der Kontrolle durch eine Bedienstete des Arbeitsamtes Vöcklabruck in der Küche aufgehalten, jedoch dort nicht gearbeitet. Gelegentlich habe sie auch Reste von Essen und gebrauchte Kleidungsstücke erhalten. Ein Arbeitsverhältnis sei nicht vorgelegen und habe er die Verwaltungsübertretung nicht begangen. Darüber hinaus sei auch die verhängte Strafe angesichts seiner desolaten Vermögensverhältnisse (Konkurs) nicht angemessen. Im Ergebnis beantragt der Beschuldigte das angefochte Straferkenntnis zu beheben, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, allenfalls die Zurückverweisung der Sache an die I. Instanz in eventu den Ausspruch einer Ermahnung.

Auf Grund der Berufung wurde am 25. August 1992 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten und einer Vertreterin des Landesarbeitsamtes Oberösterreich abgehalten, in deren Rahmen die Zeugin U vernommen und Einsicht in die Urkunden des Verfahrensaktes genommen.

Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

Die jugoslawische Staatsbürgerin M suchte nach ihrer Flucht aus Jugoslawien die Nähe ihrer Schwägerin R, welche im Gastgewerbebetrieb des Beschuldigten in A in der Küche beschäftigt war. In diesem Zusammenhang hielt sie sich in der Zeit vom 1.11.1991 bis 13.11.1991 im Betrieb des Beschuldigten auf. Es wurden ihr in ihrer Notlage Mahlzeiten verabreicht und von Angestellten gebrauchte Kleidung überlassen. Um sich erkenntlich zu zeigen, machte sich Frau P dem Beschuldigten gegenüber erbötig kleinere Handgriffe in der Küche zu tätigen und dort auch abzuwaschen. Als die Schwägerin ihren freien Tag hatte wurde die Ausländerin mit dem Besen in der Hand von einem Kontrollorgan des Arbeitsamtes Vöcklabruck dort selbst betreten, während der Beschuldigte abwesend war.

Die anwesende Kellnerin U, die in der mündlichen Verhandlung ihren seinerzeitigen Chef - den Beschuldigten - offensichtlich entlasten wollte, hatte dem einschreitenden Kontrollorgan des Arbeitsamtes Vöcklabruck seinerzeit niederschriftlich bestätigt, daß Frau P seit ca. 2 Wochen in Vertretung von Frau R stundenweise als Abwäscherin tätig gewesen sei.

Auf Grund des Auftretens der Zeugin U, welches kein getrübtes Verhältnis zum Beschuldigten erkennen ließ, kam der unabhängige Verwaltungssenat zur Überzeugung, daß sie seinerzeit vor dem Kontrollorgan des Arbeitsamtes Vöcklabruck ihren Chef keineswegs anschwärzen wollte, sondern spontan die Wahrheit erklärte.

Auf Grund der ergangenen Bestrafung ersuchte sie allerdings die belastenden Angaben zu mildern.

Im Ergebnis kam der unabhängige Verwaltungssenat zur Überzeugung, daß der Aufenthalt und die Tätigkeit, wenn auch als geringfügige Beschäftigung angesehen werden mußte, für die der Beschuldigte einzustehen hat. Insofern war der Schuldspruch zu bestätigen.

Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde den Konkurs und die Vermögenslosigkeit des Beschuldigten, sowie dessen Sorgepflichten für drei Kinder berücksichtigt.

Das Nichtanmelden bei der Sozialversicherung wurde hingegen, da hiefür eigene Strafbestimmungen bestehen, unzutreffend als erschwerend gewertet.

Eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften wurde vom Beschuldigten nicht eingewendet und trat auch sonst nicht zu Tage, daß es sich um einen geringen Grad des Versehens gehandelt hätte.

Aus diesem Grunde konnte von der Ermahnung nicht Gebrauch gemacht werden. Hingegen liegen Milderungsgründe vor, die die Erstbehörde unberücksichtigt ließ. Es waren dies achtenswerte Beweggründe, indem der notleidenden Flüchtlingsfrau zunächst Speis und Trank kostenlos gewährt wurde, wobei das spätere "Sich erkenntlich" zeigen - die Arbeitsleistung - nicht bedungen war. Ferner war mildernd der geringe Umfang der Beschäftigung und die besondere Gelegenheit am angespannten Arbeitsmarkt eine Hilfskraft zu bekommen.

Nachdem die mildernden Umstände bedeutend überwogen, war das außerordentliche Milderungsrecht anzuwenden und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse die Geldstrafe auf 2.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabzusetzen.

Dementsprechend waren auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, unter Anwendung des Hebesatzes von 10 % der verhängten Geldstrafe, auf 250 S zu ermäßigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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