Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250146/10/Ga/La

Linz, 15.11.1994

VwSen-250146/10/Ga/La Linz, am 15. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des Ing. W G, vertreten durch Dr. J S, Rechtsanwalt in P, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19.

Mai 1992, Zl. SV96/45/1991-Ba, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wird auf 2.500 S (sechs Stunden) herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 250 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4.

VStG: § 24; § 16, § 19, § 20, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2, § 55 Abs.1; § 64 Abs.2 und § 65.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zehn Tage) kostenpflichtig verhängt, weil er als verantwortlicher Geschäftsführer einer namentlich genannten Baugesellschaft m.b.H.

verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, daß diese Gesellschaft durch die ungesetzliche Beschäftigung eines ebenso namentlich genannten Ausländers unter Angabe der Tatzeit und des Tatortes das AuslBG übertreten habe.

2. Strafbemessend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, daß die ungesetzliche Beschäftigung des Ausländers weder eine Wettbewerbsverzerrung noch die Gefährdung der Arbeitsmarktchancen heimischer Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft nach sich gezogen habe.

Erschwerend hat die belangte Behörde eine einschlägige Vorstrafe, mildernd hat sie die Anmeldung des involvierten Ausländers zur Sozialversicherung berücksichtigt. Mit der Begründung, daß die Milderungsgründe (als Milderungsgrund wurde offenbar auch der geringe Unrechtsgehalt der Tat gewertet) den Erschwerungsgrund beträchtlich überwiegen, hat die belangte Behörde § 20 VStG angewendet, den damit eröffneten Ermessensspielraum voll ausgeschöpft und die nach dem gesetzlichen Strafrahmen für eine erstmalige Wiederholungstat vorgesehene Mindeststrafe zur Hälfte unterschritten und somit eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S verhängt.

3. Die dagegen erhobene, nach Maßgabe der Berufungsanträge das Straferkenntnis im Zweifel zur Gänze anfechtende, von der belangten Behörde dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegte Berufung hat der Rechtsmittelwerber - nach Gewährung des Parteiengehöres zu der im Vorverfahren abgegebenen Äußerung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich zu seinem Berufungsvorbringen - mit weiterem Schriftsatz vom 3. Oktober 1994 ausdrücklich auf eine reine Strafberufung eingeschränkt.

4. Damit ist das bekämpfte Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld (Spruchelement gemäß § 44a Z1 und Z2 VStG) rechtskräftig geworden. Der Kognition des unabhängigen Verwaltungssenates unterliegt nur noch das Ausmaß der verhängten Strafe bzw. die Rechtmäßigkeit des Strafbemessungsverfahrens der belangten Behörde.

5. Begründend verweist der Berufungswerber darauf, daß schon die Strafbehörde das außerordentliche Milderungsrecht angewendet hat; er begehrt die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf 2.500 S, weil zwischenzeitlich die von der belangten Behörde als - einziger - Erschwerungsgrund gewertete Vorstrafe weggefallen sei.

6. Dem Antrag des Berufungswerbers ist stattzugeben.

Aus dem im Strafakt einliegenden Auszug geht eine einzige, nach Straferkenntnis vom 26. April 1989 rechtskräftig gewordene Bestrafung wegen Übertretung des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG (verhängte Geldstrafe 5.000 S) hervor. Gemäß § 55 Abs.1 VStG gilt diese Vorstrafe mit Ablauf des 26.

April 1994 als getilgt, u.zw. mit der Konsequenz, daß der Berufungswerber im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat seit diesem Zeitpunkt als (absolut) unbescholten zu gelten hat. Das aber bewirkt, daß der h.

Entscheidung nicht mehr der in § 28 Abs.1 Z1 Mindeststrafsatz für die erstmalige Wiederholungstat zugrundezulegen ist. Vielmehr war von der im § 28 Abs.1 Z1 AuslBG festgelegten Mindeststrafe für die erstmalige Übertretung der hier verletzten Rechtsvorschrift überhaupt auszugehen (= 5.000 S).

Weil aber gleichzeitig der Anspruch des Berufungswerbers auf Anwendung des § 20 erste Alternative VStG in diesem Fall als nach wie vor aufrecht zu gelten hat, war, da auch das Landesarbeitsamt Oberösterreich in Berufungsverfahren nichts gegen die von der belangten Behörde berücksichtigten Milderungsgründe vorgebracht hatte, die ausdrücklich beantragte Geldstrafe in der Höhe von 2.500 S als somit tatund schuldangemessen zu verhängen.

6. Im Licht des § 16 Abs.2 VStG war auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend, dh. die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts würdigend, herabzusetzen.

7. Dieses Verfahrensergebnis hat auf der Kostenseite die Entlastung des Berufungswerbers vom 20%igen Beitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sowie die Herabsetzung des Kostenbeitrages im angefochtenen Straferkenntnis zur Folge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum