Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250147/10/Ga/Fb

Linz, 15.10.1993

VwSen - 250147/10/Ga/Fb Linz, am 15. Oktober 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des M gegen das wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) erlassene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. März 1992, Zl. 101-6/3, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 32, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 51d und § 51e Abs.1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (als Bezirksverwaltungsbehörde) hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis den Berufungswerber zweier Übertretungen des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG schuldig erkannt und in dem einen Fall über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt und in dem anderen Fall gegen ihn gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt.

1.2. Dagegen hat der Beschuldigte das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat unter Verwendung eines Vordruckes "gemäß § 27 VStG übermittelt". Offensichtlich ist dieser Vordruck als regelmäßig zu verwendendes Hilfsformular in dem zwischen dem Bezirksverwaltungsamt (als Geschäftsapparat der Strafbehörde) und anderen Strafbehörden, mit Gemeindedienststellen sowie sonstigen Ämtern und Verwaltungsstellen üblicherweise stattfindenden Schriftverkehr gedacht. Wenngleich die Verwendung dieses Vordrucks gepaart mit der ungewöhnlichen Formulierung der Kurzmitteilung an den unabhängigen Verwaltungssenat den zuständigkeitsbegründenden Akt der Vorlage einer Berufung iSd § 51b VStG an eine Einrichtung der Verwaltungskontrolle formal nicht in der gebotenen Eindeutigkeit zum Ausdruck bringt, erachtet sich der O.ö. Verwaltungssenat örtlich und sachlich als Berufungsbehörde in diesem Fall (aus dem Blickwinkel einer gewogenen Gesamtbetrachtung) für zuständig.

3. Auf Grund der Einsichtnahme in den Strafakt der belangten Behörde zu Zl. 101-6/3, weiters der Begründung der - zulässigen - Berufung sowie der Auskünfte des zuständigen Firmenbuch-Gerichts (siehe unten P. 3.3.) war ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung aufzuheben ist. Dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Der Berufungswerber ist als Beschuldigter deswegen zur Verantwortung gezogen worden, weil ihm die belangte Behörde die Tat als damaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "F" mit dem Sitz in 4020 Linz, W, und somit als iSd § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser juristischen Person angelastet hat.

3.2. Der Berufungswerber bekämpft seine Heranziehung als Beschuldigter mit dem Einwand, daß er zum Tatzeitpunkt gar nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer der bezeichneten Gesellschaft gewesen sei; er sei dort lediglich als Prokurist eingetragen. Zur Untermauerung seines Einwandes hat der Berufungswerber seinem Rechtsmittel Kopien von Firmenbuchauszügen angeschlossen. Schon dieser Einwand führt die Berufung zum Erfolg.

3.3. Die Einsicht in diese Firmenbuchauszüge, die der unabhängige Verwaltungssenat insoweit als taugliche Beweismittel würdigt, zeigt auf, daß die oben bezeichnete Gesellschaft in der Rechtsform einer OHG besteht (zur Tatzeit bestanden hat). Von den eingetragenen persönlich haftenden Gesellschaftern ist nur die "" vertretungsbefugt. Als Prokurist (nicht jedoch als Vertretungsorgan) ist ua. der Berufungswerber eingetragen. Die im Hinblick darauf zum Zwecke der Verifizierung an das Landes- als Handelsgericht Linz (Firmenbuch) gerichtete Frage, ob der Berufungswerber "in der Zeit von Anfang Jänner 1991 bis Ende Juni 1991 dem Vorstand der "" (mit Sitz in Linz; die ihrerseits vertretungsbefugte Gesellschafterin der Offenen Handelsgesellschaft "F" ist) angehört hat", hat das Gericht mit Note vom 11. Oktober 1993 verneint. Dies bedeutet, daß der Berufungswerber für die Verwaltungsübertretungen jedenfalls nicht als Vertretungsorgan iSd § 9 Abs.1 VStG strafrechtlich verantwortlich gewesen ist.

3.4. Aktenkundig ist aber auch, daß der Berufungswerber zur Tatzeit zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 und 4 VStG nicht bestellt gewesen ist.

4. Bei diesem Ergebnis erweist sich, daß der Berufungswerber zu Unrecht als Beschuldigter in verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung gezogen und bestraft worden ist. Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen, weil - von Anfang an Umstände vorliegen, die die Verfolgung des Berufungswerbers in dieser Sache ausgeschlossen haben und weiterhin ausschließen.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist auf die angegebene Gesetzesbestimmung gegründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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