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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250152/5/Kon/Fb

Linz, 17.08.1993

VwSen - 250152/5/Kon/Fb Linz, am 17. August 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Ing. A S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20. Mai 1992, SV-96/3/1992, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 475/1992; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 VStG und § 19 VStG.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der gegen ihn verhängten Strafe, ds 1.000 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, vom 1.8.1991 bis 6.12.1991 in seinem Bauunternehmen in S entgegen dem § 3 Abs.1 des AuslBG den Ausländer A, geb. wohnhaft in I, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, beschäftigt und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begangen zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 28 Abs.1 leg.cit. die gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 5.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt. Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Ausgehend von einer unstrittigen Tatbegehung führt die Erstbehörde begründend aus, daß dem Beschuldigten die Unrechtmäßigkeit der Beschäftigung vollends bewußt gewesen wäre, weil er sich nachweislich um die Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung für den verfahrensgegenständlichen Ausländer bemüht habe. Von einem geringfügigen Verschulden iSd § 21 VStG könne nicht gesprochen werden. Die verhängte Strafe entspreche dem Grad des Verschuldens und stelle ohnehin die gesetzlich vorgesehene und nicht unterschreitbare Mindeststrafe für derartige Übertretungen dar.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er - wie schon im erstbehördlichen Verfahren - im wesentlichen vor, er hätte sich monatelang sowohl privat wie im Wege des Arbeitsamtes um die Vermittlung eines inländischen Schweißers mit Schlosseroder auch Mechanikerkenntnissen bemüht; allerdings ohne Erfolg. Erst dann habe er die Bewerbung eines im Gemeindegebiet S. untergebrachten rumänischen Asylanten angenommen und um Beschäftigungsbewilligung für diesen angesucht. Es sei dies die einzige Möglichkeit gewesen, um seinen Transport- und Baumaschinenbetrieb aufrechterhalten zu können. Nach Ablehnung seines Ansuchens um Beschäftigungsbewilligung durch das Arbeitsamt R, des Landesarbeitsamtes L und des Bundesministers für Arbeit und Soziales, hätte er keine andere Möglichkeit mehr gesehen, als sich an den Präsidenten der Bundeswirtschaftskammer mit der Bitte um Unterstützung in der Sache zu wenden. Dieser habe prompt reagiert und dessen Sekretär, habe sich postwendend mit ihm (dem Beschuldigten) telefonisch in Verbindung gesetzt und gleichzeitig Verbindung mit dem Sekretär des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft (richtig wohl: Soziales) hergestellt. Auch der Sekretär des Bundesministers für Arbeiter und Soziales hätte sofort telefonisch Kontakt aufgenommen und nach Schilderung des Sachverhaltes dem Beschuldigten seine volle Unterstützung zugesichert. Wie der Berufungswerber weiters sinngemäß vorbringt, habe er erst aufgrund seiner oben angeführten Intervention einen Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales erwirkt, mit welchem die ablehnenden Bescheide der Vorinstanzen aufgehoben wurden. Im übrigen habe er, der Empfehlung des Ministersekretärs folgend, den Ausländer beschäftigt und bei der Gebietskrankenkasse angemeldet, um einer Bestrafung zu entgehen. Wenn ihn nunmehr in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sein intensives Bemühen um Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung zugutegehalten wird, dann aber doch als Grundlage für die Verhängung der Strafe herangezogen wird, so könne er dies gedanklich nicht mehr nachvollziehen. Seine Handlungsweise habe lediglich der Sicherung des Fortbestands des Unternehmens gedient, da es ihm aufgrund der einem Unternehmer zur Verfügung stehenden Mittel nicht möglich gewesen sei, einen Inländer zur Beschäftigung zu bekommen. Er ersuche daher seiner Berufung stattzugeben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt ergab einen ausreichend ermittelten Sachverhalt, aus dem die bewilligungslose Beschäftigung des Ausländers A im Tatzeitraum unstrittig hervorgeht. Die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist sohin voll erfüllt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite (dem Verschulden) ist der Berufungswerber auf folgendes hinzuweisen: Der Ausländer wurde im Wissen darum, daß weder eine Beschäftigungsbewilligung für diesen erteilt wurde noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, sohin entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs.1 AuslBG beschäftigt. Die zitierte Gesetzesstelle ist in der Begründung des erstbehördlichen Straferkenntnisses wiedergegeben. Der Beschuldigte hat die Tat daher nicht bloß fahrlässig, was übrigens zur Strafbarkeit ausreichen würde, begangen, sondern mit erweitertem Vorsatz iSd von Wissentlichkeit darüber, daß er eine Verwaltungsübertretung begeht. Was den in der Berufung zitierten Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 27.1.1992, Zl. 632.671/1-2a/92, betrifft, so ist festzuhalten, daß dieser den ausdrücklichen Hinweis an den Beschuldigten enthält, daß eine Beschäftigungsaufnahme erst aufgrund einer gesondert zu erteilenden Beschäftigungsbewilligung zulässig ist. Dieser Bescheid kann sohin vom Beschuldigten nicht zur nachträglichen Rechtfertigung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung herangezogen werden. Ebensowenig ist der dringende Bedarf des Betriebes des Beschuldigten an einen Schweißer mit Schlosserkenntnissen geeignet, einen entschuldigenden Notstand iSd § 6 VStG zu begründen. So ist nämlich ein Notstand dann nicht gegeben, wenn nur die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll (VwGH vom 20.10.1988, 80/08/0036 uva, zitiert in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage 1990). Die Möglichkeit oder auch die tatsächliche wirtschaftliche Schädigung hätte dabei im Fall des Beschuldigten darin bestanden, daß in Ermangelung eines einschlägig geschulten Arbeitnehmers sein Transport- und Baumaschinenbetrieb nicht hätte aufrecherhalten werden können. Wie der VwGH dabei aber in einem anderen Erkenntnis weiters zum Ausdruck bringt, vermögen wirtschaftliche Nachteile nur dann einen Notstand iSd § 6 VStG zu begründen, wenn die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedroht ist (VwGH vom 26.5.1987, 86/17/0016, zitiert wie vorhin). Von einer unmittelbaren Bedrohung der Lebensmöglichkeit des Beschuldigten kann aber im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Allein in Anbetracht der Dauer der unerlaubten Beschäftigung kann auch nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden, weshalb das Absehen von der Strafe oder der bloße Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 21 VStG, wie schon die Erstbehörde zutreffend feststellte, nicht möglich ist. Ebensowenig ist im vorliegenden Fall ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen festzustellen, sodaß auch nicht die Rechtswohltat der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG (Herabsetzen der gesetzlichen Mindeststrafe bis zur Hälfte) angewendet werden konnte. Zutreffend hat die Erstbehörde allerdings als strafmildernd gewertet, daß sich der Beschuldigte nachweislich und reell um die Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung bemüht hat. Aus diesem Grunde wurde über ihn auch bloß die gesetzliche und im weiteren daher nicht unterschreitbare Mindeststrafe in der Höhe von 5.000 S verhängt. Die Verhängung der gesetzlichen und daher nicht unterschreitbaren Mindeststrafe läßt eine Überprüfung, ob bei der Strafbemessung den Bestimmungen des § 19 VStG entsprochen wurde, entbehrlich werden.

Der vorliegenden Berufung konnte aus den dargelegten Gründen daher nicht Folge gegeben werden und es war wie im Spruch (Abschnitt I.) zu entscheiden.

zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine vom Beschuldigten erhobene Beschwerde muß von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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