Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250159/27/Kon/Fb

Linz, 09.08.1993

VwSen - 250159/27/Kon/Fb Linz, am 9. August 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitzenden Dr. Hans Guschlbauer, den Berichter Dr. Robert Konrath und den Beisitzer Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des Ing. H vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H und Dr. T W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 26.6.1992, Ge96/3/1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975, zuletzt geändert mit BGBl.Nr. 475/1992; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 9 Abs.1 VStG und § 45 Abs.1 Z2 VStG.

II. Die Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im eingangs angeführten Straferkenntnis wird dem Beschuldigten, Ing. H zur Last gelegt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "Ing. H K GesmbH", in U, zu verantworten zu haben, daß die Firma H GesmbH, U, insgesamt 7 namentlich angeführte polnische Staatsbürger zu den nachstehend angegebenen Zeiten im Betrieb in U, G und auf Baustellen des Unternehmens mit Schweißarbeiten beschäftigt zu haben, ohne daß während der Zeit der Beschäftigung dieser Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder ein Befreiungsschein für diese Arbeitnehmer vorgelegen hat. Zeiten der unerlaubten Beschäftigung laut Tatvorwurf waren: 10.05.1990 bis 31.05.1990 07.08.1990 bis 13.12.1990 29.11.1990 bis 13.12.1990 16.01.1991 bis 22.02.1991 29.11.1990 bis 13.12.1990 16.01.1991 bis 25.01.1991 29.11.1990 bis 13.12.1990 16.01.1991 bis 25.01.1991 10.05.1990 bis 31.05.1990 08.11.1990 bis 21.11.1991 und am 20.06.1991 und 29.10.1990 09.04.1990 bis 31.05.1990 29.10.1990 bis 21.11.1990 und am 20.06.1990 29.10.1990 bis 21.11.1990 20.06.1990 Ing. H wurde der Verletzung folgender Rechtsvorschriften für schuldig befunden: § 9 Abs.1 VStG iVm § 3 Abs.1 und § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG wurde über den Beschuldigten 7 Mal eine Geldstrafe in der Höhe von je 40.000 S ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde jeweils mit einer Dauer von 10 Tagen festgesetzt.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 10 % der jeweils verhängten Strafen (das ist 7 x 4.000 S) zu zahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte, vertreten wie eingangs angeführt, rechtzeitig Berufung erhoben.

Aufgrund dieser Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat für den 3. November 1992 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, die am 4. März 1993 fortgesetzt wurde. Zu diesen Verhandlungen wurden die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und Zeugen geladen.

Die mündlichen Verhandlungen erbrachten nachstehenden rechtserheblichen Sachverhalt: Einleitend ist zunächst festzuhalten, daß sich der Tatvorwurf gegen Ing. H in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und so als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der "Ing. H GesmbH" mit dem Sitz in U richtet. Diese, die "Ing. H GesmbH", wurde am 24. August 1990 infolge Vermögenslosigkeit im Handelsregister des Kreis- als Handelsgericht R gelöscht. Zuvor befand sich diese Gesellschaft bereits seit 10. Mai 1989 in Liquidation. Der diesbezügliche Beschluß der Generalversammlung datiert vom 8. Mai 1989. Gleichzeitig wurde mit diesem Beschluß der Beschuldigte, der bis dahin handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser GesmbH war, zu deren Liquidator bestellt. Unabhängig der Tatsachen der Auflösung und Löschung der "Ing. H GesmbH", ist es geboten, aufzuzeigen, daß am 6. Juli 1988 die "Ing. H - Anlagenbau, GesmbH", mit dem Sitz in U, durch die unter HR B 337 erfolgte Eintragung im Handelsregister des Kreis- als Handelsgericht R entstanden ist. Gleichzeitig wurde auch der Beschuldigte Ing. H als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen. Die "Ing. H - Anlagenbau GesmbH" hat also bereits zum Zeitpunkt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen bestanden. Der Aktenlage nach (siehe ON 43, 45, 47, 49, 51 und 113) konnte die Beschäftigung - wie immer diese nach dem AuslBG zu qualifizieren ist - nur der "Ing. H Anlagenbau GesmbH", U, zugerechnet werden, weil nur diese Gesellschaft an das Arbeitsamt B diesbezüglich herangetreten ist. Der "Ing. K GesmbH" wäre dies aus im GesmbH-Gesetz gelegenen Gründen - eine in Liquidation befindliche Gesellschaft kann nur mehr im Rahmen von Liquidationsaufgaben tätig werden - nicht möglich gewesen.

Bezüglich seiner spruchgemäßen Entscheidung verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die in den Erkenntnissen vom 19.1.1988, 87/04/0196 und vom 19.4.1988, 87/04/0265 (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage 1990, S. 761) ausgesprochenen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es verfehlt sei, jemanden in seiner vermeintlichen Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer im Tatzeitraum noch gar nicht bestehenden GesmbH zu bestrafen. Nach dieser Rechtsansicht war es aber im gegenständlichen Fall ebenso unzulässig, den Beschuldigten in seiner Eigenschaft der im Tatzeitraum nicht mehr bestehenden "Ing. H K GesmbH" zu bestrafen. Abschließend wird darauf hingewiesen, daß im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung für einen Teil der Tatzeiträume Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist.

zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum