Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250163/5/Kon/Fb

Linz, 11.11.1993

VwSen - 250163/5/Kon/Fb Linz, am 11. November 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des J gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.8.1992, SV-96/38-1992-E/Gus, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 450/1990; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 16 und 19 VStG.

II. Der Beschuldigte hat zuzüglich zu den Verfahrenskosten erster Instanz 20 % der gegen ihn verhängten Strafe, ds 1.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit oben angeführtem Straferkenntnis wurde der Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG für schuldig erkannt, weil er als Verantwortlicher seines Betriebes in N in der Zeit von 17.7.1991 bis 20.9.1991 den jugoslawischen Staatsangehörigen H, geb. beschäftigt hat, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde. Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a leg.cit. wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 9 Tagen verhängt. Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zu zahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und gegen seine Bestrafung eingewandt, daß der Verfassungsgerichtshof die Strafbestimmung des § 28 Abs.1 aufgehoben hätte, weswegen er seine Bestrafung als gegenstandslos betrachte.

Der Beschuldigte ist in bezug auf sein Berufungsvorbringen darauf hinzuweisen, daß in der von ihm angesprochenen Verfassungsgerichtshofentscheidung (es handelt sich dabei um das VfGH-Erkenntnis vom 13. Dezember 1991, Ge294/91-5, kundgemacht am 21.2.1992 mit BGBl.Nr. 105/1992) die Verfassungswidrigkeit der Strafbestimmungen des § 28 Abs.1 AuslBG nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 als gegeben erachtet wurde. Mit Erkenntnis vom 26. Juni 1992, Ge112/92-5, kundgemacht am 15.9.1992 mit BGBl.Nr. 580/1992 brachte der Verfassungsgerichtshof zum Ausdruck, daß durch die am 1. Jänner 1951 erfolgte Einführung der unabhängigen Verwaltungssenate entsprechend der B-VG-Novelle, BGBl.Nr. 685/1988, diese Verfassungswidrigkeit des § 28 Abs.1 AuslBG nicht mehr gegeben ist. Im Zeitraum der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, das ist der 17.7.1991 bis zum 20.9.1991 entsprach die Strafbestimmung des § 28 Abs.1 leg.cit. daher voll dem B-VG und wurde von der Erstbehörde zu Recht angewandt.

Da aus der Aktenlage weder ein Bestreiten des Beschuldigten an der tatsächlichen Beschäftigung des Ausländers zu entnehmen ist noch verfahrensrechtliche Verstöße oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung denenzufolge das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben wäre, festzustellen war, hat sich die vorliegende Berufung als unbegründet erwiesen.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine vom Beschuldigten erhobene Beschwerde muß von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum