Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250164/2/Gu/La

Linz, 08.09.1992

VwSen - 250164/2/Gu/La Linz, am 8. September 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Z gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Juli 1992, SV-96/35-1992-E/Gus, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 17 Abs.3 Zustellgesetz i.V.m. § 63 Abs.5 AVG und § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Verantwortlicher des Pub's in P am 6. März 1992 die jugoslawische Staatsangehörige S beschäftigt zu haben, ohne daß für die Ausländerin eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei. Wegen Verletzung des § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG und § 9 VStG wurde dem Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 5.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen und ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten im Postwege in der Form zugestellt, daß nach Fehlschlag des ersten Zustellversuches am 7. August 1992 der zweite Zustellversuch am 10. August 1992 erfolgte, worauf infolge Nichtantreffens des Rechtsmittelwerbers trotz Verständigung das Schriftstück am 10. August 1992 beim Postamt N hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten wurde.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung, welche auf die zweiwöchige Berufungsfrist hinwies, erschien der Beschuldigte, nachdem die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 24. August 1992 abgelaufen war, am 25. August 1992 vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, brachte mündlich Berufung ein, wurde aber gleichzeitig in Eröffnung des Parteigehörs auf die Verspätung seines Rechtsmittels hingewiesen und begehrte dessen ungeachtet eine Erledigung.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat.

Falls der Partei eine schriftliche Ausfertigung eines Bescheides zugestellt wird, beginnt die Frist mit der an sie erfolgten Zustellung zu laufen. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der (eingeräumten zweiwöchigen Abhol-) Frist sohin mit Bereithaltung zur Abholung als zugestellt.

Gründe für das Fristversäumnis bzw. betreffend die Unwirksamkeit der Hinterlegung hat der Berufungswerber nicht geltend gemacht, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat in Anwendung des § 51e Abs.1 VStG die Zurückweisung des Rechtsmittels ohne mündliche Verhandlung auszusprechen hatte ohne auf den Inhalt des Berufungsvorbringens eingehen zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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