Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250169/2/Kon/Fb

Linz, 04.11.1993

VwSen - 250169/2/Kon/Fb Linz, am 4. November 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 10.9.1992, Sich-IA/10/1992+1, zu Recht erkannt:

I.a) Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und diesebezüglich das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Schuldspruch nachstehende unter Faktum 1 und Faktum 2 umschriebene Tathandlungen zu umfassen hat: Faktum 1: Beschäftigung der polnischen Staatsangehörigen 1) M 2) L 3) W im Tatzeitraum: 18.11.1991 bis 28.11.1991.

Faktum 2: Beschäftigung des polnischen Staatsangehörigen 4) M im Tatzeitraum: 18.11.1991 bis 22.11.1991.

Rechtsgrundlage:

§ 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG, BGBl.Nr. 450/1990 idF BGBl.Nr. 475/1992; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

I.b) Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als für die Beschäftigung der unter Faktum 1 und Faktum 2 angeführten polnischen Staatsangehörigen jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 2.500 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 60 Stunden verhängt werden. Insgesamt wird die Höhe der Geldstrafe mit 10.000 S, die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe mit 240 Stunden festgesetzt. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wird insgesamt mit 1.000 S festgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 AuslBG (Strafrahmen: erstmalige, unberechtigte Beschäftigung von höchstens drei Ausländern), §§ 19 und 20 VStG.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten zur Last gelegt, in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in N vier namentlich angeführte polnische Staatsangehörige entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs.1 AuslBG beschäftigt zu haben, und zwar: Die unter 1) bis 3) namentlich angeführten polnischen Staatsangehörigen in der Zeit vom 18.11.1991 bis 28.11.1991 und den unter 4) namentlich angeführten polnischen Staatsangehörigen in der Zeit vom 18.11.1991 bis 22.11.1991.

Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a leg.cit. wurde über die Beschuldigte unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG für jeden dieser unberechtigt beschäftigten eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt. Ferner wurde die Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet zu 1) bis 4) jeweils 500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag, Strafe + Verfahrenskosten wurde mit 22.000 S festgelegt.

Gegen diese Bestrafung hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und hierin mit näherer Begründung die Schuld an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bestritten. Insbesondere wird hiezu vorgebracht, daß mangels vermittelter inländischer Arbeitskräfte durch das zuständige Arbeitsamt gar keine andere Wahl bestanden hätte, als am 18. November mit ausländischen Arbeitskräften die Arbeit zu beginnen. Die entsprechenden Bewilligungsanträge seien schon lange Zeit vorher eingebracht worden. Im weiteren sei auch die Anmeldung der ausländischen Arbeitskräfte zur Sozialversicherung erfolgt. Weiters bestreitet die Berufungswerberin die Richtigkeit der der Bestrafung zugrundegelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs.1 AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 240.000 S.

Die unberechtigte Beschäftigung der vier polnischen Staatsangehörigen in den Tatzeiträumen 18.11. bis 28.11.1991 bzw 18.11.1991 bis 22.11.1991 ist unstrittig. Das Berufungsvorbringen der Beschuldigten, die sinngemäße im wesentlichen ihrer schriftlichen Rechtfertigung vom 4. März 1992 gegenüber der Erstbehörde entspricht, vermag die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Die Beschuldigte wird diesbezüglich auf die zutreffende Begründung des erstbehördlichen Straferkenntnisses verwiesen.

Im Hinblick darauf, daß über die Beschuldigte die gesetzliche Mindeststrafe gemäß dem 3. Strafsatz des § 28 Abs.1 leg.cit. und weiters das außerordentliche Milderungsrecht gemäß § 20 VStG voll ausgeschöpft wurde, erübrigen sich Ausführungen über die Angemessenheit des Strafausmaßes, zumal auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG, wie geringes Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung, nicht gegeben sind.

Nicht gefolgt werden kann jedoch der belangten Behörde hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Anwendung des 3. Strafsatzes gemäß § 28 Abs.1 AuslBG. Dieser sieht für die erstmalige unberechtigte Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer einen Strafrahmen von 10.000 S bis zu 120.000 S vor. So ist geboten, die unberechtigte Beschäftigung der vier verfahrensgegenständlichen Ausländer aufgrund der unterschiedlichen Tatzeiträume in der sie erfolgte, nämlich den vom 18.11. bis 28.11.1991 in welchem drei dieser Ausländer beschäftigt wurden und in den sich vom 18. bis 22.11.1991 erstreckenden, in dem die unerlaubte Beschäftigung des 4. Ausländers fällt, in zwei Tathandlungen aufzugliedern. Dies deshalb, weil eine Straftat vor allem auch durch ihre(n) Tatzeit (Tatzeitraum) individualisiert wird. So bewirken bei Fortsetzungsdelikten wie dem gegenständlichen unterschiedliche Tatzeiträume, unbeschadet eines - wie im vorliegenden Fall - gleichen Tatzeitbeginnes einen jeweils verschieden hohen Unrechtsgehalt und bei unterschiedlichen Tatzeitenden einen ebenfalls unterschiedlichen Eintritt der Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung. Die Nichtbeachtung des Umstandes, daß zwei Tathandlungen vorliegen, würde eine nicht verfassungskonforme (Art.7 B-VG) Auslegung des § 28 Abs.1 AuslBG in bezug auf die Anwendung des dritten Strafsatzes bedeuten, derzufolge es dann im Belieben der Strafbehörde stünde, mehr als drei, jedoch in verschiedenen Zeiträumen erfolgte unberechtigte Ausländerbeschäftigungen in der Weise zu einer Tat zusammenzuziehen, daß zum Nachteil des Beschuldigten der 3. Strafsatz anzuwenden wäre. Selbst eine zeitweilige Kongruenz von Tatzeiträumen, im gegenständlichen Fall wäre dies die Zeit von 18.11. bis 22.11.1991, läßt die Zusammenfassung mehrerer unberechtigter Beschäftigungen mit dem Erfolg, daß der qualifizierte 3. Strafsatz anzuwenden ist, nicht zulässig werden. Die Anwendung des 3. Strafsatzes des § 28 Abs.1 AuslBG ist sohin nur dann zulässig, wenn mehr als drei Ausländer im selben Tatzeitraum unberechtigt beschäftigt werden.

Aus den dargelegten Gründen war daher der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz verhalten, in teilweiser Stattgebung der Berufung die verhängten Geldstrafen unter Anwendung des 1. Strafsatzes auf das im Spruch festgelegte Ausmaß herabzusetzen.

Der Entfall der Kosten des Berufungsverfahrens (Spruchabschnitt II.) ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine vom Beschuldigten erhobene Beschwerde muß von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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