Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250174/2/Kon/Fb

Linz, 12.11.1993

VwSen - 250174/2/Kon/Fb Linz, am 12. November 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich entscheidet durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 9.9.1992, Sich-IA/19/1992, nachstehenden S p r u c h :

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Begründung:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne der zitierten Gesetztesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wird.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an Sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Gemäß § 24 VStG gelten die vorangeführten Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) auch im VStG (Verwaltungsstrafgesetz).

Das angefochtene Straferkenntnis ist nach dem im Akt erliegenden RSa-Rückschein der Berufungswerberin am 14.9.1992 an der Abgabestelle S zugestellt worden. Die Berufungswerberin M hat die Inempfangnahme des angefochtenen Straferkenntnisses mit ihrer Unterschrift bestätigt (siehe RSa-Rückschein). Die RSa-Zustellung erfolgte sohin entsprechend den Bestimmungen der §§ 21 Abs.1 und 22 Abs.2 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 idF BGBl.Nr. 357/1990.

Die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist begann demnach ab dem Tag der Zustellung, das ist der 17.9.1992, zu laufen und endete mit Ablauf Montag, den 28. September 1992. Die vorliegende Berufung wurde aber laut Poststempel erst am 6.10.1992 am Postamt L aufgegeben und ist daher trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis um 5 Tage verspätet eingebracht worden. Auf ihre Verspätung läßt auch die Datierung 5.10. schließen. Aus diesem Grund war wie im Spruch zu entscheiden. Die Fällung einer Sachentscheidung war dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz aufgrund der Gesetzeslage verwehrt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine von der Beschuldigten erhobene Beschwerde muß von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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