Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250184/6/Gu/Atz

Linz, 22.06.1993

VwSen - 250184/6/Gu/Atz Linz, am 22. Juni 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine zweite Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Kurt Wegscheider und durch den Berichter Dr. Hans Guschlbauer sowie den Beisitzer Dr. Hermann Bleier über die Berufung des A vom 19. Oktober 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. September 1992, SV-96/12/1991, SV-96/15/1991-We, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 51 Abs.1 VStG, § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 28 Abs.1 Z1 lit. a) AuslBG, § 28 Abs.1 Z.1 Schlußsatz erster Tatbestand sowie hinsichtlich des Faktums vom 12. Juli 1991 zweiter Tatbestand AuslBG, § 19 VStG.

Der Beschuldigte hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat den Betrag von S 24.OOO,-binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an diesen zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 16. Dezember 1991 zu den Geschäftszahlen SV-96/12/1991, SV-96/15/1991-We, gegen den Beschuldigten ein Straferkenntnis erlassen, indem ihm die Verantwortung für die konsenslose Beschäftigung von insgesamt sechs Ausländern bei dem Bauunternehmen P, P, zur Last gelegt wurde.

Nachdem der Spruch dieses Straferkenntnisses (Anklage) große Unschärfen hinsichtlich der Tatzeit aufwies und die Begehung als Wiederholungstat nicht beschrieb, ein dringender Tatverdacht der Übertretung des AuslBG jedoch bestand, konnte der Berufung des Beschuldigten gegen das vorerwähnte Straferkenntnis zwar keine Folge gegeben werden, sondern hat der O.ö. Verwaltungssenat das vorzitierte Straferkenntnis (die Anklage) mit Erkenntnis vom 18. März 1992, VwSen-250097/3/Gu/Bf, von Amts wegen behoben und damit eine Entscheidung im Sinn des § 51e Abs.1 VStG getroffen, die im Ergebnis eine vorläufige Zurückweisung der Anklageschrift zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes und zur Beseitigung von Formgebrechen darstellt. (vergl. § 211 Abs.1 StPO).

In Verbesserung der Anklage erließ die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zur Zahl SV-96/12/1991 und SV-96/15/1991-We am 1O. September 1992 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Im Zusammenhalt mit der Aktenlage, aus der die Eigenschaft des Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P hervorgeht und hinsichtlich der einschlägigen Vorstrafe die seinerzeitige konsenslose Beschäftigung von acht Ausländern erkennen läßt, ist aufgrund der mündlich erstatteten rechtzeitigen Berufung des Beschuldigten, die vom gesetzlichen Privileg Gebrauch machte, keinen begründeten Berufungsantrag zu enthalten, eine Sache gegeben, in der der O.ö. Verwaltungssenat entscheiden konnte.

Sache im Sinn des § 66 Abs.4 AVG ist in einem Anklageprozeß ein aufgrund eines ausreichend ermittelten Sachverhaltes in einer formgerechten Anklage beschriebene Verhaltensweise eines Beschuldigten, die einem Tatbild einer Verwaltungsübertretung entspricht.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat bei der Anwendung der Strafnormen des AuslBG den im Verfassungsrang stehenden Art. 6 MRK zu beachten und zumindest im Wege der finalen Reduktion die im VStG entgegenstehenden Bestimmungen, welche ihn zu Untersuchungshandlungen ermächtigen würden, nicht anzuwenden.

Im Ergebnis lag noch keine entschiedene Sache vor und wurde aufgrund der Berufung am 1. Juni 1993 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der weder der Beschuldigte noch ein Vertreter des Landesarbeitsamtes Oberösterreich oder ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach erschienen war.

Die Verhandlung war rechtzeitig und unter Hinweis auf die Kontumazfolgen anberaumt worden, wodurch die Verhandlung der Sache in Abwesenheit der Parteien nicht gehindert wurde.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung der Anzeige des GPK A vom 13. Juli 1991, GZ P-269/91-Sch, sowie durch die Verlesung der Anzeige des Arbeitsamtes R vom 23.5.1991, AZ 6710 B Pa/Pf, und des Schreibens des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 19.11.1991, AZ. IIId - 6710 B, sowie durch Einsichtnahme in den Strafregisterauszug über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, angefertigt von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 28.5.1991.

Demnach ist erwiesen, daß der Beschuldigte, nachdem er von der Bezirkshauptmannschaft Eferding mit Straferkenntnis vom 17.7.1990, SV-96/8-1990/Ma/Gru, wegen der unerlaubten Beschäftigung von acht Ausländern zu einer Geldstrafe von insgesamt S 50.000,-- rechtskräftig bestraft worden war, ohne Vorliegen von Beschäftigungsbewilligungen bzw. Arbeitserlaubnissen oder Befreiungsscheinen wiederum Ausländer, nämlich B in der Zeit zwischen 22.4.1991 bis 31.5.1991, S in der Zeit zwischen 22.4.1991 bis 10.6.1991, im Betrieb der P Bau-GesmbH. in S deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist, beschäftigt. Desweiteren wurden ebenfalls ohne entsprechenden Konsens, der eine Beschäftigung erlaubt hätte, auf der Baustelle des Unternehmens in A die Ausländer D, K, B 2. Juli 1991 bei der Arbeit angetroffen.

Die diesbezügliche unerlaubte Beschäftigung ist durch die persönliche Wahrnehmung des nachforschenden Gendarmeriebeamten auf der Baustelle erwiesen.

Das Beschäftigungsverhältnis des B und des S ist durch deren Anmeldung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse erwiesen.

Die subjektive Tatseite ist aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und darüberhinaus bezüglich der auf der Baustelle in A beschäftigten Ausländer auch durch den Umstand als erwiesen anzunehmen, daß negative Bescheide des Arbeitsamtes ergangen waren.

Nachdem der Beschuldigte keine Beschwerdepunkte vorgebracht hat und keine Beweismittel hervorgetreten sind, die die Annahme eines anderen Sachverhaltes gebieten würden, war der Schuldspruch zu bestätigen.

Auch bezüglich der Strafzumessung hat sich der Beschuldigte verschwiegen.

In der Zusammenschau der maßgeblichen Strafzumessungsgründe im Sinne des § 19 VStG ist der ersten Instanz im Ergebnis kein Ermessensmißbrauch unterlaufen.

Bezüglich der Beschäftigung des B und des S war von einem Geldstrafrahmen von S 5.000,-- bis zu S 60.000,-- je unerlaubt beschäftigtem Ausländer auszugehen, zumal die rechtskräftige Vorstrafe die Beschäftigung von acht Ausländern zum Gegenstand hatte und deshalb keine Wiederholungstat vorlag.

Die Beschäftigung der Genannten dauerte jedoch ca. sechs bzw. sieben Wochen. Nachdem allen Fakten Vorsatz zugrundelag, war die Ausschöpfung des Strafrahmens bis zu einem Drittel gerechtfertigt.

Die Beschäftigung jener auf der Baustelle in A verwendeten Ausländer ist nur für den 12. Juli 1991 nachgewiesen. Andererseits handelte es sich um die Wiederholung einer Beschäftigung von mehr als drei Ausländern, worauf eine Strafdrohung von S 20.000,-- bis S 240.000,-- steht. Für dieses Faktum zählte die einschlägige Vorstrafe nicht als erschwerend, sondern war strafsatzbestimmend. Wenn daher die erste Instanz die Mindeststrafe je unbefugt Beschäftigten verhängt hat, dann ist ihr angesichts nicht zu Tage getretener Milderungsgründe und unter der Annahme keiner ungünstiger Einkommensverhältnisse sowie unter Berücksichtigung des hohen Schuldgehaltes (Vorsatz) keine Rechtswidrigkeit unterlaufen, die eine Änderung der Entscheidung begründen könnte.

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen erscheinen angemessen.

Aus all diesen Gründen war der Berufung keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis in allen Fakten zu bestätigen. Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß der Rechtsmittelwerber 20 % der ausgesprochenen Geldstrafen, das sind in Summe S 24.000,--, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu entrichten hat (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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