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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250186/4 /Gu/Rt

Linz, 24.08.1993

VwSen - 250186/4 - /Gu/Rt Linz, am 24. August 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des R gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. November 1992, Sich07-6381-1992/Mur, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auferlegten Strafe zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes auf 2.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage und der Verfahrenskostenbeitrag auf 250 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 19 VStG, § 20 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 3 Abs.1 AuslBG, § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG.

Ein Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG. Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis Herrn R schuldig erkannt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der T am 26.8.1992 den Ausländer F, deutscher Staatsangehöriger, auf der Baustelle in S, Bezirk B als Walzenfahrer beschäftigt zu haben, ohne daß für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden war, und ohne daß der Ausländer eine gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen habe.

Wegen Verletzung des § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG, wurde über ihn eine Geldstrafe von 5.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S verhängt.

In seiner rechtzeitig gegen das Ausmaß der Strafe erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er im März 1992 zusammen mit der Firma M, die Firma T mit dem Sitz in G gegründet habe. Das Baulos S war die erste Baustelle der neugegründeten Firma und bedeutete für ihn eine Referenzbaustelle. Die Baustelle selbst habe sich überdies nur über zwei Tage erstreckt, wobei am zweiten Bautag plötzlich ein Walzenfahrer erkrankt sei und dieser sofort durch einen gleichwertig geschulten Fahrer ersetzt werden mußte, ansonsten wäre ein enormer Schaden entstanden. Der deutsche Staatsangehörige R, W von der M wurde deshalb kurzfristig für diese Tätigkeit herangezogen, wobei der Beschuldigte in der Eile sich nicht bewußt gewesen sei, daß dieser keine Arbeitsbewilligung hatte.

Er fühle sich in gewisser Hinsicht schuldig, jedoch ersucht er, die verhängte Geldstrafe zu erlassen, gegebenenfalls zu mildern.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat das Landesarbeitsamt Oberösterreich beantragt, der Berufung keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Überwiegen jedoch die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden (§ 20 VStG). Der Strafrahmen beträgt nach § 28 Abs.1 Z.1 AuslBG, da es sich um die erste Beschäftigung und zwar nur eines Ausländers gehandelt hat, in Geld von 5.000 bis 60.000 S.

Die erste Instanz hat bei der Strafzumessung keine erschwerenden Umstände angenommen und als mildernd das Geständnis des Beschuldigten und seine bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt.

Dem Rechtsmittelwerber kommen auf Grund der klaren Aktenlage noch weitere mildernde Umstände zugute, nämlich die kurze Dauer der konsenslosen Beschäftigung und die Ausnahmesituation, durch den Ausfall eines geschulten Beschäftigten, welcher Umstand nahe an einem Rechtfertigungsgrund liegt. In der Zusammenschau überwiegen daher die Milderungsgründe beträchtlich, wodurch der Rechtsmittelwerber einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes hatte.

Die Fahrlässigkeit (das Versehen) war jedoch nicht so geringfügig, daß von einer Bestrafung gänzlich abgesehen werden konnte (§ 21 VStG).

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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