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VwSen-250187/11/Gu/Atz

Linz, 19.09.1994

VwSen-250187/11/Gu/Atz Linz, am 19. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16.11.1992, SV-96/12/-1992/We, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach der am 15. September 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und wird dieser bestätigt.

Der Strafausspruch wird behoben und dem Rechtsmittelwerber gemäß § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG, § 5 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "S GesmbH., E, O", in deren Bauunternehmung entgegen dem § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Zeit vom 9.3.1992 bis 27.3.1992 die Ausländer M T, J B, J M und I S, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden seien, als Bauarbeiter beschäftigt zu haben und dadurch § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG verletzt zu haben. Hiefür wurde ihm in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe je fünf Tage) und ein 10%-iger Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber geltend, daß er die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung an seine Gattin, Frau E S, übertragen habe, (welches Vorbringen er aber durch Beweismittel nicht belegen konnte).

Er habe sich davon überzeugt, daß für die vier genannten Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsamtes Rohrbach, gültig vom 3.11.1991 bis 2.11.1992, bestanden habe. Die vier Genannten seien vom 9.3.1992 bis 27.3.1992 in ihr Heimatland abgereist und für diese Zeit auch von der Gebietskrankenkasse abgemeldet worden. Nach Wiederaufnahme der Arbeit seien sie dort auch ordnungsgemäß wieder angemeldet worden. Seine in der Angelegenheit tätig gewordene Gattin sei der Meinung gewesen, daß die ursprünglich auf die "S GesmbH." ausgestellte Beschäftigungsbewilligung trotz Unterbrechung bis 2.11.1992 gültig gewesen sei. Es sei nicht ausdrücklich festgehalten, daß es einer neuen Beschäftigungsbewilligung bedürfe, wenn innerhalb der ursprünglichen Gültigkeitsdauer eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses beim selben Arbeitergeber erfolge. Im übrigen habe die Erstinstanz die Befreiungstatbestände nicht hinreichend geprüft. Es sei realitätsfern von einem Geschäftsführer oder verantwortlichen Beauftragten zu erwarten, daß er die einzelnen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes genau kenne, zumal dies schon Juristen Schwierigkeiten bereite. Nichts deute daher auf eine bewußte Gesetzesverletzung hin, wodurch in Anwendung von § 21 Abs.1 VStG von einer Strafe hätte abgesehen werden können. Im Hauptbegehren beantragt der Rechtsmittelwerber die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Aufgrund der Berufung wurde am 15. September 1994 in Gegenwart des Beschuldigten, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und einer Vertreterin des Arbeitsmarkservice die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Dabei blieb unbestritten, daß die vier vorstehend genannten Ausländer im Baubetrieb der "S GesmbH." im November 1991 beschäftigt waren, Anfang des Jahres 1992 von der Gebietskrankenkasse abgemeldet wurden, am 9.3.1992 bis 27.3.1992 die Arbeit wieder aufnahmen und diesbezüglich auch bei der Gebietskrankenkasse gemeldet waren.

Die ursprüngliche Beschäftigungsbewilligung für die vier genannten Personen war auf einen Zeitraum von 3.11.1991 bis 2.11.1992 erteilt.

Durch die Unterbrechung der Beschäftigung trat ein Enden der erteilten Bewilligung ein.

Die Ausländer T und S bezogen während der Zeit der Abmeldung vom Betrieb Arbeitslosengeld und ist das Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis von dem Bauunternehmen als Arbeitgeberin bestätigt worden.

Befreiungstatbestände zugunsten der Ausländer und eine nachweisbare Delegation der Verantwortung an die Ehegattin des Beschuldigten lagen nicht vor.

Dem zur Vertretung nach außen Berufenen der GesmbH., nämlich dem handelsrechtlichen Geschäftsführer, welche Funktion der Beschuldigte bekleidete, fällt daher Fahrlässigkeit zur Last, wenngleich diese angesichts seiner durch den problemlosen Verkehr mit dem Arbeitsamt Rohrbach dokumentierten Gutgläubigkeit und der Schwierigkeit der speziellen Materie nicht schwer wog.

Da auch in das geschützte Interesse nur unbedeutend eingegriffen wurde, war zwar der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu bestätigen; es konnte aber von einer Bestrafung abgesehen werden. Nachdem der Rechtsmittelwerber nach wie vor handelsrechtlicher Geschäftsführer der Arbeitgeberin ist, welche auch weiterhin Ausländer beschäftigt, war, um für die Zukunft die Aufmerksamkeit zu schärfen, gemäß § 21 Abs. 1 VStG eine Ermahnung, die den Charakter eines Bescheides trägt, auszusprechen.

Dadurch entfielen auf der Kostenseite sowohl Beiträge für das Erstinstanzliche, als auch für das Berufungsverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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