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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250189/9/Gu/Km

Linz, 22.08.1994

VwSen-250189/9/Gu/Km Linz, am 22. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding am Inn vom 20.11.1992 SV/25/1991 wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat keinerlei Kostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 51e Abs.1 VStG, § 45 Abs.1 Z2 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt als außen vertretungsbefugtes Organ der K G GesmbH S, D, B, vom 1.5.1991 bis zumindest 23.9.1992 den deutschen Staatsbürger Herrn J M, geboren am, G, D, B, als Buchhalter in einem Büro in S, U, beschäftigt zu haben ohne das diesem Beschäftigten für diesen Zeitraum eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden wäre bzw. dieser im Besitz eines gültigen Befreiungsscheines gewesen wäre. Wegen Übertretung des § 3 Abs.1 und § 18 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG wurde ihm eine Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden und ein Verfahrenskostenbeitrag von 800 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber Rechtswidrigkeit geltend, indem § 3 Abs.1 AuslBG einerseits und § 18 Abs.1 AuslBG andererseits zwei völlig voneinander unabhängige und eigenständige Einzeltatbestände des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darstellten welche einander zwingend ausschließen. Erstere Bestimmung (§ 3 Abs.1 AuslBG) beziehe sich eindeutig auf inländische Arbeitgeber, die zweite Vorschrift (§ 18 Abs.1 AuslBG), wie schon ihr ausdrücklicher Wortlaut zeige, unzweifelhaft auf ausländische Arbeitgeber.

Wie die Behörde festgestellt habe, sei er eines der beiden zur Vertretung nach außen befugten Organe der K G GesmbH, D. Die Gesellschaft habe ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, sei somit ein ausländischer Arbeitgeber, wodurch § 3 Abs.1 AuslBG zwingend keine Anwendung finden könne.

Die Verhaltensweise könne aber auch nicht dem § 18 Abs.1 AuslBG unterlegt werden, weil J M bei seiner Arbeit in Österreich nicht den Weisungen seines bayerischen Arbeitgebers unterlegen sei.

Dies habe die Behörde in ihrem Bescheid vom 2.10.1992, welcher sich gegen J H richtete, festgestellt, wonach M Buchhaltungsaufgaben für Unternehmen, an welchen die Mitglieder der Familie H beteiligt sind, zu erledigen hatte.

Aus diesen Gründen beantragt er die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Ungeachtet der letzangestellten Berufungsbehauptung betreffend § 18 Abs.1 AuslBG ist der Rechtsmittelwerber im Kern der Sache im Recht, wenn er geltend machte, daß ihn die Behörde wegen zweier Straftaten die sich gegenseitig ausschließen, bestrafte.

§ 3 Abs.1 AuslBG iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a richtet sich an einen in Österreich niedergelassenen Arbeitgeber, § 18 Abs.1 AuslBG iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a richtet sich hingegen an einen ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Inland vorhandenen Betriebssitz.

Da dies die Erstinstanz verkannte war das Straferkenntnis ohne weiteres Verfahren aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Dies befreite den Rechtsmittelwerber von jeglichen Kostenbeiträgen (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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