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VwSen-250191/9/Gu/Atz

Linz, 22.07.1994

VwSen-250191/9/Gu/Atz Linz, am 22. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des N S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.11.1992, Zl. SV-96/60-1992-E/Mü, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben, der Schuldspruch wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Einleitungssatz zu lauten hat: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S GesmbH. in L, P, zu verantworten, daß diese auf der Baustelle in W, H - E F die ausländischen Staatsangehörigen ...

beschäftigt hat, ..." Der Straf- und Kostenausspruch wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 9 Abs. 1 VStG, § 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a AuslBG, § 19 VStG.

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat der Rechtsmittelwerber Kostenbeiträge von 20 % der bestätigten Geldstrafen, das sind in Summe 14.000 S für das Berufungsverfahren an den O.ö. Verwaltungssenat binnen 14 Tagen bei sonstiger Exektuion zu leisten.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Verantwortlicher der Firma S GesmbH. in L, P, am 24.2.1992 auf der Baustelle in W, H - E F die ausländischen Staatsangehörigen L F, geb., T K, geb., S K, geb., I K, geb., J M, geb., I M, geb. und M S, geb., beschäftigt gehabt zu haben, ohne daß für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder ein Befreiungsschein bzw. eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei.

Wegen Verletzung des § 9 VStG iVm § 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Z.1. lit.a AuslBG in sieben Fällen wurden über ihn sieben Geldstrafen im Ausmaß von je 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen 7 x 9 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von 7.000 S verhängt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß sich die sieben angeführten Personen beim Vorarbeiter L Z vorgestellt hätten und erklärt hätten, daß sie Fassadenarbeiter sind, jedoch keine Arbeitsgenehmigung zu besitzen. Daraufhin seien sie einer dreistündigen (vormittags) Probezeit als Facharbeiter unterzogen worden und sei ihnen bei Qualifikation in Aussicht gestellt worden, um Arbeitsgenehmigung anzusuchen.

Nachdem sich herausgestellt habe, daß die Arbeiter nicht in der Lage waren, die Vollwärmeschutzplatten fachgerecht zu verlegen, was unentgeltlich geschehen sei, sei auch nicht um Arbeitsgenehmigung angesucht worden bzw. eine dieser Personen bei ihm beschäftigt worden.

Nachdem in der Berufung keine gesonderten Beweisanträge gestellt wurden und darüberhinaus Z L für den UVS nicht greifbar war und der Rechtsmittelwerber nach Einbringung der Berufung ohne Bekanntgabe der Adressenänderung verzogen ist, war über die Berufung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Demzufolge ergab sich folgender Sachverhalt:

Aufgrund des Berichtes des Landesarbeitsamtes Wien vom 25.2.1992 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat eine Amtsabordnung der Arbeitsmarktverwaltung Wien am 24.2.1992 die Baustelle in W, H - E F kontrolliert und hiebei die im vorstehenden angeführten Ausländer beim Auflegen von Fassadenplatten und Feinputzarbeiten für die Firma S, welche im Subauftrag der Firma H & M tätig war, angetroffen.

Bei dieser Gelegenheit wurden Erhebungsblätter angefertigt, aus denen die Aufnahme der Tätigkeit mit Wirkung des Überprüfungstages hervorgeht.

Handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S, M- und M GesmbH. mit dem Sitz in L, P, war der Beschuldigte.

Die für den Sitz des Unternehmens zuständige Verwaltungsstrafbehörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat offenbar das Stadtamt Leonding um Beschuldigteneinvernahme zum Sachverhalt ersucht, worauf das Stadtamt Leonding mit 30.3.1992 einen Ladungsbescheid, der nicht behoben wurde und mit Datum 15.9.1992 eine neuerliche Ausfertigung des Ladungsbescheides zugestellt hat.

Der Beschuldigte hat sich im erstinstanzlichen Verfahren verschwiegen. Aufgrund des unbedenklichen Wahrnehmungsberichtes der Arbeitsmarktverwaltung kommt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gleich wie die erste Instanz zur Überzeugung, daß, auch wenn die Tätigkeiten der ausländischen Arbeitnehmer erst am 24.2.1992 begonnen wurden und nur wenige Stunden dauerte, als Beschäftigungsverhältnis mit der S M- und M GesmbH., L, anzusehen ist (§ 2 Abs. 2 lit.a AuslBG). Diese Beschäftigung hätte von der Arbeitgeberin erst erfolgen dürfen, wenn ihr für die Arbeitnehmer Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden wären (die auch auf sie selbst lauteten) oder wenn die Ausländer für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine besessen hätten. Dies lag nicht vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 AuslBG einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde und ist bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 100.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 240.000 S zu bestrafen.

Aufgrund der ständigen Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes genügt bezüglich der subjektiven Tatseite Fahrlässigkeit und ist diese bei dem vorliegenden Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bezüglich der subjektiven Tatseite hat der Beschuldigte nicht dargetan, was die Vorwerfbarkeit der Tat entkräften könnte.

Aus diesem Grunde war der Schuldspruch zu bestätigen.

Hinsichtlich der Strafhöhe hat der Beschuldigte nicht vorgebracht, was auf eine Geringfügigkeit des Verschuldens oder auf besondere mildernde Umstände hindeuten könnte und ist auch aus der Aktenlage diesbezüglich für ihn nichts zu gewinnen.

Aus diesem Grunde konnte der ersten Instanz kein Ermessens mißbrauch vorgeworfen werden, wenn sie in den in Rede stehenden sieben Fällen die Mindesstrafe verhängt hat.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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