Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250198/2/Gu/Ho

Linz, 10.02.1993

VwSen - 250198/2/Gu/Ho Linz, am 10. Februar 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die als Berufung bezeichnete Eingabe des A vom 26. Jänner 1993 zu Recht:

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 13 Abs.6 AVG, § 63 Abs.3 AVG, § 24 VStG, § 51e Abs.1 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Am 29. Jänner 1993 langte eine von , verfaßte, mit 26. Jänner 1993 datierte, an den Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gerichtete Eingabe beim O.ö. Verwaltungssenat mit folgenden Inhalt ein: "Betreff: Ich lege Berufung ein in der Angelegenheit 1646/1, 2/ST/92 Sehr geehrte Herren, ich lege Berufung ein in der oben angeführten Angelegenheit.

Der Grund meiner Berufung ist die Strafhöhe. Ich lebe alleine habe mir einen Kredit für Auto und Wohnung aufnehmen müssen. Mache neben meiner Arbeit noch die Abendschule im Maschinenbau und habe deswegen einen Job mit sehr viel weniger Geld annehmen müssen. Mein momentaner Verdienst beträgt ca. 11500 ÖS.

Deshalb bitte ich sie die Strafe entsprechend herabzusetzen.

Ich danke im voraus für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen L." Aus der Eingabe kann im wesentlichen entnommen werden, daß es sich wohl um ein Rechtsmittel in einer Strafsache handeln sollte. Eine Bezeichnung, von welcher Behörde oder von welchem Gericht die angefochtene Entscheidung stammen sollte und welches Datum diese trägt, liegt nicht vor. Demnach ist keine bestimmte Angelegenheit gegeben, die eine Sachentscheidung zuließe (vgl. § 13 Abs.6 AVG). Berufungen gegen Straferkenntnisse in Verwaltungsstrafsachen haben den Bescheid zu bezeichnen gegen den sie sich richten, wozu die Anführung der Behörde, der Geschäftszahl und des Datums gehört.

Ohne daß ein übertriebener Formalismus verlangt wird, ist die Anführung eines konkreten Gegenstandes (Betreffs) ein Akt des täglichen Lebens, der auch als solcher im § 63 Abs.3 AVG, vom Verfahrensgesetzgeber gesehen wird.

Das Fehlen dieser Selbstverständlichkeit hat der Gesetzgeber nicht als verbesserungsfähig angesehen.

Nachdem der Sachverhalt, nämlich das Fehlen einer konkreten Bezeichnung des Gegenstandes, klar gegeben ist, war ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht durchzuführen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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