Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250199/4/Kon/Fb

Linz, 09.03.1994

VwSen-250199/4/Kon/Fb Linz, am 9. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Ing. J G, S, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B G, G, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 9.11.1992, Zl. 35 363/1/91 P1, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

I.a) Faktum 1): Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, eingestellt.

I.b) Faktum 2): Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, eingestellt.

II. Die Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.a): § 28 Abs.2 AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 zuletzt geändert mit BGBl.Nr. 502/1993; § 41 Abs.1 VStG, § 44a VStG und § 45 Abs.1 Z1 und Z2 VStG.

zu I.b): § 26 Abs.1 AuslBG, § 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.a) und I.b):

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten unter Faktum 1) zur Last gelegt, am 5.9.1991 auf der Baustelle ... und E im Betriebsgelände der L L, aufgrund eines Subvertrages mit den Firmen U, W, und W, G, im Rahmen seines Unternehmens entgegen dem § 18 AuslBG die Arbeitsleistungen von 18 namentlich angeführten ungarischen Staatsangehörigen, die vom ausländischen Arbeitgeber Firma S, B, ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wurden, in Anspruch genommen zu haben, ohne daß für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde.

Unter Faktum 2) wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 5.9.1991 dem Landesarbeitsamt Oberösterreich die Anzahl der Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer nicht bekanntgegeben zu haben, obwohl dies ausdrücklich verlangt und dieses Verlangen in der folgenden Woche täglich wiederholt wurde. Trotz der telefonischen Zusage des Beschuldigten, die Auskunft per Telefax zu erteilen, ist dies bis zum 2.10.1991 nicht geschehen.

Der Beschuldigte wurde hinsichtlich Faktum 1) der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.b iVm § 18 Abs.1 AuslBG für schuldig erkannt; hinsichtlich Faktum 2) der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z2 lit.c iVm § 26 Abs.1 AuslBG.

Zu beiden Fakten wurden Geldstrafen in der jeweiligen Höhe von 10.000 S (Faktum 1) bzw 2.000 S (Faktum 2), falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, insgesamt 18.200 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte, vertreten wie eingangs angeführt, rechtzeitig berufen und hinsichtlich Faktum 1) mit näherer Begründung Verfolgungsverjährung eingewandt.

Hinsichtlich Faktum 2) wendet der Beschuldigte ein, nicht Arbeitgeber iSd § 26 Abs.1 AuslBG gewesen zu sein. Im übrigen sei er gemäß § 26 Abs.1 zweiter Satz AuslBG lediglich zur Gewährung von Einsicht in Unterlagen verpflichtet.

Weiters sei er nicht verpflichtet, schriftlich Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben, wenn das Arbeitsamt das diesbezügliche Verlangen selbst nicht schriftlich stellt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zu Faktum 1):

Gemäß § 28 Abs.2 leg.cit. beträgt die Verjährungsfrist (§ 31 Abs.2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 ein Jahr.

Gemäß § 41 Abs.1 VStG ist in der Ladung (§ 19 AVG) des Beschuldigten die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen.

Im Ladungsbescheid der Erstbehörde vom 22.1.1992, der eine rechzeitig gesetzte Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.1 VStG) darstellt, wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, 18 ungarische Staatsangehörige entgegen dem AuslBG beschäftigt zu haben und dadurch die Bestimmungen des § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG verletzt zu haben.

In der vorangegangenen Verfolgungshandlung, nämlich im Ladungsbescheid vom 5.11.1991 wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, als Gewerbeinhaber und Verantwortlicher der Firma J G, I in W, S am 5.9.1991 auf der Baustelle ... und E im Betriebsgelände der L, L, aufgrund eines Subvertrages mit den Firmen U und W, im Rahmen eines Unternehmens 18 namentlich angeführte ungarische Staatsangehörige, entgegen dem § 3 AuslBG beschäftigt zu haben, ohne daß ihm für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, oder die Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen hätten.

Dem Berufungswerber ist zuzustimmen, daß die in den Ladungsbescheiden umschriebenen und innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist erhobenen Tatvorwürfen, nicht dem Spruch des angefochtenen und nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erlassenen Straferkenntnisses entsprechen bzw vom Sachverhalt her unterschiedlich sind. So liegt den Tatvorwürfen laut den beiden Ladungsbescheiden der Umstand zugrunde, daß der Beschuldigte die unberechtigte Beschäftigung der ungarischen Staatsangehörigen in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber (§ 3 Abs.1 AuslBG) vorgenommen hat. Laut Spruch des bekämpften Straferkenntnisses hingegen ist der Beschuldigte aufgrund der Formulierung: "die Arbeitsleistungen der Ausländer in Anspruch genommen" als Beschäftiger iSd § 3 Abs.3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl.Nr. 196/1988 zu erachten. Die vorangeführten Umstände stellen aber unterschiedliche Tatbestands und Sachverhaltselemente dar, was durch die Differenzierung in die Tatbestände lit.a und lit.b des § 28 Abs.1 AuslBG zum Ausdruck kommt. Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebene Tat ist dem Beschuldigten sohin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgehalten worden.

Im weiteren entspricht der Spruch auch nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG, weil durch die Nichtanführung der Bestimmungen des § 18 Abs.1, 4 und 7 AuslBG nicht hervorgeht, daß die Ausnahmetatbestände der Abs.2 und 3 leg.cit. nicht vorgelegen sind.

zu Faktum 2):

Gemäß § 26 Abs.1 AuslBG sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekanntzugeben.

Gemäß § 28 Abs.1 Z2 lit.c AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 2.000 S bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer entgegen dem § 26 Abs.1 den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer nicht bekanntgibt.

Voraussetzung für die Strafbarkeit der Tat ist, daß das Verlangen um Bekanntgabe an den Arbeitgeber nachweislich gerichtet worden ist.

Wie dem erstbehördlichen Akt, und zwar in der Anzeige des Arbeitsamtes Vöcklabruck vom 2.10.1991 wurde der Firmenchef der Firma G in S am 5.9.1991 und in der darauffolgenden Woche täglich telefonisch kontaktiert, um die versprochenen aufklärenden Unterlagen zu bekommen. Ob unter aufklärende Unterlagen Namen und Anzahl der beschäftigten Ausländer zu verstehen waren, ist anhand des erstbehördlichen Verfahrensaktes wie aus der Formulierung selbst nicht nachvollziehbar. Weiters kann aus dem Nichtentsprechen eines bloß telefonisch ergangenen Verlangens iSd § 26 Abs.1 leg.cit. keine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z2 lit.c leg.cit. abgeleitet werden.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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