Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250201/20/Gu/Atz

Linz, 23..1994

VwSen-250201/20/Gu/Atz Linz, am 23. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des E T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C R gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Landeshauptstadt Linz vom 17. November 1992, GZ. 101-6/3, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in acht Fakten nach der am 4. Juli 1994 in Gegenwart des Beschuldigten und seines Vertreters sowie der Vertreterin des Arbeitsmarktservice durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

Der Berufung wird F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat keinerlei Kostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 24 VStG, § 44a Z.1 VStG, § 18 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 lit.b AuslBG, § 45 Abs.1 Z.1 zweiter Sachverhalt VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Datum 17. November 1992, GZ. 101-6/3, ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie haben es als handelsrechtl. GF und damit als das satzungsgem. zur Vertretung nach außen berufene Organ (gem.

§ 9/1 VStG 1950 i.d.g.F.) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, daß im Zuge der Errichtung eines Spinnereiwerkes der Firma T in E die Firma "T H Ges.mbH.", L, S, ab November 1990 bis zumindest 19.3.1991 (Erhebung der Gendarmerie Götzendorf a.d.Leitha) acht - wie unten angeführt - ungarische Dienstnehmer der ungar. Firma "E", X, H B, beschäftigt wurden, ohne daß für die ungarischen Dienstnehmer eine Beschäftigungsbewilligung gem. § 4 AuslBG erteilt wurde.

Es handelt sich um folgende Dienstnehmer:

Beschäftigt seit - bis zumindest zum a) A I B J 05.11.1990 - 19.3.1991
b) T Z B 26.11.1990 - 19.3.1991
c) K G A 16.11.1990 - 19.3.1991
d) C J B 08.01.1991 - 19.3.1991 e) R I E 26.11.1990 - 19.3.1991
f) M S B 14.01.1991 - 19.3.1991
g) R J B 25.02.1991 - 19.3.1991
h) B I B 25.02.1991 - 19.3.1991
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 18 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 lit.b Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling: a) 10.000,--, b) 10.000,--, c) 10.000,--, d) 10.000,--, e) 10.000,--, f) 10.000,--, g) 10.000,--, h) 10.000,--, ges. 80.000,--; Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von a) 10 Tagen, b) 10 Tagen, c) 10 Tagen, d) 10 Tagen, e) 10 Tagen, f) 10 Tagen, g) 10 Tagen, h) 10 Tagen, ges. 80 Tagen gemäß § 28 Abs.1 lit.b AuslBG 1975 i.d.g.F.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

8.000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 88.000,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 76 VStG)." In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte im wesentlichen geltend, daß von der ersten Instanz bereits am 15.7.1992 ein Straferkenntnis in dieser Angelegenheit erlassen worden sei, gegen welches fristgerecht berufen worden sei. Insoferne liege eine unzulässige Doppelbestrafung vor. Der Rechtsmittelwerber bezieht sich auf den Inhalt der seinerzeitigen Berufung vom 13.8.1992, worin zum Ausdruck kam, daß die ungarischen Arbeitnehmer aufgrund eines mit ihrem ungarischen Dienstgeber geschlossenen Werkvertrages auf der Baustelle in Österreich tätig geworden seien. Es habe zwischen der von ihm vertretenen Firma "T" und der ungarischen Firma "E" mit dem Sitz in Budapest ein Werkvertrag bestanden und hätte in diesem Rahmen die Firma "T" Arbeitstätigkeiten in Anspruch genommen. Eine direkte Inanspruchnahme der Arbeitsleistung des Ausländers sei nie erfolgt. Das ungarische Unternehmen hätte den Erfolg und nicht Arbeitsleistung geschuldet und sei daher der Werkvertrag nicht zum Schein errichtet worden.

Aus all diesen Gründen beantragt der Rechtsmittelwerber die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die seit 1.1.1991 nicht mehr zulässige Zurückverweisung an die erste Instanz.

Aufgrund der Berufung wurde am 4. Juli 1994 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung des rechtlichen Gehörs geboten.

Festzuhalten gilt, daß das Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 5. Oktober 1993, VwSen-250160/6/Kl/Bk, ein Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.7.1992, GZ. 101-6/3-A1, hinsichtlich der konsenslosen grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung der acht ungarischen Arbeitnehmer an die Firma "T" (hr.

Geschäftsführer und Beschuldigter E T) in der Zeit von November 1990 bis zumindst 19.3.1991 bezüglich Schuldspruch und Ausspruch der Geldstrafe bestätigt hat.

In der Tat handelte es sich um den identen Lebenssachverhalt - allerdings bildete den Prüfungsmaßstab das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz.

In diesem abgeschlossenen, von einer Anfechtung vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts allem Anschein nach verschont gebliebenen Verfahren, kam sowohl die Bezirksverwaltungsbehörde als auch die Berufungsbehörde zur Überzeugung, daß eine grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften vorlag und die ungarischen Arbeitnehmer für die (österreichische) T GesmbH. Dienstleistungen erbrachten - mithin an sie überlassen waren - und nicht einen unterscheidbaren Elektroinstallationsblock bearbeiteten.

Im Gegensatz dazu hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der (in Idealkonkurrenz) ergangenen Prüfung des Sachverhaltes am Maßstab des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, im vorliegend angefochtenen Straferkenntnis, so wie in der zugrundeliegenden Verfolgungshandlung vom 2. Oktober 1991, als verletzte Norm einen Tatbestand nach § 18 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z.1 lit.b AuslBG bezeichnet (was einem Tätigwerden der ungarischen Arbeitnehmer für ihre ungarische Firma mit dem Sitz in Budapest gleichkommt), in der Begründung hingegen den immer wieder ins Spiel gebrachten Werkvertrag als Scheinwerkvertrag gewertet, somit eine Überlassung und Beschäftigung bei der mit dem Sitz im Inland gelegenen Firma "T" angenommen.

Festzuhalten gilt, daß § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a, welcher auf § 3 AuslBG Bezug nimmt, ein anderes Tatbild darstellt im Vergleich zu § 28 Abs. 1 Z.1 lit.b AuslBG, welcher unter Hinweis auf § 18 Abs. 1, 4 und 7 AuslBG auf Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einem im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz abstellt und die konsenslose Inanspruchnahme durch einen im Inland ansäßigen Nutznießer verpönt.

Die unlösbare Verwirrung stiftet bereits der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, indem er beschreibt: "Sie haben es ... verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, daß ... die Firma T HGesmbH., L, S, ab November 1990 bis zumindest 19.3.1991 acht, wie unten angeführt, ungarische Dienstnehmer der ungarischen Firma E, U, H B, beschäftigt wurden, ohne daß für die ungarischen Dienstnehmer eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 AuslBG erteilt wurde." Dadurch bleibt im Dunkeln, ob gemeint war, daß die "T" GesmbH. die Ausländer (als überlassene Arbeitnehmer) beschäftigt hat oder ob von der Firma "T" GesmbH. (die in Erfüllung eines selbständigen Werkes dem ungarischen Unternehmen übertragenen) Arbeitsleistungen von den betriebsentsandten Ungarn in Anspruch genommen wurden.

Dieser unlösbare Widerspruch ist wie bereits erwähnt in der Verfolgungshandlung enthalten, beschränkte die Verteidigungsrechte, weil nicht klar war, wegen welchem Tatbestand der Beschuldigte verfolgt wird.

Mangels Bestimmtheit, welche strafbare Tat dem Beschuldigten nun angelastet werde und wegen der zwischenzeitig eingetretenen Verfolgungsverjährung war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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