Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250203/5/Kon/Fb

Linz, 02.05.1994

VwSen-250203/5/Kon/Fb Linz, am 2. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Ing. P K, handelsrechtlicher Geschäftsführer der "A GesmbH", mit dem Sitz in L, Firmenadresse: L, C, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.1.1993, GZ: 101-6/3, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zuletzt geändert mit BGBl.Nr. 502/1993, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Gleichzeitig wird dem Beschuldigten, Ing. P K, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung ausgesprochen.

Hinsichtlich des Schuldspruches wird das erstbehördliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "A GesmbH", L und sohin als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens ent fällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 21 Abs.1 VStG.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung laut Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses wird vom Beschuldigten weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht bestritten.

Der Beschuldigte wendet gegen die über ihn verhängte Geldstrafe lediglich mit näherer Begründung geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der ihm angelasteten Übertretung ein und beantragt, von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG, allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung, abzusehen. Die Geringfügigkeit seines Verschuldens wird im wesentlichen damit begründet, daß die A GesmbH (im folgenden A bezeichnet) noch nie einen Ausländer beschäftigt habe und daher mit den Bestimmungen des AuslBG und den danach erforderlichen Schritten noch nicht eingehend vertraut war.

Seitens der A sei man mit der erteilten Sicherungsbescheinigung, die man offensichtlich mit der Beschäftigungsbewilligung verwechselt habe, nach bestem Wissen und Gewissen überzeugt gewesen, den Anforderungen des AuslBG genüge getan zu haben. Beim Ausländer Dr. W handle es sich um einen hochqualifizierten Spezialisten, der aufgrund seiner Auslandstätigkeit auch über hervorragende Kontakte in den östlichen Nachbarstaaten verfüge, wodurch durch dessen Beschäftigung für österreichische Firmen vermehrte Investitionsmöglichkeiten im Ausland geschaffen worden seien.

Die mündlich erhobene Berufung ist rechtzeitig.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Voraussetzung für die Anwendung der Rechtswohltat des § 21 Abs.1 VStG sind sohin geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch des Beschuldigten auf die Anwendung der Bestimmungen der angeführten Gesetzesstelle.

Der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz hatte daher zu prüfen, ob die sinngemäß in der Berufung geltend gemachten Voraussetzungen wie geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung vorliegen.

Was die Geringfügigkeit des Verschuldens betrifft, so hat der Beschuldigte zunächst glaubhaft dargelegt, daß die AVE bisher noch nie mit Angelegenheiten des AuslBG konfrontiert wurde und mangels Erfahrung auf diesem Gebiet die Sicherungsbescheinigung mit der Beschäftigungsbewilligung verwechselt habe. Dies kommt insbesondere in einem ergänzenden Schriftsatz zur Berufung vom 20. April 1994 zum Ausdruck.

Wenngleich das Landesarbeitsamt Oberösterreich in seiner Stellungnahme vom 13.5.1992, welche im erstbehördlichen Verfahren ergangen ist, zutreffend einwendet, daß die Sicherungsbescheinigung nicht die Beschäftigungsbewilligung ersetze, so ist eine solche Verwechslung für einen in Ausländerbeschäftigungsangelegenheiten unerfahrenen Rechtsunterworfenen doch weitgehendst entschuldbar. Der unabhängige Verwaltungssenat verweist in diesem Zusammenhang auf die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB Erkenntnis vom 18. Februar 1993, 92/09/0321) in der die Auffassung vertreten wird, daß die Unkenntnis des Gesetzes, im vorliegenden Fall des AuslBG in einem Detailbereich, einen entschuldbaren Rechtsirrtum darstelle. Die seitens der AVE bzw des Verschuldens des Beschuldigten erfolgte Verwechslung der Begriffe Sicherungsbescheinigung und Beschäftigungsbewilligung kommt in Verbindung damit, daß die A bislang in Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung nicht befaßt war, einem entschuldbaren Rechtsirrtum sehr nahe und kann als bloß geringfügiges Verschulden gewertet werden.

Die Folgen einer Übertretung sind daran zu messen, inwieweit diejenigen Interessen deren Schutz die Strafdrohung dient gefährdet wurden. Schutzzweck der Strafnorm des AuslBG ist im wesentlichen die Sicherung derjenigen Interessen, die inländischen Arbeitnehmern am inländischen Arbeitsmarkt zugebilligt werden müssen. In Anbetracht des Umstandes, daß es sich beim beschäftigten Ausländer Dr. R W um einen hochqualifizierten Spezialisten handelte, der als Projektleiter bei der A eingesetzt werden sollte, kann nicht in herkömmlicher Weise von einer Gefährdung der berechtigten Interessen inländischer Arbeitnehmer bzw von nachteiligen beschäftigungspolitischen Auswirkungen gesprochen werden. Hinzu kommt, daß aufgrund der erteilten Sicherungsbescheinigung die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung mit Sicherheit zu erwarten war.

Die Ermahnung war auszusprechen, um den Beschuldigten in Hinkunft zu einer intensiveren Beachtung der Bestimmungen des AuslBG zu verhalten.

Die vorliegende Berufung hat sich sohin, was die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG betrifft, als begründet erwiesen, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall der Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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