Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250209/9/Kon/Fb

Linz, 16.05.1994

VwSen-250209/9/Kon/Fb Linz, am 16. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Dkfm. M J, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G W, L, S gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 20.11.1992, GZ:

101-6/3, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (im folgenden kurz: AuslBG), BGBl.Nr. 118/1975, zuletzt geändert mit BGBl.Nr. 502/1993, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren mit der Feststellung, daß der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, eingestellt.

II. Es entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Dkfm. M J zur Last gelegt, den Ausländer M M in der Zeit von 1.11.1991 bis 27.11.1991 entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs.1 AuslBG beschäftigt zu haben. Aufgrund des Vorbringens in der rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen oben angeführtes Straferkenntnis hat der unabhängige Verwaltungssenat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Aufgrund des Ergebnisses dieses Verfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Laut schriftlicher Mitteilung des Landesarbeitsamtes Tirol vom 26.4.1994, AZ: IIId-6711 B, hat die "Z I", L, P, mit Eingabe vom 12.7.1991 beim Arbeitsamt Innsbruck als Arbeitgeber einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den jugoslawischen Staatsangehörigen M M für die berufliche Tätigkeit "Verkaufsmanager" eingebracht. Laut Antrag war als Beschäftigungsort des genannten Ausländers Innsbruck angegeben. In Stattgebung des Antrages der "Z I", L, hat das Arbeitsamt Innsbruck für den genannten Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung mit dem zeitlichen Geltungsbereich von 26.8.1991 bis 25.8.1992, für den örtlichen Geltungsbereich des Arbeitsamtes Innsbruck und für die berufliche Tätigkeit "Verkaufsmanager" erteilt. Der diesbezügliche Bescheid, datiert vom 26. August 1991. Die Oö Gebietskrankenkasse teilte mit Schreiben vom 13.4.1994 über h. Anfrage mit, daß bei ihr M M im Tatzeitraum als nicht zur Versicherung gemeldet aufscheint.

Es liegt sohin kein Anhaltspunkt dafür vor, daß der genannte Ausländer über den Bereich des Arbeitsamtes Innsbruck hinaus eingesetzt war. Dem Landesarbeitsamt Oö wurden diese Ermittlungsergebnisse in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. In der hiezu ergangenen Stellungnahme vom 10.

Mai 1994, AZ: IIId-6710 B, vertritt das Landesarbeitsamt Oö die Ansicht, daß in bezug auf den genannten Ausländer keine unerlaubte Ausländerbeschäftigung vorliegt. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses war wie im Spruch (Abschnitt I.) zu entscheiden.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum