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VwSen-250211/11/Gu/Atz

Linz, 21.07.1994

VwSen-250211/11/Gu/Atz Linz, am 21. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der E S gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 2.3.1993, MA2-SV-140-1991 Re, wegen 11 Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in Anfechtung von drei namentlich bestimmten Fakten, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird in Ansehung der drei angefochtenen Tatbestände bezüglich der Beschäftigungsverhältnisse mit V D, I I und I I keine Folge gegeben und diesbezüglich sowohl der Schuld-, als auch der Straf- und der Kostenausspruch des Straferkenntnisses bestätigt.

Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 3.000 S binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei sonstiger Exekution an den O.ö. Verwaltungssenat zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a AuslBG, § 3 leg.cit., § 19, § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Stadt Wels hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis die Rechtsmittelwerberin schuldig erkannt, die bulgarischen Staatsangehörigen G B vom 4.11.

bis 18.11.1991, I D drei Wochen lang bis zum 18.11.1991, I I vom 26.8. bis 18.11.1991, D V vom 17. bis 18.11.1991, I I vom 26.8. bis 18.11.1991, T T vom 16.11. bis 18.11.1991, A S zwei Wochen lang bis zum 18.11.1991 und die jugoslawischen Staatsangehörigen M H am 15., 16. und 18.11.1991, D J vom 16.11. bis 18.11.1991, S J am 15., 16. und 18.11.1991 und A A vom 4.11. bis 18.11.1991 in ihrem Marktfierantenbetrieb für Blumen und Blumenstöcke, W, O, beschäftigt zu haben, ohne daß ihr hiefür vom zuständigen Arbeitsamt eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden war und die vorangeführten Personen auch keine Arbeitserlaubnis und keine Befreiungsscheine besaßen.

Wegen Verletzung des § 3 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 3 i.Z. mit § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a AuslBG wurden ihr insgesamt 11 Geldstrafen in der Höhe von je 5.000 S (im Falle der Uneinbringlichkeit 11 Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen) und Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 5.500 S auferlegt.

Ihre rechtzeitige Berufung richtete die Rechtsmittelwerberin gegen die Höhe der verhängten Strafe und die Zahl der angenommenen unbefugt beschäftigten Ausländer, wobei sie in der über die Berufung am 5. Juli 1994 in Gegenwart ihres ausgewiesenen Vertreters, des Vertreters des Magistrates Wels und einer Vertreterin der Landesgeschäftsstelle Arbeitsmarktservice Oberösterreich durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung präzisierte, daß sie sich nur wegen der Bestrafung bezüglich der Beschäftigung der Ehegatten I und des V D beschwert erachte, zumal der Tätigkeit der Ehegatten I ein Volontariat zugrundegelegt werden könne und D nicht gearbeitet habe, sondern während seines Aufenthaltes in Wels einen Deutschkurs bei der Volkshochschule absolviert habe.

Entschuldigend führt sie auch an, daß sie in Unkenntnis des tatsächlich anfallenden Arbeitsaufwandes und bezogen auf ihre Betriebsgröße zu viele Aufträge von mehreren Firmen entgegen genommen habe, wobei ihr bei Nichterfüllung Pönalen drohten.

Im Verfahren wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des die Beschuldigte repräsentierenden Vertreters, ferner durch die Erörterung der Niederschriften der BPD Wels, jeweils vom 18.11.1991, aufgenommen mit I I und I I und der Niederschrift gleichen Datums und gleicher Behörde, aufgenommen mit V D. Ferner wurde zur Erörterung gestellt das Schreiben der Beschuldigten vom 23.4.1991 an das Arbeitsamt Wels betreffend eine beabsichtigte Volontärstätigkeit der Ehegatten I und das diesbezügliche Antwortschreiben des Arbeitsamtes Wels vom 23.5.1991, Zl. II/1-6703 B Fr/MM.

Demzufolge ist erwiesen, daß auch die drei in Rede stehenden Personen sich zu den im angefochtenen Straferkenntnis bezeichneten Zeiten am Betriebsgelände der Beschuldigten aufgehalten haben und konsenslos Arbeiten verrichteten. Dem I I war ein Monatslohn von 10.000 S in Aussicht gestellt worden. Die Beschäftigung der Ehegatten I erfolgte ungeachtet einer vom Arbeitsamt Wels abschlägig ergangenen Antwort zum Gegenstand einer von der Betriebsinhaberin verfaßten Anfrage, ob nicht die Ehegatten I als Volontäre tätig werden dürften.

Bezüglich des V D ist neben seinem durchaus glaubhaften Bemühen die deutsche Sprache zu erlernen, die, wenn auch nur kurzfristige Einschulung auf der Maschine unbestritten, wobei ihm freie Station gewährt wurde.

Wenngleich der Einfluß des Ehegatten der Beschuldigten auf die Tätigkeitsentfaltung im Betriebe lebensnah und glaubwürdig dargetan wurde, so muß die Beschuldigte gegen sich gelten lassen, daß sie ihm dabei freie Hand gewähren ließ. Insoweit konnte sie dies nicht als entschuldigend buchen.

Auch die glaubhaft vorgebrachte Tatsache, daß sie sich bei der Auftragsübernahme, was die Leistungsfähigkeit ihres Betriebes angeht, etwas übernommen habe, konnte, weil dadurch die Existenz des Betriebes nicht schlechthin in Frage stand, keinen Entschuldigungsgrund des übergesetzlichen Notstandes bilden.

Die Beschuldigte mußte sich vielmehr aufgrund der negativen Antwort des Arbeitsamtes Wels den Vorwurf gegen sie gelten lassen, daß sie dessen ungeachtet die I bei ihr arbeiten ließ.

Darüberhinaus mußte der Umgang mit zahlreichen Ausländern die Aufmerksamkeit bei ihrer Verwendung im Betrieb, auch bezüglich der Einschulung des V D schärfen und konnte die Sorglosigkeit nicht als geringes Verschulden angesehen werden, welche noch ein Absehen von einer Bestrafung gerechtfertigt hätte (vergl. § 21 Abs. 1 VStG).

Nachdem der vorhin festgestellte Lebenssachverhalt die Annahme von Beschäftigungsverhältnissen (§ 2 AuslBG) rechtfertigte und somit die objektive und subjektive Tatseite erfüllt war, erfolgte der Schuldspruch der ersten Instanz zu Recht.

In Würdigung der Strafzumessungsgründe im Sinne des § 19 VStG und ausgehend vom Strafrahmen des § 28 Abs. 1 Z.1 Auslaufsatz 2. Strafrahmen infolge gleichzeitiger Beschäftigung von mehr als drei Arbeitnehmern mit einem Betrag von 10.000 S bis 120.000 S hat die erste Instanz bei der Strafbemessung die zugunsten der Beschuldigten sprechenden Milderungsgründe entsprechend gewürdigt, die bescheidenen persönlichen Verhältnisse überdies in Anschlag gebracht und das außerordentliche Milderungsrecht im Sinn des § 20 VStG mit dem niedrigsten der möglichen Geldstrafsätze zur Anwendung gebracht. Aus diesem Grunde ist ihr kein Ermessensmißbrauch vorzuwerfen und war der Berufung, die sich nur auf die drei konkret beschriebenen Straftatbestände bezog, ein Erfolg zu versagen.

Dies hatte auf der Kostenseite die Auswirkung, daß die Rechtsmittelwerberin einen am bestätigten Geldstrafbetrag ausgerichteten 20-%igen Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren zu leisten hat (vergl. § 64 Abs. 1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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