Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250212/6/Ga/La

Linz, 28.07.1995

VwSen-250212/6/Ga/La Linz, am 28. Juli 1995 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlaß der Berufung des W... A... in W..., R..., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 16.

März 1993, Zl. MA2-SV-137-1991 Scho,, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), entschieden:

I. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) kostenpflichtig verhängt, weil er vom 2. September bis 30. Oktober 1991 zwei Ausländer unerlaubt beschäftigt gehabt habe.

1.2. Die dagegen erhobene Berufung hat die Strafbehörde am 29. März 1993 vorgelegt.

1.3. In der Folge war dieses Berufungsverfahren dem zu Zl.

G 156-185/93 protokollierten Gesetzesprüfungsantrag des unabhängigen Verwaltungssenates an den Verfassungsgerichtshof (ua gegen Teile des § 28a AuslBG gerichtet) als Anlaßfall angeschlossen. Das (mit Abweisung endende) Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof dauerte 216 Tage (vom 28. September 1993 bis 2. Mai 1994), die in die Strafbarkeitsverjährung nicht einzurechnen sind.

2. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen (der strafbare Zustand herbeigeführt) worden ist, drei Jahre vergangen sind.

Diese Frist verlängert sich um das nicht einzurechnende VfGH-Verfahren.

Im vorgelegten Fall war die strafbare Tätigkeit mit 30.

Oktober 1991 abgeschlossen. Mit Ablauf des 3. Juni 1995 (216 Tage nach dem 30. Oktober 1994) ist Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

3. Auf der Ebene des Berufungsverfahrens bewirkt dies, daß ein schon erlassenes (aber noch nicht rechtskräftiges) Straferkenntnis von der Berufungsbehörde zu beheben ist.

Vorliegend war dies - unter Wegfall der Kostenfolgen - mit Bescheid auszusprechen. Gleichzeitig war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens im Grunde des § 45 Abs.1 Z2 VStG zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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