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VwSen-250213/8/Gu/Km

Linz, 23.08.1994

VwSen-250213/8/Gu/Km Linz, am 23. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Ing. O W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 24. Februar 1993, Sich 07-6366-1992/Mur wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG, § 19 VStG.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 1.000 S binnen zwei Wochen nach Zustellung bei sonstiger Exekution an den O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, den jugoslawischen Staatsangehörigen E B, geboren am, vom Sonntag dem 26.7.1992 bis Freitag dem 31.7.1992 um 10.00 Uhr in seinem Haus in N, H, mit diversen Hilfsarbeiten beschäftigt zu haben, ohne daß ihm hiefür eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden ist und auch der Ausländer keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besaß. Wegen Verletzung des § 3 Abs.1 AuslBG iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG wurde ihm hiefür eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung bekämpft der Rechtsmittelwerber im wesentlichen die Beweiswürdigung im angefochtenen Straferkenntnis und zwar dahingehend, daß der Ausländer, nicht wie aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses aufgrund des Vertrauens der Behörde in die Aussagen der Zeugen M K und E B hervorleuchtet, keine 12 Stunden und mehr pro Tag bei ihm gearbeitet hat.

Er gesteht zwar zu, daß E unter dem Kommando von M noch am fleißigsten gearbeitet habe.

Richtig sei auch, daß er beim Transport der Ziegeln unter anderem auf die Hilfe von E angewiesen war. Es ergebe sich aber die Frage ob man bei dieser primitiven Leistung von einem Arbeitsverhältnis sprechen könne, zumal der Beschuldigte zuvor beim Aus- und Einbau einer Kupplung welche E am PKW dem M verrichtete auf die Hilfe des Beschuldigten angewiesen gewesen sei. Im übrigen habe er darauf vertraut, daß die Papiere von E aus Eferding beigeschafft würden.

Der Beschuldigte schilderte in der Berufung Schwierigkeiten mit einem gewissen M, der sich aufgrund eines Mietvertrages außer zu Geldleistungen auch zu Robotleistungen (welche dem Mieter selbst zugute gekommen sei) verdungen habe.

Nachdem E nur sehr kurz und wenig gearbeitet habe, wobei sich die gegenseitigen Hilfeleistungen gefühlsmäßig auf 1:1 belaufen hätten, sei er der Auffassung, daß die Bezirkshauptmannschaft Ried aufgrund seines geringen Verschuldens mit einer Ermahnung hätte vorgehen können.

Abschließend verweist er darauf, daß er über Vermittlung eines Sozialarbeiters, so gut er eben konnte, schon einigen Personen geholfen habe. Dies hätte eine verstärkte Überwachung durch die Gendarmerie ausgelöst.

Schließlich ersucht der Rechtsmittelwerber die Strafe aufzuheben.

Nachdem der für die Beurteilung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint war von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Demnach hat der Ausländer E B in der Zeit vom 26.7.1992 bis Freitag 31.7.1992 bei Ing. O W, N, H, Hilfsarbeiten verrichtet wie Bauschutt mit einem Traktor abtransportiert und Hilfe beim Transport von Ziegeln eines Abbruchhauses nach Neuhofen geleistet. Bei diesen Verrichtungen war der Ausländer den Weisungen des Beschuldigten unterstellt. Eine Befugnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, die diese Verrichtungen zulässig erscheinen ließen, lag nicht vor.

Diese Elemente werden in der Berufung nicht bestritten.

Der Berufungswerber vermeint hiezu, daß die Leistung eines Ausländers nicht als ein Arbeitsverhältnis angesehen werden könnte.

Gemäß § 2 Abs.4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne Abs.2 (in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird) vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Wenngleich der Beschuldigte den Ausländer E B nur bei dessen Bekannten K wohnen ließ so begründeten Hilfsarbeiten aufgrund arbeitsrechtlicher Bestimmungen Ansprüche auf Lohn, ungeachtet daß dem Ausländer ein solcher vorenthalten wurde.

Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung ist gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG unter Verwaltungsstrafe gestellt, und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 5.000 S bis zu 60.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen sofern dies notwendig ist um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nachdem der Beschuldigte, wie aus seiner Rechtfertigung vor der ersten Instanz und der Berufung hervorleuchtet, wußte daß der Ausländer keine "Papiere" hatte, welche die unselbständige Heranziehung zu Arbeiten bei ihm erlaubten, konnte von keinem geringfügigen Verschulden die Rede sein und war aus diesem Grunde die Anwendung des § 21 VStG ausgeschlossen.

Die erste Instanz hat das ihr vom Rechtsmittelwerber bekanntgegebene Monatseinkommen von 12.000 S, das Eigentum an einem Einfamilienhaus mit einem Joch Grund bei einem laufenden Kredit von 400.000 S und das Nichtvorliegen von Sorgepflichten gewürdigt.

Als mildernd hat sie die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Der O.ö. Verwaltungssenat kommt bei sonstiger gleicher Würdigung zum Ergebnis, daß es sich der Beschuldigte als erschwerend anrechnen lassen muß, daß er den Ausländer zwar nur kurz beschäftigt hat, ihn aber dafür sozial völlig schutzlos gelassen hat und daß er hiebei die Notlage des Ausländers ausgenutzt hat.

Es lagen sohin keine Milderungsgründe vor, die die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (§ 20 VStG), um ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe von 5.000 S zulässig erscheinen zu lassen.

Der ersten Instanz ist sohin kein Ermessensmißbrauch vorzuwerfen.

Somit war das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß der Berufungswerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe von 5.000 S ds. somit 1.000 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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