Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250220/7/Ga/La

Linz, 21.06.1993

VwSen - 250220/7/Ga/La Linz, am 21. Juni 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des M, gegen das wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) erlassene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Jänner 1993, Zl. 101-6/3, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruchs abgewiesen. Hinsichtlich der Strafe wird ihr Folge gegeben und von einer Bestrafung abgesehen; gleichzeitig wird der Berufungswerber mittels Ermahnung auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hingewiesen.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 21 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (als Bezirksverwaltungsbehörde) hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis den Berufungswerber einer Verwaltungsübertretung schuldig gesprochen, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "L Verlagsgesellschaft m.b.H." mit dem Sitz in , zu verantworten habe, daß in diesem Betrieb in der Zeit vom 5. November 1990 bis 30. April 1991 die deutsche Staatsbürgerin A, geb. am , beschäftigt wurde, ohne daß für sie eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 AuslBG erteilt worden, noch sie im Besitz einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a AuslBG oder eines Befreiungsscheines gemäß § 15 AuslBG gewesen ist; deswegen wurde über den Berufungswerber wegen Verletzung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG gemäß der letztgenannten Vorschrift eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt; außerdem wurde der Berufungswerber verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 500 S zu leisten.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die bei der Strafbehörde mit Schriftsatz eingebrachte, die Tat schlicht bestreitende und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrende Berufung.

2. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat (nach Ablauf der Zweimonatefrist des § 51b VStG) vorgelegt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat stellt - nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt zu Zl. 101-6/3, nach ergänzenden Ermittlungen sowie nach Anhörung des Landesarbeitsamts Oberösterreich - folgenden Sachverhalt als für seine Entscheidung maßgebend fest:

3.1. Der Berufungswerber ist im Sinne des § 9 Abs.1 VStG für die genannte Gesellschaft zur Vertretung nach außen berufen; diese Gesellschaft hat Frau S im vorgeworfenen Tatzeitraum in einem Arbeitsverhältnis als Sekretärin und als Journalistin beschäftigt; im Tatzeitraum war Frau S (noch) deutsche Staatsbürgerin, obwohl sie schon seit 28. Jänner 1972 mit einem Österreicher verheiratet war und seit dieser Zeit mit ihrem Mann in Österreich wohnte; die österreichische Staatsbürgerschaft wurde Frau S mit Wirkung vom 4. Mai 1992 auf Grund eines Rechtsanspruchs gemäß § 11a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 verliehen; für den Tatzeitraum lagen Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein nicht vor.

3.2. Darüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.2.1. Hinsichtlich der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbildes ist die Berufung unbegründet. Noch in seiner (vor der belangten Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens abgegebenen) Stellungnahme vom 20. Februar 1992 bestätigt der Berufungswerber die Richtigkeit des Tatvorwurfs, indem er angibt, daß Frau S in der angegebenen Zeit "bei uns" beschäftigt gewesen ist. Wenn nun der Berufungswerber mit seinem Rechtsmittel, ohne nähere Begründung, dh ohne irgendwelche Einwände gegen den von der belangten Behörde festgestellten und aus dem Blickwinkel der §§ 31 und 32 VStG korrekt angelasteten Sachverhalt vorzubringen, die Tat schlicht verneint, kann er damit die verfahrensmäßige und inhaltliche Richtigkeit des Tatvorwurfs nicht erschüttern. Allerdings ist sein Verschulden, wie noch zu zeigen ist, gering.

3.2.2. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Strafbehörde, im Berufungsfall auch der unabhängige Verwaltungssenat, von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Ein Anwendungsfall dieser Bestimmung liegt hier vor.

3.2.3. Insoweit sich der Berufungswerber im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde damit verantwortet hat, daß ihm die fehlende österreichische Staatsbürgerschaft der Frau S schon deswegen gar nicht bewußt gewesen sei, weil seine Mitarbeiterin wegen des fehlenden bundesdeutschen Akzents ihm nicht als Ausländerin erkennbar gewesen sei, so ist diese - sein Verschulden auf leichte Sorgfaltsverletzung mindernde Verantwortung glaubhaft. Wie sich im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat herausgestellt hat, kann infolge der Gegebenheiten auf Grund der schon länger währenden Ehe der Frau S einem Österreicher und ihres gemeinsamen Wohnsitzes in Österreich durchaus der Eindruck geherrscht haben, daß sie Österreicherin sei. Tatsächlich hätte Frau S auf Grund der objektiven Gegebenheiten die Verleihung der Staatsbürgerschaft schon früher beantragen können; sie hätte die österreichische Staatsbürgerschaft nach der einschlägigen Gesetzeslage auf Grund verwirklichten Rechtsanspruchs wohl auch schon vor dem Jahr 1990 verliehen bekommen. Sofern eine Schädigung der vom AuslBG geschützten Interessen im vorliegenden Fall überhaupt greifbar ist, ist diese nur marginal. Andere als bloß unbedeutende Folgen der Übertretung sind nicht erkennbar. Dazu kommt, daß Frau S zur fraglichen Zeit gemäß § 15 Abs.1 Z2 AuslBG Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gehabt hätte. Somit rechtfertigt auch der geringe Unwertgehalt der Tat ein Vorgehen gemäß § 21 Abs.1 VStG.

3.2.4. § 21 Abs.1 VStG bestimmt jedoch auch, daß der Beschuldigte gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen ist, soweit dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Der Ermahnungstatbestand ist hier deswegen erfüllt, weil eine gewisse Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers aus seiner Rechtsmittelbegründung vom 8. Februar 1993 hervorleuchtet. Und zwar deswegen, weil er ohne erkennbaren und einsichtigen Grund, aber auch in auffälligem Widerspruch zu seiner im Strafakt einliegenden Stellungnahme vom 20. Februar 1992 behauptet, die Tat nicht begangen zu haben. Dies rechtfertigt die Ermahnung und den Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, weil dies aus Anlaß dieses Falles offensichtlich erforderlich ist, um das Unrechtsbewußtsein des Berufungswerbers aus dem Blickwinkel der ihm (als Arbeitgeber) vom Ausländerbeschäftigungsgesetz auferlegten Verpflichtungen zu schärfen.

4. Zusammenfassend war wie im Spruch dieses Erkenntnisses zu entscheiden und konnte im Hinblick darauf dem Antrag auf Einstellung nicht entsprochen werden.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist auf die angegebene Gesetzesbestimmung gegründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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