Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250225/8/Lg/Bk

Linz, 03.09.1993

VwSen - 250225/8/Lg/Bk Linz, am 3. September 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung der M, Geschäftsführerin, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 17. März 1993, Zl. 101-6/3, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG und § 45 Abs.1 lit.a VStG stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

II. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Entscheidungsgründe:

Mit dem in der Präambel genannten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: fünf Tage) verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma Dr. S GmbH, Realitätenbüro, R, zu verantworten habe, daß eine ausländische Arbeitnehmerin in diesem Betrieb beschäftigt wurde, ohne daß für diese eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 AuslBG erteilt wurde, noch diese im Besitz einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a AuslBG oder eines Befreiungsscheines gemäß § 15 AuslBG war. Sie habe dadurch die Rechtsvorschriften der §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG verletzt und sei deshalb zu bestrafen gewesen. Als Tatzeitraum gibt das Straferkenntnis die Zeit vom 6.9.1991 bis 17.8.1992 an.

Dagegen wendet sich die in der Präambel genannte Berufung. In der Berufung wird unter anderem ausgeführt, daß bis zum 5.9.1991 für die fragliche Ausländerin eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegen sei und die Berufungswerberin vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung einen Verlängerungsantrag gestellt habe.

Das Landesarbeitsamt Oberösterreich wertet in seiner Stellungnahme von 13. August 1993 dieses Vorbringen als durchaus glaubwürdig. Die Berufungswerberin habe aber dadurch schuldhaft gehandelt, daß sie die Erledigung ihres Ansuchens nicht urgiert hat. Das Landesarbeitsamt Oberösterreich regt die Anwendung des § 20 VStG und eine Reduzierung der Strafe auf 2.500 S an.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber erwogen:

Das Vorbringen der Berufungswerberin, sie habe rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt, wird - wie auch von Seiten des Landesarbeitsamtes Oberösterreich - als glaubwürdig erachtet und daher als erwiesen angenommen. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts galt die Beschäftigungsbewilligung gemäß § 7 Abs.7 AuslBG ex lege als verlängert. Wurde sohin die Ausländerin im fraglichen Zeitraum rechtmäßig beschäftigt, kommt mangels der Verwirklichung eines strafbaren Tatbestandes auch kein Verschulden der Berufungswerberin in Betracht.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannten Vorschriften.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder 6

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