Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250238/2/Kon/Fb

Linz, 25.01.1995

VwSen-250238/2/Kon/Fb Linz, am 25. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des P K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F H und Dr. O U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.6.1993, SV96-47-1992, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Der vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 VStG, § 5 Abs.2 VStG, § 45 Abs.1 Z2 (zweiter Fall) VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Der Beschuldigte wendet sinngemäß unverschuldete Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift ein (§ 5 Abs.2 VStG), als er vorbringt, nicht gewußt zu haben, daß die Beschäftigungsbewilligung nach 28 Tagen erlösche. Er habe jedoch unmittelbar, nachdem ihm bekannt geworden sei, daß die Bewilligung verfristet sei, sofort wieder ein Ansuchen auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt, welche ihm auch anstandslos erteilt worden sei. Ein Beweis dafür, daß er nicht wußte, daß eine Beschäftigungsbewilligung in einem so kurzen Zeitraum verfriste, sei, daß er den ausländischen Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkasse angemeldet habe.

Erst die Anmeldung zur Gebietskrankenkasse habe eine Ahndung der ihm angelasteten Übertretung ermöglicht.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, dann (und nur dann), wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist, und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Aufgrund des Berufungsvorbringens wie auch der gesamten Aktenlage nach ist davon auszugehen, daß der Beschuldigte in Unkenntnis der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in bezug auf die darin geregelten Fristen des Erlöschens einer Beschäftigungsbewilligung oder Arbeitserlaubnis gehandelt hat. Daß er im Vertrauen auf eine für das Jahr 1992 geltende Beschäftigungsbewilligung oder Arbeitserlaubnis betreffend den Ausländer Ognajanovic gehandelt hat, kommt darin zum Ausdruck, daß er den Genannten un mittelbar nach der Einstellung zur Gebietskrankenkasse angemeldet hat.

Wenngleich dem Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender grundsätzlich zuzumuten ist, daß er über die Grundzüge des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Bescheid weiß, so stellen doch die Erlöschenstatbestände des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in bezug auf die Beschäftigungsbewilligung oder Arbeitserlaubnis Detailregelungen dieses Gesetzes dar, deren Unkenntnis einem Rechtsunkundigen nicht angelastet werden kann. Der Beschuldigte ist daher einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen. Diese Rechtsansicht wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall, nämlich im Erkenntnis vom 18. Februar 1993, 92/09/0231, zum Ausdruck gebracht.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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