Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250245/2/Kon/Fb

Linz, 31.01.1995

VwSen-250245/2/Kon/Fb Linz, am 31. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der I G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 30.

Juli 1993, Pol96/43/1993, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Der Beschuldigten wird jedoch im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

II. Der vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz entfällt; ebenso entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 VStG und § 21 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Die Beschuldigte wendet gegen ihre Bestrafung ein, daß sie für den ausländischen Arbeitnehmer Z N im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung gewesen wäre, es jedoch übersehen hatte, rechtzeitig für diese Beschäftigungsbewilligung, welche am 3.3.1993 abgelaufen war, einen Verlängerungsantrag beim zuständigen Arbeitsamt einzubringen.

Dies hatte zur Folge, daß der genannte Ausländer für die Zeit vom 4.3.1993 bis 19.4.1993 ohne Bewilligung beschäftigt wurde. Der ausländische Arbeitnehmer sei aber durchgehend zur Sozialversicherung angemeldet gewesen und die neue Beschäftigungsbewilligung sei ohne Probleme erteilt worden.

In der vorliegenden Berufung werden keine neuen Tatsachen oder Beweise von Erheblichkeit vorgebracht, sodaß es diesfalls entbehrlich war, die vorliegende Berufung dem Arbeitsmarkservice Oö entsprechend den Bestimmungen des § 65 AVG iVm § 24 VStG zur Kenntnis zu bringen.

Die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt ergab einen ausreichend ermittelten und unter Beweis gestellten Sachverhalt, der von der Beschuldigten auch nicht bestritten wurde. Festzuhalten ist, daß der ausländische Arbeitnehmer Nenadovic seit 4.3.1992 durchgehend im Betrieb der Beschuldigten beschäftigt wurde und die für diesen Arbeitnehmer erteilte Beschäftigungsbewilligung am 3.3.1993 abgelaufen war. Der Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung wurde von der Beschuldigten erst am 19.4.1993 und sohin verspätet eingebracht. Am 20.4.1993 ist ihr eine neue Beschäftigungsbewilligung für den gegenständlichen ausländischen Arbeitnehmer erteilt worden. Der Aktenlage nach ist der genannte Ausländer auch durchgehend zur Sozialversicherung angemeldet gewesen, ein Umstand, auf den auch in der Berufung hingewiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 21 Abs.1 kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Trotz des Wortes "kann" ermächtigt die Bestimmung des § 21 Abs.1 die Behörde nicht zur Ermessensausübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Übertretungsfolgen) von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Satz angeführten weiteren Kriteriums (Erforderlichkeit den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten) mit einer Ermahnung vorzugehen.

Eine Wahlmöglichkeit zwischen der Fällung eines Strafausspruches und dem Absehen von einer Strafe hat die Behörde nicht. Der Beschuldigte hat jedoch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, daß die Bestimmungen des § 21 Abs.1 VStG angewendet werden.

Voraussetzung für die Anwendung der Rechtswohltat des Absehens von der Strafe gemäß § 21 VStG sind geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung. Dem Sachverhalt nach ist zu entnehmen, daß die Beschuldigte keinesfalls vorsätzlich den Staftatbestand verwirklichen wollte, aber auch das Gebot der Bewilligungspflicht für ausländische Arbeitnehmer als solches nicht fahrlässig außer Acht gelassen hat. Auch die Gefährdung der durch die Strafbestimmungen des AuslBG geschützten Interessen wurde von ihr nicht leichtfertig in Kauf genommen. Die bewilligungslose Beschäftigung kam lediglich - und dies ist ihr vorzuwerfen - durch eine unsorgfältige Terminvormerkung betreffend den Ablauf der ihr für den ausländischen Arbeitnehmer erteilten Beschäftigungsbewilligung zustande. Unter diesem Gesichtspunkt erachtet der unabhängige Verwaltungssenat das Verschulden der Berufungswerberin in bezug auf den Straftatbestand als geringfügig. Da weiters der ausländische Arbeitnehmer durchgehend beschäftigt und, zur Sozialversicherung angemeldet gewesen ist und letztlich nach verspäteter Antragseinbringung für diesen auch prompt die Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, ist es gerechtfertigt, die Folgen der Übertretung als unbedeutend zu werten.

Da sohin die normierten Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG vorliegen, war der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz gehalten, bei Aufrechterhaltung des Schuldspruches, die verhängte Strafe aufzuheben.

Da nach der Aktenlage die Beschuldigte offenbar es schon einmal übersehen hat, rechtzeitig einen Verlängerungsantrag für eine Beschäftigungsbewilligung zu stellen, ist es iSd § 21 Abs.1 VStG zweiter Satz gerechtfertigt gewesen, ihr eine Ermahnung auszusprechen.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall der Kosten des Strafverfahrens und des Berufungsverfahrens ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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