Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250246/16/Kei/Shn

Linz, 24.01.1994

VwSen-250246/16/Kei/Shn Linz, am 24. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des I V, wohnhaft in S, H, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Steyr vom 15. Juli 1993, Zl.Ge-5424/1991, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Jänner 1994 zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben; das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt, die verhängte Geldstrafe wird auf 2.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird in folgender Weise berichtigt:

- die Worte "im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes" und "zumindest" sind zu streichen, - zwischen "§ 15 leg.cit." und "seitens" ist einzufügen:

"bzw eine Arbeitserlaubnis nach § 14a leg.cit." und - anstelle "§ 28 Abs.1 lit.a) leg.cit." ist zu setzen:

"§ 28 Abs.1 Z1 lit.a leg.cit.".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr.51 (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl.Nr.52 (VStG), § 20 VStG.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 250 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Steyr vom 15. Juli 1993, Zl.Ge-5424/1991, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt, weil er "es als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu vertreten" habe, "daß er die rumänische Staatsbürgerin N A, geboren am ..., zumindest am 06. und 07. August 1991 im 'Hotel M' in S, H, beschäftigt" habe, "ohne daß für diese Ausländerin eine Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.218/1975 idgF, bzw. ein Befreiungsschein im Sinne des § 15 leg.cit. seitens der Behörde erteilt bzw.

ausgestellt" worden sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs.1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.218/1975 idgF begangen, weshalb er nach § 28 Abs.1 lit.a (richtig: § 28 Abs.1 Z1 lit.a) leg.cit. zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung.

Was die Rechtzeitigkeit der Einbringung der Berufung betrifft, so wird festgehalten:

Das Straferkenntnis wurde am 23. Juli 1993 beim Postamt 4400 Steyr hinterlegt. Die Berufung wurde am 16. August 1993 der Post zur Beförderung übergeben. Auf das dem Berufungswerber durch den O.ö. Verwaltungssenat eingeräumte Parteiengehör hin hat dieser durch Vorlage von Unterlagen glaubhaft gemacht, daß er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Berufung wurde - in Entsprechung der Bestimmungen des § 17 Abs.3 iVm Abs.1 des Zustellgesetzes - fristgerecht erhoben.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus:

Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sei durch die Anzeige des Arbeitsamtes Steyr vom 26. August 1991 sowie aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen gewesen. Die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe erscheine sowohl dem Verschuldensgehalt als auch den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen, die aufgrund der Auskunftsverweigerung des Beschuldigten eingeschätzt worden seien, angemessen. Mildernde oder erschwerende Umstände seien nicht bekannt geworden.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor:

Durch eine Arbeitsverweigerung Anfang August 1991 (Hochsaison) habe sich ein Arbeitsnotstand ergeben und die rumänische Staatsbürgerin A N hätte sich mit der Angabe, daß sie einen Befreiungsschein hätte, beim Berufungswerber zur sofortigen Arbeitsaufnahme gemeldet. Am 6. und 7. August 1991 sei daraufhin Frau A von der Hausdame in ihrem Arbeitsbereich eingeschult worden und am 7. August 1991 hätte der Berufungswerber die übliche Anmeldung vornehmen wollen, wobei festgestellt worden sei, daß die Angaben der Genannten bezüglich Befreiungsschein nicht gestimmt hätten und scheinbar durch Sprachprobleme entstanden seien. Daraufhin hätte der Berufungswerber Frau A sofort nach Hause geschickt. Diese sei zum Arbeitsamt gegangen und hätte scheinbar erzählt, daß sie eineinhalb Tage beim Berufungswerber beschäftigt gewesen sei. Der Berufungswerber hätte daraufhin dem Arbeitsamt den Ablauf erklärt und mitgeteilt, daß Frau Angelache vorgegeben hätte, einen Befreiungsschein zu besitzen und den Berufungswerber somit falsch informiert hätte. Der Berufungswerber hätte den Fehler, daß er nicht sofort die Angaben der Frau Angelache überprüft hat, nicht bestritten, aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Bemerken sofort reagiert und sich beim Arbeitsamt entschuldigt.

Der Berufungswerber ersucht - dies ist aus den Ausführungen erschließbar - daß von einer Bestrafung abgesehen wird.

3. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Steyr zu Zl.Ge-5424/91, vom 11. Oktober 1993 Einsicht genommen und am 18. Jänner 1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und ist unbestritten:

Am 6. und am 7. August 1991 hat der Berufungswerber in seinem Hotel in S, H ("Hotel M") die rumänische Staatsbürgerin N A beschäftigt. Für die Tätigkeit hat die Ausländerin eine Entlohnung erhalten. Frau N A hat vorgegeben, daß für sie eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei.

Das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung - oder eines Befreiungsscheines oder einer Arbeitserlaubnis - wurde durch den Berufungswerber nicht vor Beginn der Beschäftigung überprüft. Erst als der Berufungswerber am zweiten Tag der Beschäftigung - am 7. August 1991 - das Vorliegen der Beschäftigungsbewilligung überprüfen wollte und festgestellt hat, daß eine solche nicht vorhanden war, hat er die Beschäftigung beendet.

Für den Zeitraum vom 6. bis 7. August 1991 ist weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Arbeitserlaubnis noch ein Befreiungsschein für die oa rumänische Staatsbürgerin vorgelegen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs.1 AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer (Z1 lit.a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde. Der Täter ist bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S zu bestrafen.

Im gegenständlichen Zusammenhang liegt eine Beschäftigung iSd § 2 Abs.2 AuslBG von einer Ausländerin (§ 2 Abs.1 AuslBG) ohne die im § 3 Abs.1 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen und somit der objektive Tatbestand des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG vor.

4.2. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12.9.1986, Zl.86/18/0059, VwGH vom 20.10.1987, Zl.87/04/0070 uva Erkenntnisse).

Der Berufungswerber gibt selbst an, daß "seit Jahren Ausländer in seinem Betrieb beschäftigt" gewesen seien und er "sich immer an die bestehenden Vorschriften gehalten" habe (siehe das Schreiben vom 8. November 1991).

Es ist somit davon auszugehen, daß dem Berufungswerber die maßgeblichen Bestimmungen des AuslBG zum Tatzeitpunkt bekannt waren.

Der Berufungswerber hätte das Vorliegen einer der in § 3 Abs.1 AuslBG angeführten Voraussetzungen (Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein) vor Beginn der Beschäftigung überprüfen müssen und die ausländische Staatsbürgerin erst dann beschäftigen dürfen, wenn eine der genannten Voraussetzungen vorgelegen ist. Weil er die Überprüfung unterlassen hat und die ausländische Staatsbürgerin ohne Vorliegen einer der oa Voraussetzungen beschäftigt hat, ist ihm ein fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs. 1 VStG) vorzuwerfen.

Insgesamt ist das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG zu qualifizieren.

Wenn eines der beiden im § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, so kommt eine Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht (VwGH vom 16.3.1987, Zl.87/10/0024). Es konnte daher nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.3. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Folgende Milderungsgründe liegen vor:

- die Tat steht mit dem sonstigen Verhalten des Berufungswerbers in auffallendem Widerspruch. Der Berufungswerber war bis zur Tat in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht unbescholten; - die kurze Dauer der Beschäftigung (2 Tage); - die Beendigung der Beschäftigung aufgrund eigener Initiative und ohne Anstoß von außen; - die bekundete Einsicht.

Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Da die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG im gegenständlichen Fall vorliegen, konnte die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe im Ausmaß von 5.000 S bis zur Hälfte unterschritten werden.

4.4. Zur Strafbemessung:

Was die Milderungs- und Erschwerungsgründe betrifft, so wird auf die Ausführungen im Pkt.4.3. verwiesen. Was die Frage des Verschuldens betrifft, so wird auf die Ausführungen im Pkt.4.2. hingewiesen.

In Entsprechung der Bestimmung des § 19 VStG ist es insgesamt - auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse - gerechtfertigt, daß die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe bis auf das gesamte Ausmaß des im Rahmen der Bestimmung des § 20 VStG möglichen, das ist die Hälfte, unterschritten wird.

4.5. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und ihr hinsichtlich der verhängten Geldstrafe teilweise Folge zu geben sowie die Ersatzfreiheitsstrafe neu festzusetzen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 250 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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