Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250254/5/Lg/Bk

Linz, 04.07.1994

VwSen-250254/5/Lg/Bk Linz, am 4. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G B, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 25. August 1993, Zl. MA2-SV-122-1991 Mü, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld nicht stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ersatzfreiheitsstrafen mit je einem Tag pro Geldstrafe festgesetzt werden.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 21 Abs.1 VStG und §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 AuslBG.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in Höhe von je 2.500 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er zwei näher bezeichnete Ausländer vom 4.9.

bzw 13.9.1991 bis 6.10.1991 illegal beschäftigt habe.

In der Begründung führte das angefochtene Straferkenntnis aus, daß die Anträge auf Beschäftigungsbewilligung und die Berufung gegen deren Ablehnung der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens nicht entgegenstehe. Auch der Arbeitskräftebedarf ändere an der Strafbarkeit des Verhaltens nichts. Die belangte Behörde wertete diese Umstände allerdings als mildernd und berücksichtigte als weitere Milderungsgründe die Anmeldung der beiden Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkasse und die Unbescholtenheit des Beschuldigten. Deshalb machte die belangte Behörde vom außerordentlichen Milderungsrecht iSd § 20 VStG Gebrauch und setzte die Geldstrafen auf die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafen herab.

2. In der Berufung beantragte der Berufungswerber, daß anstelle der Geldstrafen Ermahnungen ausgesprochen werden mögen. Begründend verweist die Berufung abermals auf den dringenden Arbeitskräftebedarf, die Berufung gegen die Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung für die beiden Arbeitnehmer, die Unbescholtenheit und die geringen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse.

3. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtete, sah der unabhängige Verwaltungssenat von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ab (§ 51e Abs.2 VStG).

In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Berufung brachte lediglich Umstände vor, die die belangte Behörde bei der Anwendung des § 20 VStG bereits berücksichtigt hatte. Der Verhängung einer auf die Hälfte reduzierten Mindestgeldstrafe konnte der unabhängige Verwaltungssenat schon im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot (§ 51 Abs.6 VStG) nicht entgegentreten. Da die belangte Behörde ohnedies den HälfteMindeststrafsatz zur Anwendung gebracht hatte, spielte es auch keine Rolle, daß sie nicht näher konkretisiert hatte, von welchen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen sie ausgegangen war.

Die vom Berufungswerber beantragte Ermahnung setzt voraus, daß sein Verschulden gering und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren (§ 21 Abs.1 VStG). Keine der beiden Voraussetzungen trifft zu: Im Hinblick auf das (erstinstanzlich bereits damals ablehnend beschiedene) Beschäftigungsbewilligungsverfahren muß von vorsätzlicher Begehung gesprochen werden. Überdies weist die Tat den deliktstypischen Unrechtsgehalt auf, indem genau solche Handlungen gesetzt wurden, die der Gesetzgeber vor allem aus arbeitsmarktpolitischen Gründen vermieden wissen wollte.

Wenn der Berufungswerber nunmehr seine ungünstige finanzielle Situation ins Treffen führt - ohne allerdings konkrete Angaben dazu zu machen - so ist dem entgegenzuhalten, daß Umstände dieser Art kein Tatbestandselement des § 21 Abs.1 VStG bilden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat erachtet bei einer Unterschreitung der Mindestgeldstrafe um die Hälfte einerseits und Strafrahmen von 5.000 S bis 60.000 S (§ 28 Abs.1 Z1 Auslaufsatz/erste Alternative AuslBG) und bis zu zwei Wochen (§ 16 Abs.2 VStG) andererseits die Festlegung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafen mit je einem Tag für angemessen.

5. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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