Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250257/5/Kon/Km

Linz, 06.06.1994

VwSen-250257/5/Kon/Km Linz, am 6. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. September 1993, SV/25/1992, wurde der Beschuldigte J G wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft.

Aufgrund der dagegen von J G rechtzeitig erhobenen Berufung, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Bescheid vom 24.11.1993, SV/25/1992, eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG erlassen, mit dieser der Berufung Folge gegeben und ihr angefochtenes Straferkenntnis vom 9. September 1993 aufgehoben.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat das Landesarbeitsamt Oberösterreich rechtzeitig mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1993, AZ: IIId-6710 B Sei, einen Vorlageantrag eingebracht und darin unrichtige rechtliche Beurteilung eingewandt.

Durch diesen Vorlageantrag des Landesarbeitsamtes Oberösterreich ist die Berufungsvorentscheidung (Bescheid vom 24. November 1993, SV/25/1992) außer Kraft getreten, wodurch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nunmehr zur Entscheidung über die eingangs angeführte Berufung des Beschuldigten zuständig geworden ist.

Aufgrund dieser Sachlage hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das Mitglied Dr.

Robert Konrath über die Berufung des J G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. September 1993, SV/25/1992, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, daß der Beschuldigte die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses namentlich angeführten neun Ausländer (jugoslawische Staatsbürger) vom 12. Juni 1991 bzw 29. Juli 1991 bis zumindest den 8. August 1991 unberechtigt beschäftigt hat.

II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung insoweit Folge gegeben als die jeweils verhängten gesetzlichen Mindeststrafen im Gesamtausmaß von 90.000 S (9 x S 10.000) auf jeweils 7.500 S, der Gesamtstrafbetrag (9 x 7.500 S) auf 67.500 S herabgesetzt werden.

Die jeweils verhängten Ersatzfreiheitsstrafen werden auf das Ausmaß von 4 1/2 Tagen, der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz auf insgesamt 6.500 S herabgesetzt.

III. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG, BGBl.Nr.218/1975 zuletzt geändert mit BGBl.Nr.502/1993; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

zu II.: § 20 VStG.

zu III.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in B, R, 9 jugoslawische Staatsbürger, und zwar seit 11. Juni 1991 L C und seit 29.7.1991 C M, H B, L Y, O M, O S, P S, R C, R M, mit Erntearbeiten (Ernte von Salat, Kraut udgl.), beschäftigt zu haben, ohne dafür im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung gewesen zu sein und ohne daß die genannten Ausländer im Besitz eines Befreiungsscheines oder einer Arbeitserlaubnis gewesen sind, wodurch er folgende Rechtsvorschriften verletzt habe:

§ 28 iVm § 3 Abs.1 des AuslBG in neun Fällen.

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 AuslBG wurden über den Beschuldigten Geldstrafen von jeweils 10.000 S, Gesamtausmaß 90.000 S (9 x 10.000 S) verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stelle Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 10 Tagen bzw im Gesamtausmaß von 90 Tagen.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet 9.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Begründend führt die Erstbehörde aus, daß aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostens Buchkirchen vom 8. August 1991 und des Geständnisses des Beschuldigten die gegenständliche Verwaltungsübertretung erwiesen sei. Bei der Strafbemessung sei von einem Einheitswert des Beschuldigtenanwesens von 254.000 S, seiner Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder und teilweise pflegebedürftige Eltern, einer Unterhaltspflicht durch Ausgedinge, Leistung sowie einer Gesamtverschuldung von 4 Mio. ausgegangen worden.

Strafmildernd seien das Geständnis des Beschuldigten sowie seine bisherige Unbescholtenheit in bezug auf das AuslBG gewertet worden.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung bei unbestrittenem Sachverhalt, im wesentlichen vorgebracht:

Sein Landwirtschaftsbetrieb verfüge über die fünftgrößte Salatanbaufläche Österreichs, auf der zum Tatzeitraum ca.

800.000 Häuptel Salat zu ernten gewesen seien. Während der Vegetationsperiode beschäftige er 15 bis 20 Leute durchgehend. Die Erntearbeiten gestalteten sich oft sehr schwierig, zumal auch bei Regen und großem Schmutz die Salaternte bewerkstelligt werden müsse. Inländische Arbeitskräfte seien für diese Arbeit nicht zu bekommen. Er sei daher auf den Einsatz von ausländischen Arbeitskräften immer wieder angewiesen. Mit dem zuständigen Arbeitsamt habe er deshalb im Dezember und Jänner Kontakt aufgenommen und dort die erforderlichen Anträge auf Beschäftigungsbewilligung gestellt, um bei Eintritt der Vegetationsperiode, das ist meistens der März oder der April, über die entsprechenden Arbeitskräfte verfügen zu können. Leider habe es sich gezeigt, daß das Arbeitsamt Wels in der Bearbeitung seiner Anträge sehr säumig sei und wochenlang diese Anträge unbearbeitet liegen habe lassen. Daraus hätten sich für ihn unzumutbare wirtschaftliche Zwänge ergeben.

Mitte August 1991 sei es sehr heiß gewesen, sodaß der reife Salat auszuwachsen drohte. Er habe daher unter allen Umständen Arbeitskräfte benötigt und es sei ihm nichts anderes übrig geblieben unter diesen Zwängen die Ausländer schon vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zu verwenden. Im weiteren verweist der Berufungswerber mit näheren Angaben auf seine prekäre wirtschaftliche Situation.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den erstbehördlichen Verfahrensakt Einsicht genommen und konnte dabei aufgrund der darin aufscheinenden Angaben des Beschuldigten das Tatzeitende festlegen. So geht aus der Beschuldigteneinvernahme vom 19. September 1991 (siehe erstbehördliche Niederschrift) hervor, daß jedenfalls am 8.

August 1991 die verfahrensgegenständlichen Ausländer zur Salaternte auf seinem landwirtschaftlichen Grundstück eingesetzt waren. Der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses laut Gendarmerieanzeige wird von ihm auch nicht bestritten.

Es war sohin dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz möglich, aufgrund der Aktenlage festzustellen, daß die unberechtigte Beschäftigung der Ausländer nachweislich zumindest bis 8. August 1991 gedauert hat.

Was das Berufungsvorbringen betrifft, hält der unabhängige Verwaltungssenat fest, daß eine entschuldigende Notstandssituation daraus nicht abgeleitet werden kann.

Witterungsbedingte Zwangslagen und saisonbedingte Arbeitsspitzen treffen jeden Landwirt in gleicher Weise. Der Beschuldigte hätte in Kenntnis dieser Umstände seine Personaldispositionen deshalb so rechtzeitig treffen müssen, um den so eingetretenen Engpaß an Arbeitskräften, auf den er in seiner Berufung verweist, zu vermeiden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in wiederholter und zahlreicher Rechtsprechung ausgesprochen hat, begründet die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, sofern sie die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht, noch keinen entschuldigenden Notstand. Von einer unmittelbaren Bedrohung der Lebensmöglichkeiten des Beschuldigten kann aber nicht ausgegangen werden.

Der erstbehördliche Schuldspruch ist sohin zu Recht ergangen:

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Betimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe, überwiegend die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, bis zur Hälfte unterschritten werden.

Gemäß § 28 Abs.1 AuslBG beträgt der Strafrahmen bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern 10.000 S bis zu 120.000 S.

Für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG sprach folgendes:

Die vom Beschuldigten vorgebrachten Umstände wie Arbeitskräfteengpaß und witterungsbedingter Zeitdruck wie weiters der gravierende Vermögensschaden den er durch eine verdorbene Salaternte zu erleiden drohte, begründen zwar noch keinen entschuldigenden Notstand im Sinne des § 6 VStG, nähern sich aber einem solchen. Jedenfalls verdient die vom Beschuldigten in der Berufung vorgebrachte Situation bei der Strafbemessung als Milderungsgrund berücksichtigt zu werden.

Als strafmildernd war auch zu berücksichtigen, daß sich der Beschuldigte bereits vor Tatbegehung um die Beschäftigungsbewilligungen für die ausländischen Arbeitskräfte bemüht hat. Auch kann die Schuldform des Vorsatzes bei der Strafbemessung nicht als Erschwerungsgrund herangezogen werden, da diese in der gegenständlichen Verwaltungsübertretung immanent ist. Auch der Umstand, daß die unberechtigt beschäftigten Ausländer erst nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung bei der Gebietskrankenkasse angemeldet wurden, kann bei der Strafbemessung nicht als erschwerend gewertet werden, weil die Nichtanmeldung zur Sozialversicherung einen Tatbestand nach dem ASVG bildet.

Aufgrund dieser Umstände ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Ansicht gelangt, daß die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG jedenfalls soweit gerechtfertigt ist, um die verhängten Strafen auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

Das Ausmaß der vom unabhängigen Verwaltungssenat herabgesetzten Strafen läßt dennoch erwarten, daß der Beschuldigte in Hinkunft von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abgehalten wird und entfacht auch generalpräventive Wirkung. Eine volle Ausschöpfung der außerordentlichen Strafmilderung bis zur Herabsetzung auf die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafen war aber nicht zu vertreten. Da letztlich über den Beschuldigten die gesetzlichen Mindeststrafen verhängt wurden, war eine weitere Prüfung, inwieweit bei der Strafbemessung den Bestimmungen des § 19 VStG entsprochen wurde, entbehrlich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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