Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250258/3/Gu/Atz

Linz, 05.10.1993

VwSen - 250258/3/Gu/Atz Linz, am 5. Oktober 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Kurt Wegschaider und durch Dr. Hans Guschlbauer als Berichter sowie Dr. Ewald Langeder als Beisitzer über die Berufung des H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 6.9.1993, MA2-SV-9-1991 Mü, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht:

Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.1 VStG, § 31 Abs.3 VStG, § 45 Abs.1 Z.3 VStG.

Es entfällt die Pflicht zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Stadt Wels als Bezirksverwaltungsbehörde hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes schuldig erkannt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma L, W, es zu vertreten habe, das am 2.10.1990 zwei jugoslawische Staatsangehörige von der genannten Firma auf der Baustelle "U als Reinigungskräfte beschäftigt habe, ohne daß entsprechende Bewilligungen nach dem AuslBG vorgelegen seien und hiebei eine Wiederholungstat begangen zu haben. Hiefür wurden ihm zwei Geldstrafen von je 15.000 S (im Nichteinbringungsfall 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 3.000 S auferlegt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig berufen. Der Akt langte am 29. September 1993 beim O.ö. Verwaltungssenat ein.

Da in der Berufung unter anderem auch der Sachverhalt bestritten wurde und demnach Beweise aufzunehmen sind, welche die Anordnung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten, geschah die Vorlage des Aktes an den unabhängigen Verwaltungssenat im Hinblick auf die zwingende Bestimmung des § 51e Abs.4 VStG so spät, daß eine Ausschreibung unter Berücksichtigung einer ausreichenden Vorbereitungszeit von zwei Wochen im Hinblick auf die mit 2.10.1993 limitierte absolute Verjährungsfrist (vgl. § 31 Abs.3 VStG) nicht mehr möglich war.

Aufgrund der zwischenzeitig eingetretenen absoluten Verjährung darf ein Straferkenntnis auch im Berufungsverfahren nicht mehr gefällt werden und war somit in kurzem Wege die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für die 2. Kammer des O.ö. Verwaltungssenates: Der Vorsitzende:

Dr. Wegschaider 6

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