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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250261/40/Gu/Atz

Linz, 08.06.1994

VwSen-250261/40/Gu/Atz Linz, am 8. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des A M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8.9.1993, Zl. SV96/14/1993-10/93/Schf, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach fortgesetzter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a AuslBG, § 45 Abs. 1 Z.1, 1. Sachverhalt VStG, § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, es als Geschäftsführer des KFZ-Betriebes M GesmbH., H, P, verantworten zu müssen, daß der tschechische Staatsangehörige J S im Zeitraum vom 20.4.1993, zumindest bis zum 4.6.1993 im angeführten Betrieb beschäftigt wurde, ohne daß der F M für Herrn S eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei.

Wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 5.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S verhängt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber geltend, daß es wohl richtig sei, daß er dem Ausländer J S in P, P, eine Unterkunft besorgt habe und er Interesse daran hatte, daß J S bei ihm Beschäftigung finden sollte und ein in der Nähe von der künftigen Arbeitsstätte gelegenes Quartier hiefür günstig sei. Für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung sei eine ordnungsgemäße Unterbringung Voraussetzung. Ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung sei bereits abgewiesen worden, ein neuerlicher sei dann schließlich positiv beschieden worden.

Die Entscheidung hierüber sei täglich erwartet worden. Aus diesem Grunde habe sich S auch in Österreich befunden.

Am Freitag den 4. Juni 1993 habe der Tscheche in der Werkstatt des Rechtsmittelwerbers sein eigenes Fahrzeug repariert. S sei selbst Mechanikermeister. Die ursprüngliche Angabe des S vor der Gendarmerie, er sei bereits zwei Wochen beim Beschuldigten in Arbeit gestanden, sei nur aus Angst geschehen. Im übrigen sei der Tscheche auch nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig gewesen.

Schließlich sei ein angebotener Beweis nicht erhoben worden.

Aus all diesen Gründen beantragt der Beschuldigte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Aufgrund der Berufung wurde am 31.1.1994 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und diese auf den 29. März 1994 und 27. Mai 1994 erstreckt.

Bei der mündlichen Verhandlung war der Beschuldigte, sein Rechtsbeistand und ein Vertreter des Landesarbeitsamtes Oberösterreich zugegen und wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Beschuldigten, Vernehmung der Zeugen G R, J F und N K sowie Verlesung der Aussage des zwischenzeitig verstorbenen S K vor der ersten Instanz.

Aufgrund der erhobenen Beweise steht fest, daß sich der tschechische Staatsangehörige J S in der Zeit vom 20.4.1993 bis 4.6.1993 in Österreich aufgehalten und bei S K in P, P, Quartier bezogen hat, welches ihm vom Beschuldigten besorgt worden war. Der Tscheche, für den ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung zugunsten der Firma M abgelehnt worden war und ein neuerlicher diesbezüglicher Antrag lief, wurde am 4.6.1993 von einem in Angelegenheit der Fremdenpolizei nachforschenden Gendarmerieorgan in Arbeitskleidung am Betriebsgelände der Firma M angetroffen. Er gab dem Gendarmerieorgan gegenüber an, daß er seit zwei Wochen in der Firma arbeite, widerrief diese Angaben ein paar Tage später am Gendarmerieposten Puchenau und versuchte die unterschiedlichen Angaben durch Angst vor der Gendarmerie zu erklären.

Nach der Lebenserfahrung und den vorliegenden Umständen besteht zwar weiterhin der Verdacht, daß der Tscheche J S im Betrieb der Firma M vor Erlangung einer rechtskräftigen Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung aufgenommen hat; die aufgenommenen Beweise konnten diesen jedoch nicht so verdichten, daß sie für einen Schuldspruch hinreichten.

Im Zweifel mußte daher die Einstellung des Verfahrens verfügt werden.

Der Beschuldigte war insofern nicht glaubwürdig, als nach der Aktenlage und den erhobenen Beweisen offenkundig ist, daß er auf die Zeugen S K und G R, sowie gegenüber dem einschreitenden Gendarmeriebeamten Druck auszuüben versuchte, um die für ihn ungünstigen Ermittlungen anderweitig erklärbar zu machen.

Zwar ist es lebensnah, daß der Ausländer zum Zeitpunkt seines Betretens an einem Freitag Nachmittag (wie andere Gesellen bzw. Gehilfen des Betriebes M) am eigenen Fahrzeug arbeitete und somit zu diesem Zeitpunkt keine Tätigkeit für den Betrieb verrichtete.

Der Zeuge R erschien jedoch unglaubwürdig, wenn er eine sonstige vorgängige, wenn auch nicht durchgehende Beschäftigung des Tschechen leugnete.

Die spontane bedenkenlose Überlassung der Hebebühne und Bereitstellung von Arbeitskleidung in Abwesenheit des Chefs des Beschuldigten - ist bei bloß flüchtigen Kontaktnahmen anläßlich Kurzbesuche zum Zwecke der Nachfrage des Einlangens einer Beschäftigungsbewilligung beim Chef nicht plausibel.

Gänzlich unglaubwürdig war die Aussage des Zeugen N K, der sich nur durch Unterstützung des Beschuldigten an den ungefähren Zeitraum, der im Jahre 1993 verbrachten Beschäftigung im Betrieb der Firma M erinnern konnte, für Freitag den 4.6.1993, jedoch ohne, daß dafür ein besonderes markantes Ereignis gegeben gewesen wäre, mit Bestimmtheit Aussagen traf.

Im übrigen war in der Sache selbst, nämlich der Beschäftigung des S im Betrieb des M in einem davor gelegenen Zeitraum von seiner Seite nichts zu gewinnen, weil er ohnedies mehrere Wochen zuvor auf Schulung weilte.

Der wichtige Zeuge J S war trotz Nachforschungen für die mündliche Verhandlung nicht greifbar. Sein auch vom Beschuldigten zugestandenes und erörtertes Verhalten, daß er nämlich einem Gendarmerieorgan gegenüber zunächst von einem 14 Tage dauernden Beschäftigungsverhältnis sprach und am nächsten Wochenbeginn, als er seinen bei der Nachforschung am Freitag nicht zur Hand gehabten Reisepaß zum Gendarmerieposten Puchenau brachte, wo dieser Paß auch abgelichtet wurde und nunmehr angab, er habe von einer Beschäftigung nur aus Angst gesprochen, erscheint unerklärlich, zumal er durch diese Angabe einerseits fremdenpolizeilich nichts gewinnen konnte und andererseits sich selbst und seinen Chef zusätzlich belastete.

Es war allerdings auch die Aussage des Zeugen J F nicht so fundamental überzeugend, als daß diese einem Schuldspruch hätte zugrundegelegt werden können.

Festzuhalten gilt, daß er den J S nicht unmittelbar bei einer Arbeit für die Firma M betreten hat.

Seine ursprünglich mit Bestimmtheit gemachten Angaben hat er über Vorhalt von anderslautenden Zeugenaussagen in einigen Punkten relativiert, so insbesondere über das Befinden des PKWs des J S bei seinem Eintreffen bei der Firma M, die Vorgangsweise über die Kontaktnahme mit dem Tschechen und ein ursprünglich nicht aufgezeigtes persönliches Erscheinen des Gendarmen beim Firmeninhaber zum darauffolgenden Wochenbeginn. Der Zeuge F hatte an jenem Freitag mehrere Agenden zu verfolgen, wodurch die Wahrnehmungsabläufe nicht mehr eindeutig gesichert erschienen. Im übrigen stammten die vom Zeugen F, von dem Vermieter und Zeugen S K ursprünglich festgehaltenen Angaben, S arbeite bereits ein Monat bei der Firma M, von keinen unmittelbaren Wahrnehmungen und somit aus zweiter Hand und blieben insoferne zweifelumfangen, als K von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr als Zeuge vernommen, von keinem Arbeitsverhältnis zwischen S und M mehr sprach, sondern sich nur auf den tatsächlichen Verkehr des Vermieters mit dem Mieter bezogen und eine persönliche Vernehmung des S K vor dem unabhängigen Verwaltungssenat infolge Ablebens des Zeugen nicht mehr möglich war.

Bei dieser Beweislage mußte somit der Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung kommen und war das Verwaltungsstrafverfahren mangels Nachweises der Beschäftigung des Ausländers im Tatzeitraum in einem in § 2 Abs. 2 AuslBG beschriebenen Verhältnis mit der M GesmbH. in P bei gleichzeitiger Beseitigung des nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z.1 lit.a AuslBG erfolgten Schuldspruches des Beschuldigten einzustellen.

Diese Entscheidung befreit den Rechtsmittelwerber im Sinne des § 66 Abs. 1 VStG von jeglichen Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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