Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250267/2/Kon/Fb

Linz, 31.01.1995

VwSen-250267/2/Kon/Fb Linz, am 31. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des W G, P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17.9.1993, Ge96/108/1993-4/93, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Verspätet ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben wird.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloßer mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 24 VStG gelten die vorangeführten gesetzlichen Bestimmungen auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut im Akt erliegenden RSa-Rückschein dem Beschuldigten am 22.9.1993 zugestellt. Der Beschuldigte hat die Inempfangnahme des Straferkenntnisses mit seiner Unterschrift bestätigt.

Demnach begann die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist am Mittwoch dem 22.9.1993 zu laufen und endete mit Ablauf Mittwoch, den 3. Oktober 1993. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis laut Poststempel erst am 7.10.1993, sohin drei Tage nach Fristablauf, zur Post gegeben und ist sohin verspätet.

Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Dem unabhängigen Verwaltungssenat war es aufgrund der Gesetzeslage verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zu lässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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