Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250271/5/Lg/Bk

Linz, 29.09.1994

VwSen-250271/5/Lg/Bk Linz, am 29. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des J F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 28. Oktober 1993, Zl. SV-20/1993-Du, wegen Übertretung des AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.500 S und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt werden. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wird auf 250 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20, 21 VStG iVm §§ 3 Abs.1 und 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: § 65 iVm § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 28 Stunden) verhängt, weil er vom 1.

Oktober 1992 bis 2. April 1993 und vom 19. April 1993 bis zum 13. Juli 1993 eine näher bezeichnete Ausländerin ohne Beschäftigungsbewilligung (Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) beschäftigt habe. Dadurch habe er § 3 Abs.1 AuslBG verletzt und sei er gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich auf die vom Berufungswerber bei seiner Einvernahme unbestrittene Zeugenaussage der betreffenden Ausländerin. Unverschuldete Rechtsunkenntnis sei nicht vorgelegen. Als mildernd wurden die Unbescholtenheit, das "Geständnis" und die "Selbstanzeige" gewertet, straferschwerende Umstände seien nicht feststellbar gewesen.

2. In der Berufung wird der von der belangten Behörde zugrundegelegte Sachverhalt nicht bestritten, sondern im wesentlichen lediglich die Unkenntnis, daß ein Au-Pair-Vertrag ein Arbeitsverhältnis begründen kann sowie das Bemühen um rechtstreues Verhalten durch Kontaktaufnahme mit Behörden geltend gemacht. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Strafe gemäß § 20 VStG.

3. Das Landesarbeitsamt Oberösterreich erachtet in einer schriftlichen Stellungnahme die Voraussetzung der Herabsetzung der Strafe auf die Hälfte als gegeben.

4. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war abzusehen (§ 51e Abs.2 2. Alternative VStG).

5. Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beschäftigung einer Ausländerin auch im Rahmen eines Au-Pair-Vertrages den Bestimmungen des AuslBG unterliegt und die - nach der Aktenlage gegebene - Beschäftigung der betreffenden Ausländerin einer Beschäftigungsbewilligung bedurft hätte. Dem Arbeitgeber obliegt die Pflicht, sich vor der Beschäftigung eines Ausländers an kompetenter Stelle (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.

April 1993, Zl. 92/09/0347, 0349) über die Rechtslage zu informieren. Andererseits wirkt ein Verbotsirrtum, zumal dann, wenn der Berufungswerber, wie im gegenständlichen Fall (wenn auch untaugliche) Erkundigungen (bei nicht kompetenten Stellen) gepflogen hat, mildernd (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1991, Zl.

91/09/0086). Zusammen mit dem weiteren Milderungsgrund der Unbescholtenheit des Berufungswerbers ergibt sich in Verbindung mit dem Fehlen annähernd gleichwertiger Erschwerungsgründe, daß die Herabsetzung der Geldstrafe auf die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe, also auf 2.500 S, geboten erscheint. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird ebenfalls auf die Hälfte des im angefochtenen Straferkenntnis vorgesehenen Ausmaßes, nämlich auf 14 Stunden, herabgesetzt.

5. Im Hinblick auf die relative Länge der Beschäftigungsdauer konnte der Anwendung des § 21 VStG nicht nähergetreten werden.

6. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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