Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250288/35/Kei/Shn

Linz, 30.11.1995

VwSen-250288/35/Kei/Shn Linz, am 30. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des K T, ab 26. Jänner 1994 vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. G S, S R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 22. Dezember 1993, Zl.Sich 07-6035-1993/Mur, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. November 1995 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 24. November 1995, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e VStG.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von zweimal 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe zweimal 8 Tagen) verhängt, weil er "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der F GesmbH. dafür verantwortlich" sei, "daß die F GesmbH. mit Standort R, in der Zeit vom 20.01.1993 bis 22.01.1993 die Ausländer 1.

T S, geb. und 2. R K, geb., beide polnische Staatsangehörige, als Arbeitgeber am Betriebsgebäude mit Reinigungs- und Aufräumarbeiten als Hilfsarbeiter beschäftigt" habe, "ohne daß ihr für diese Ausländer Beschäftigungsbewilligungen erteilt" worden seien. Auch hätten die Ausländer weder eine gültige Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein besessen. Dadurch habe er Übertretungen des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begangen, weshalb er gemäß § 28 Abs.1 Z1 AuslBG zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 11. Jänner 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 24. Jänner 1994 bei der belangten Behörde eingelangt ist und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, Zl.Sich07-6035-1993-Gi vom 7. Februar 1994 und Zl.Sich07-6035-1993-Gi vom 10. Februar 1994 und in das Firmenbuch beim Landes- als Handelsgericht Ried im Innkreis Einsicht genommen und am 13. November 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 22. Jänner 1993 befanden sich auf dem Gelände der Firmen F Gesellschaft m.b.H. und E Handelsgesellschaft m.b.H. in Ried im Innkreis, B, die beiden polnischen Staatsangehörigen und Ausländer R K und T S. Sie waren bekleidet mit Anzügen, die mit einer Aufschrift, die auf die F Gesellschaft m.b.H. hingewiesen hat, versehen waren. Die beiden Ausländer sammelten Altteile. In der Nähe der Ausländer befand sich um ca 13.30 Uhr R R, der damals bei der F Gesellschaft m.b.H.

beschäftigt war. Zu dieser Zeit führten F E vom Arbeitsamt Ried im Innkreis und RI W D vom Gendarmerieposten Ried im Innkreis eine Kontrolle durch.

Diese Bediensteten brachten die Ausländer - wegen Verdachtes einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - auf den Gendarmerieposten Ried im Innkreis, auf welchem eine Einvernahme und die Aufnahme von Niederschriften erfolgte.

Im Zuge der Einvernahme und der Aufnahme der Niederschriften - ein Dolmetsch für die polnische Sprache war dabei nicht anwesend - war die Atmosphäre angespannt bzw unruhig. Es ist weder eine Beschäftigungsbewilligung noch ein Befreiungsschein noch eine Arbeitserlaubnis vorgelegen. Der Berufungswerber war zur oa Zeit Geschäftsführer der Firma F F Gesellschaft m.b.H.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs.1 AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer (Z1 lit.a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde. Der Täter ist bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 240.000 S, zu bestrafen.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem O.ö. Verwaltungssenat einvernommenen Personen (soweit sich diese noch erinnern konnten). Den mit den beiden Ausländern am 22. Jänner 1993 aufgenommenen Niederschriften wird eine geringere Beweiskraft als den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernomenen Zeugen beigemessen, weil die in den angeführten Niederschriften gemachten Aussagen nicht nach einer Belehrung im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 49 und 50 AVG (iVm § 24 VStG) erfolgten (es erfolgte zum Beispiel keine "Wahrheitserinnerung") und weil die Aufnahme der Niederschriften in einer Atmosphäre der Unruhe erfolgt ist. Daß die Ausländer - wie dem Berufungswerber durch die belangte Behörde vorgeworfen wurde - für die Firma F Gesellschaft m.b.H. gearbeitet hätten bzw durch diese beschäftigt gewesen seien, ist keinesfalls erwiesen.

Dies ergibt sich insbesondere aus den Aussagen der Zeugen R R und Dr. A P und auch aus den Aussagen des Berufungswerbers. Auch wird berücksichtigt, daß die beiden Ausländer in den Niederschriften vom 22. Jänner 1993 jeweils unter der Rubrik "Firma" angegeben haben:

"F" und unter der Rubrik "Beschäftigt bei Firma": "F". Es ist auch nicht erwiesen, daß die beiden Ausländer am 20. und 21. Jänner 1993 auf dem Firmengelände anwesend gewesen seien. Insgesamt ist für den O.ö. Verwaltungssenat nicht erwiesen, daß der Berufungswerber die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Tat begangen hat.

4.3. Aus den oben angeführten Gründen war nach dem Grundsatz in dubio pro reo (s. hiezu Art.6 Abs.2 EMRK) vorzugehen, der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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